Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim Beklagten vom 7. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986 als reisender Vertreter angestellt. Neben seinem überkollektivvertraglichen Gehalt erhielt er vereinbarungsgemäß ein Spesenpauschale von S 120,-- pro Tag, woraus sich im Vergleich zu den Sätzen des Art. XV des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs (kurz Kollektivvertrag) für 1985 eine für ihn nachteilige Differenz von S 22.001,67 und für 1986 eine solche von S 21.132,-- ergab. Er hatte im Jahre 1985 insgesamt 162Der Kläger war beim Beklagten vom 7. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986 als reisender Vertreter angestellt. Neben seinem überkollektivvertraglichen Gehalt erhielt er vereinbarungsgemäß ein Spesenpauschale von S 120,-- pro Tag, woraus sich im Vergleich zu den Sätzen des Artikel römisch fünfzehn, des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs (kurz Kollektivvertrag) für 1985 eine für ihn nachteilige Differenz von S 22.001,67 und für 1986 eine solche von S 21.132,-- ergab. Er hatte im Jahre 1985 insgesamt 162
Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als 8 Stunden und insgesamt 47
Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als 3 bis 6 Stunden sowie im Jahre 1986 insgesamt 138 Dienstreisen in der Dauer von mehr als 8 Stunden und 30 Dienstreisen in der Dauer von mehr als 3 bis 6 Stunden unternommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz dieser Differenz. Das kollektivvertragliche Taggeld habe im Jahr 1985 S 265,-- und im Jahr 1986 S 279,-- betragen. Die Einzelvereinbarung verstoße daher gegen § 3 Abs 1 ArbVG.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz dieser Differenz. Das kollektivvertragliche Taggeld habe im Jahr 1985 S 265,-- und im Jahr 1986 S 279,-- betragen. Die Einzelvereinbarung verstoße daher gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Vereinbarung eines Spesenpauschales sei nach Art. XV Z 1 des Kollektivvertrags zulässig und bewirke die Unanwendbarkeit der kollektivvertraglichen Entschädigungssätze. Überdies seien die vom Kläger erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Vereinbarung eines Spesenpauschales sei nach Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des Kollektivvertrags zulässig und bewirke die Unanwendbarkeit der kollektivvertraglichen Entschädigungssätze. Überdies seien die vom Kläger erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Der Kläger erstellte jeweils am Monatsende eine handschriftliche Spesenabrechnung, der er selbst ein Taggeld von S 120,-- zugrunde legte. Diese Abrechnung, welche die an den einzelnen Tagen gefahrenen Kilometer beinhaltete, übergab er mit den Ablichtungen des Fahrtenbuches, aus denen die Fahrtstrecken und die Ziele der Fahrten ersichtlich waren, dem Beklagten. Nach seiner Kündigung am 30. Oktober 1986 erfuhr der Kläger von einem anderen Vertreter, daß er unterkollektivvertragliche Diäten bezogen hätte. Wenige Tage darauf machte er die sich zu den Taggeldern des Kollektivvertrags ergebenden Differenzbeträge gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die kollektivvertragliche Regelung der Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung wegfalle, wenn eine einzelvertragliche Regelung getroffen werde. Für eine Günstigkeitsprüfung nach § 3 ArbVG bestehe kein berechtigter Anlaß. Selbst wenn dem Kläger Spesendifferenzen zustünden, seien diese mit Ausnahme der Ansprüche für August bis Oktober 1986 gemäß Art. XV Z 9 des Kollektivvertrags verfallen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die kollektivvertragliche Regelung der Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung wegfalle, wenn eine einzelvertragliche Regelung getroffen werde. Für eine Günstigkeitsprüfung nach Paragraph 3, ArbVG bestehe kein berechtigter Anlaß. Selbst wenn dem Kläger Spesendifferenzen zustünden, seien diese mit Ausnahme der Ansprüche für August bis Oktober 1986 gemäß Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 9, des Kollektivvertrags verfallen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 5.667,-- sA zusprach und das Mehrbegehren abwies. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Verfall der Ansprüche des Klägers bis August 1986 und führte ergänzend aus, daß neben einem eine Angelegenheit im Rahmen des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG regelnden Kollektivvertrag keine den Arbeitnehmer ungünstiger stellende Individualvereinbarung über dieselbe Angelegenheit wirksam bestehen könne. Es gelange diesbezüglich § 3 Abs 1 ArbVG zur Anwendung, wonach Sondervereinbarungen nur gültig sein könnten, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger seien. Da Art. XV Z 1 des Kollektivvertrags eine ungünstigere Einzelvereinbarung in Kauf nehme, sei dieser kollektivvertragliche Vorbehalt wegen Verstoßes gegen § 3 Abs 1 ArbVG nichtig und schließe den Anspruch des Klägers auf kollektivvertragliche Reisespesen nicht aus. Dem Kläger gebühre daher die Differenz zur erhaltenen Reiseaufwandsentschädigung für August bis Oktober 1986.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 5.667,-- sA zusprach und das Mehrbegehren abwies. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Verfall der Ansprüche des Klägers bis August 1986 und führte ergänzend aus, daß neben einem eine Angelegenheit im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG regelnden Kollektivvertrag keine den Arbeitnehmer ungünstiger stellende Individualvereinbarung über dieselbe Angelegenheit wirksam bestehen könne. Es gelange diesbezüglich Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zur Anwendung, wonach Sondervereinbarungen nur gültig sein könnten, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger seien. Da Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des Kollektivvertrags eine ungünstigere Einzelvereinbarung in Kauf nehme, sei dieser kollektivvertragliche Vorbehalt wegen Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nichtig und schließe den Anspruch des Klägers auf kollektivvertragliche Reisespesen nicht aus. Dem Kläger gebühre daher die Differenz zur erhaltenen Reiseaufwandsentschädigung für August bis Oktober 1986.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.