Rechtssatz RS0050998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050998
Entscheidungsdatum
12.10.1988
Norm
ArbVG §3
KollV der Handelsangestellten Österreichs allg
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Art XV Z 1 des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050998
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00183_8800000_001