Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall kein einseitiger Verzicht der Arbeitnehmerin auf unabdingbare Ansprüche, sondern ein echter Vergleich vorlag:
Zwischen den Streitteilen war die Zahl der geleisteten Überstunden strittig. In einer stundenlangen Besprechung errechnete die Arbeitnehmerin selbst an Hand ihrer Aufzeichnungen die Zahl der geleisteten Überstunden, die sodann der vergleichsweisen Bereinigung zugrunde gelegt wurden. Übereinstimmend wurde auch festgelegt, für wieviele Stunden die Klägerin Zeitausgleich und für wieviele sie Bezahlung erhalten sollte.
Die Revisionswerberin meint, in jedem Vergleich liege auch ein Verzicht, sodaß Vergleiche stets den Regeln über den Verzicht zu unterstellen seien, woraus folge, daß ihr im Vergleich abgegebener "Verzicht" unwirksam sei.
Der Vergleich (§ 1380 ABGB) ist vom Verzicht (§ 1444 ABGB) zu unterscheiden. Im Vergleich werden strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben einvernehmlich mit streitbereinigender Wirkung neu festgelegt; im zweitgenannten Fall verzichtet der Gläubiger auf ihm unstrittig zustehende Ansprüche. Nur einen solchen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, im vorgenannten Sinn, wenn dadurch - wie im vorliegenden Fall - strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden, für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Vergleich (Paragraph 1380, ABGB) ist vom Verzicht (Paragraph 1444, ABGB) zu unterscheiden. Im Vergleich werden strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben einvernehmlich mit streitbereinigender Wirkung neu festgelegt; im zweitgenannten Fall verzichtet der Gläubiger auf ihm unstrittig zustehende Ansprüche. Nur einen solchen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, im vorgenannten Sinn, wenn dadurch - wie im vorliegenden Fall - strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden, für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.