Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die bei der Beklagten im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel G lit d nach den für die "übrigen Angestellten" im Gehaltsgebiet A angeführten Sätzen des Handelsangestellten-Kollektivvertrages zu entlohnen sind. Die beklagte Partei entlohne lediglich die mit dem Bücherverkauf befaßten Handelsangestellten entsprechend der Gehaltstafel G lit d (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag), während Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel a (allgemeiner Groß- und Kleinhandel) entlohnt würden. Da nach dem Kollektivvertrag für Mischbetriebe, unter der Voraussetzung, daß der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt, die Gehaltstafel d anzuwenden sei, seien auch die im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel d zu entlohnen. Die Beklagte betreibe ein Handelsgewerbe, welches nicht nur Buch-, Kunst-, Musikalienhandel, Zeitungen- und Zeitschriftenvertrieb, sondern auch Papiergroß- und -kleinhandel umfasse. Mehr als zehn Dienstnehmer seien von der gegenständlichen Rechtsfrage betroffen, so daß die Voraussetzungen des § 54 ASGG gegeben seien.Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die bei der Beklagten im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel G Litera d, nach den für die "übrigen Angestellten" im Gehaltsgebiet A angeführten Sätzen des Handelsangestellten-Kollektivvertrages zu entlohnen sind. Die beklagte Partei entlohne lediglich die mit dem Bücherverkauf befaßten Handelsangestellten entsprechend der Gehaltstafel G Litera d, (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag), während Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel a (allgemeiner Groß- und Kleinhandel) entlohnt würden. Da nach dem Kollektivvertrag für Mischbetriebe, unter der Voraussetzung, daß der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt, die Gehaltstafel d anzuwenden sei, seien auch die im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel d zu entlohnen. Die Beklagte betreibe ein Handelsgewerbe, welches nicht nur Buch-, Kunst-, Musikalienhandel, Zeitungen- und Zeitschriftenvertrieb, sondern auch Papiergroß- und -kleinhandel umfasse. Mehr als zehn Dienstnehmer seien von der gegenständlichen Rechtsfrage betroffen, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 54, ASGG gegeben seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, daß in den Betrieben bzw Betriebsstätten der Beklagten der Bereich Papierhandel und Buchhandel zum Teil getrennt sei und bestimmte Arbeitnehmer jeweils einem der beiden Bereiche zuzuordnen seien. Die Mitarbeiter des Papierhandels und die Mitarbeiter des Buchhandels in der M*****-Straße würden immer nur in derjenigen Abteilung beschäftigt, der sie zugeordnet seien. Der Begriff des Mischbetriebes sei so auszulegen, daß bei Fehlen einer räumlichen oder funktionalen Trennung zwischen Buchhandel und anderen Sparten die Anwendung der Gehaltstafel für den Buchhandel für Personen, die nicht überwiegend im Bereich des Buchhandels beschäftigt seien, nur gegeben sei, wenn der Umsatz des Buchhandels 51 % übersteige. Personen, die in der Sparte des Buchhandels in einem Mischbetrieb eingesetzt würden, seien immer in die Gehaltstafel des Buchhandels einzuordnen. In den Betrieben Mayrhofen, Telfs, Fulpmes, Ehrwald seien die Sparten Buchhandel und Papiereinzelhandel räumlich nicht getrennt. In allen anderen Betriebsstätten sei eine räumliche Trennung zwischen diesen beiden Sparten gegeben und würden Arbeitnehmer überwiegend entweder im Buchhandel oder im Papiereinzelhandel bei räumlicher Trennung beschäftigt.
Außer Streit gestellt bzw festgestellt wurde folgender wesentlicher Sachverhalt:
Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte findet Anwendung. Der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes einschließlich Buchverlag beträgt, bezogen auf das Gesamtunternehmen über 51 %. Eine räumliche Trennung mit eigenen Kassen für den Buchhandel ist in folgenden Filialen gegeben: Buchhandlung in der M*****-Straße, in den Filialen Wattens, Schwaz, Landeck, Lienz, Imst, St.Johann. Die Mitarbeiter, die im Papiergroßhandel in der E*****gasse in Innsbruck beschäftigt sind, verkaufen keine Bücher bzw keine Waren des Buchhandels. Der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes einschließlich Buchverlag beträgt bezogen auf die einzelnen Filialen: Buchhandlung M*****-Straße 61,5 %, Telfs 44,7 %, Fulpmes 26,2 %, Wattens 35,7 %, Schwaz 43,3 %, Mayrhofen 54 %, Ehrwald 32,6 %, Landeck 54,6 %, Lienz 56,7 %, Imst 32,4 %, St.Johann 35,70 % (richtig 75 %), Reutte 54,3 %, Buchhandlung Wien 92,5 %. Das von der Beklagten in Innsbruck betriebene Handelsgewerbe umfaßt folgende Bereiche: Buch-, Kunst-, Musikalienhandel, Zeitungen und Zeitschriftenvertrieb, Papiergroß- und -kleinhandel. Das Hauptgeschäft befindet sich in der M*****-Straße 13, daneben existieren Filialen und wird der Papiergroßhandel in der Zentrale in Innsbruck, E*****gasse *****, abgewickelt. Der Kollektivvertrag der Handelsangestellten umfaßt unter anderem die Gehaltstafel a (allgemeiner Groß- und Kleinhandel) und d (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag). Die Gehaltstafel d gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, daß ihr Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt. Die beklagte Partei entlohnt die mit dem Bücherverkauf befaßten Handelsangestellten entsprechend der Gehaltstafel d, Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig sind, nach der Gehaltstafel a.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren zur Gänze ab.
Nach seiner Rechtsauffassung liege ein Mischbetrieb im Sinne der Gehaltstafel d des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten nicht vor, so daß die Anwendung der Gehaltstafel d für sämtliche Handelsangestellten zu einer Ungleichbehandlung der Mitarbeiter führen würde. Es sei daher richtig, Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel a zu entlohnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und stellte fest, daß die Angestellten der Beklagten, die im Papierhandel beschäftigt seien, nach der Gehaltstafel d des Kollektivvertrages hinsichtlich der Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien sowie für die Abteilungen für Buchhandel in den Betriebsstätten Innsbruck, M*****-Straße; Landeck, Lienz und St.Johann in Tirol zu entlohnen seien und wies im übrigen das Mehrbegehren ab.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß die für Gesetze geltenden Auslegungskriterien des Kollektivvertrages eine Ungleichbehandlung der Normadressaten verhindern wollen. Der in der Gehaltstafel d aufscheinende Widerspruch, als bei einem größeren Betrieb, der mehrere Handelszweige betreibe, zum einen die Gehaltstafel bei Mischbetrieben nach dem reinen Wortlaut auch auf nicht für den Buchhandel qualifizierte Angestellte anzuwenden wäre, während andererseits auch eine entsprechende Qualifikation der im Buchhandel Bediensteten verlangt werde, sei dahingehend zu lösen, daß die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ArbVG nützlich zu machen seien. Diese Regeln, wenn sie auch eine andere Ebene beträfen, könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, wenn im Rahmen desselben Kollektivvertrages verschiedene Tätigkeiten entfaltet würden. Diese Bestimmungen verfügten eine Gleichstellung mehrerer Betriebe mit Haupt- und Nebenbetrieben bzw mit organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilungen. Es würde mangels einer derartigen Trennung das Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eingeführt. Bei Mischbetrieben sei daher jener Wirtschaftsbereich von Bedeutung, der dem Betrieb "das Gepräge gebe". Dies finde in dem 51 % überschreitenden Umsatz seinen Niederschlag. Es sei nicht allein auf den Gesamtbetrieb abzustellen. In analoger Anwendung des § 9 Abs 1 und 2 ArbVG sei zu prüfen, ob Haupt- und Nebenbetriebe bzw organisatorische Untergliederungen des Betriebes bestünden, wobei auch bezogen auf diese einzelnen funktionalen Einheiten und Abteilungen zu prüfen sei, ob in diesen die Kriterien für den Mischbetrieb erreicht würden oder nicht. Nur so könne das Prinzip der Lohngleichheit verwirklicht werden. Sonst würde der auf den Gesamtbetrieb bezogene Prozentsatz auf Abteilungen durchschlagen, in denen nicht der Buchhandel überwiege, sondern anderweitige Handelstätigkeiten. Erst bei einer überwiegenden Tätigkeit im Buchhandel könne daher von einer entsprechend qualifizierten Arbeit ausgegangen werden, die die im Kollektivvertrag angeführte höhere Entlohnung rechtfertige. Zumal die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf die konkrete Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer abstelle, nicht aber insgesamt die organisatorische Trennung wahrnehme, sei die Berufung der Klägerin teilweise berechtigt. Es könne zwar nicht festgestellt werden, daß die (alle) Angestellten der Beklagten, die im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel d zu entlohnen seien. Dies habe aber für jene Angestellte zu gelten, die in einer abgegrenzten Betriebsstätte (Filiale) bzw Betriebsabteilung tätig seien, deren jeweiliger Gesamtumsatz aus dem Buchhandel 51 % übersteige. Dies seien die nicht funktional und organiatorisch untergliederten Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien. Hinsichtlich der übrigen genannten Betriebsstätten bestehe eine entsprechende räumliche und auch abrechnungstechnische Trennung, so daß lediglich bezogen auf die einzelnen Abteilungen das Begehren der Klägerin berechtigt sei. Selbstverständlich müsse bei der Entlohnung der jeweils konkret betroffenen Angestellten auch noch die Qualifikation als Buchhändler im Sinne des Kollektivvertrages vorliegen.Es vertrat die Rechtsansicht, daß die für Gesetze geltenden Auslegungskriterien des Kollektivvertrages eine Ungleichbehandlung der Normadressaten verhindern wollen. Der in der Gehaltstafel d aufscheinende Widerspruch, als bei einem größeren Betrieb, der mehrere Handelszweige betreibe, zum einen die Gehaltstafel bei Mischbetrieben nach dem reinen Wortlaut auch auf nicht für den Buchhandel qualifizierte Angestellte anzuwenden wäre, während andererseits auch eine entsprechende Qualifikation der im Buchhandel Bediensteten verlangt werde, sei dahingehend zu lösen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 ArbVG nützlich zu machen seien. Diese Regeln, wenn sie auch eine andere Ebene beträfen, könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, wenn im Rahmen desselben Kollektivvertrages verschiedene Tätigkeiten entfaltet würden. Diese Bestimmungen verfügten eine Gleichstellung mehrerer Betriebe mit Haupt- und Nebenbetrieben bzw mit organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilungen. Es würde mangels einer derartigen Trennung das Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eingeführt. Bei Mischbetrieben sei daher jener Wirtschaftsbereich von Bedeutung, der dem Betrieb "das Gepräge gebe". Dies finde in dem 51 % überschreitenden Umsatz seinen Niederschlag. Es sei nicht allein auf den Gesamtbetrieb abzustellen. In analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG sei zu prüfen, ob Haupt- und Nebenbetriebe bzw organisatorische Untergliederungen des Betriebes bestünden, wobei auch bezogen auf diese einzelnen funktionalen Einheiten und Abteilungen zu prüfen sei, ob in diesen die Kriterien für den Mischbetrieb erreicht würden oder nicht. Nur so könne das Prinzip der Lohngleichheit verwirklicht werden. Sonst würde der auf den Gesamtbetrieb bezogene Prozentsatz auf Abteilungen durchschlagen, in denen nicht der Buchhandel überwiege, sondern anderweitige Handelstätigkeiten. Erst bei einer überwiegenden Tätigkeit im Buchhandel könne daher von einer entsprechend qualifizierten Arbeit ausgegangen werden, die die im Kollektivvertrag angeführte höhere Entlohnung rechtfertige. Zumal die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf die konkrete Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer abstelle, nicht aber insgesamt die organisatorische Trennung wahrnehme, sei die Berufung der Klägerin teilweise berechtigt. Es könne zwar nicht festgestellt werden, daß die (alle) Angestellten der Beklagten, die im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel d zu entlohnen seien. Dies habe aber für jene Angestellte zu gelten, die in einer abgegrenzten Betriebsstätte (Filiale) bzw Betriebsabteilung tätig seien, deren jeweiliger Gesamtumsatz aus dem Buchhandel 51 % übersteige. Dies seien die nicht funktional und organiatorisch untergliederten Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien. Hinsichtlich der übrigen genannten Betriebsstätten bestehe eine entsprechende räumliche und auch abrechnungstechnische Trennung, so daß lediglich bezogen auf die einzelnen Abteilungen das Begehren der Klägerin berechtigt sei. Selbstverständlich müsse bei der Entlohnung der jeweils konkret betroffenen Angestellten auch noch die Qualifikation als Buchhändler im Sinne des Kollektivvertrages vorliegen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, die der Klägerin überdies aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit den Abänderungsanträgen der Klägerin, daß dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben werde und der Beklagten, die Klage zur Gänze unter Wiederherstellung des erstintanzlichen Urteiles abzuweisen bzw bezüglich des klagestattgebenden Teiles zurückzuweisen; hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Beide Teile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der jeweils anderen Partei nicht Folge zu geben.