Rechtssatz RS0107928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107928
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Norm
KollV für die Handelsangestellten Gehaltstafel allg
Rechtssatz
Bei räumlich, funktional und auch abrechnungstechnisch getrennten Abteilungen in einzelnen Filialen oder Betriebsstätten liegt ein Mischbetrieb im Sinne der Gehaltstafel d nur vor, wenn in diesen einzelnen getrennten Abteilungen selbst gemischte unter verschiedenen Gehaltstafeln entlohnte Tätigkeiten zu leisten sind, wobei der Umsatz aus dem Verkauf des Buchhandels, Kunsthandels und Musikalienhandels sowie des Zeitungsvertriebes und Zeitschriftenvertriebes 51 % überschreiten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107928
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_009OBA00184_97T0000_002