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Rechtssatz RS0107928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107928

Geschäftszahl

9ObA184/97t

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Norm

KollV für die Handelsangestellten Gehaltstafel allg

Rechtssatz

Bei räumlich, funktional und auch abrechnungstechnisch getrennten Abteilungen in einzelnen Filialen oder Betriebsstätten liegt ein Mischbetrieb im Sinne der Gehaltstafel d nur vor, wenn in diesen einzelnen getrennten Abteilungen selbst gemischte unter verschiedenen Gehaltstafeln entlohnte Tätigkeiten zu leisten sind, wobei der Umsatz aus dem Verkauf des Buchhandels, Kunsthandels und Musikalienhandels sowie des Zeitungsvertriebes und Zeitschriftenvertriebes 51 % überschreiten muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107928

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_009OBA00184_97T0000_002