Die Revision ist nicht berechtigt.
Da dauernde Dienst- bzw Arbeitsunfähigkeit in § 27 Z 2 AngG und in § 82 lit b GewO 1859 als Entlassungsgrund genannt ist, kann auch im vorliegenden Fall (ebenso wie in DRdA 1993, 143) die Frage, ob der Kläger als Arbeiter oder als Angestellter zu qualifizieren ist, dahingestellt bleiben.Da dauernde Dienst- bzw Arbeitsunfähigkeit in Paragraph 27, Ziffer 2, AngG und in Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 als Entlassungsgrund genannt ist, kann auch im vorliegenden Fall (ebenso wie in DRdA 1993, 143) die Frage, ob der Kläger als Arbeiter oder als Angestellter zu qualifizieren ist, dahingestellt bleiben.
Neben dem Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG ist im Angestelltengesetz die Entlassung auch für den Fall der (vorübergehenden) Dienstverhinderung in § 27 Z 5 AngG vorgesehen. Mit dem BG vom 3.7.1975 Nr 418 wurde lediglich der Entlassungstatbestand der vorübergehenden Dienstverhinderung durch die Ausnahmen für Krankheit oder Unglücksfall eingeschränkt; weiters wurde mit Art VIII EFZG BGBl 1974/399 der gleichartige Entlassungstatbestand des § 82 lit h letzter Satzteil GewO 1859 - unverschuldete Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen - außer Kraft gesetzt. Da das EFZG die Entgeltfortzahlung nur bei einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten (vorübergehenden) Arbeitsverhinderung vorsieht, war es durchaus folgerichtig, daß nicht der Entlassungstatbestand der dauernden Arbeitsunfähigkeit nach § 82 lit b GewO eingeschränkt, sondern lediglich der der vorübergehenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsverhinderung) nach § 82 lit h GewO beseitigt wurde. Gegen die analoge Einschränkung auch des Entlassungstatbestandes der dauernden Arbeitsunfähigkeit nach § 82 lit b GewO spricht auch der Ausschußbericht (1188 BlgNR 13.GP 2) - in der RV (1105 BlgNR 13.GP) war Art VIII noch nicht enthalten - , wonach durch die Aufhebung des letzten Satzteiles des § 82 lit h GewO (ebenso wie durch die in Art II und V des Gesetzes enthaltenen Regelungen) einer Entlassung wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung durch Krankheit der Boden entzogen werden sollte. Mit der Novellierung der § 82 lit h GewO wurde daher lediglich der Entlassungsgrund der mehr als vier Wochen dauernden unverschuldeten Arbeitsverhinderung (durch Krankheit oder Unglücksfall) beseitigt, der Entlassungsgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aber nicht berührt (siehe Runggaldier, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1982, 130 ff [131, insbesondere Anm 3 a] sowie Tomandl, Arbeitsrecht 2, 229; vgl Arb 10.728).Neben dem Entlassungstatbestand nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG ist im Angestelltengesetz die Entlassung auch für den Fall der (vorübergehenden) Dienstverhinderung in Paragraph 27, Ziffer 5, AngG vorgesehen. Mit dem BG vom 3.7.1975 Nr 418 wurde lediglich der Entlassungstatbestand der vorübergehenden Dienstverhinderung durch die Ausnahmen für Krankheit oder Unglücksfall eingeschränkt; weiters wurde mit Artikel römisch acht, EFZG BGBl 1974/399 der gleichartige Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera h, letzter Satzteil GewO 1859 - unverschuldete Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen - außer Kraft gesetzt. Da das EFZG die Entgeltfortzahlung nur bei einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten (vorübergehenden) Arbeitsverhinderung vorsieht, war es durchaus folgerichtig, daß nicht der Entlassungstatbestand der dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 82, Litera b, GewO eingeschränkt, sondern lediglich der der vorübergehenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsverhinderung) nach Paragraph 82, Litera h, GewO beseitigt wurde. Gegen die analoge Einschränkung auch des Entlassungstatbestandes der dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 82, Litera b, GewO spricht auch der Ausschußbericht (1188 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 2) - in der Regierungsvorlage (1105 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode war Artikel römisch acht, noch nicht enthalten - , wonach durch die Aufhebung des letzten Satzteiles des Paragraph 82, Litera h, GewO (ebenso wie durch die in Artikel römisch zwei und römisch fünf des Gesetzes enthaltenen Regelungen) einer Entlassung wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung durch Krankheit der Boden entzogen werden sollte. Mit der Novellierung der Paragraph 82, Litera h, GewO wurde daher lediglich der Entlassungsgrund der mehr als vier Wochen dauernden unverschuldeten Arbeitsverhinderung (durch Krankheit oder Unglücksfall) beseitigt, der Entlassungsgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aber nicht berührt (siehe Runggaldier, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1982, 130 ff [131, insbesondere Anmerkung 3 a] sowie Tomandl, Arbeitsrecht 2, 229; vergleiche Arb 10.728).
Soweit Binder (Die Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen bei Eintritt dauernder Leistungsunmöglichkeit, in FS-Strasser [1983], 271 ff [273 f]) aus den zitierten Novellierungen des § 27 Z 5 AngG und des § 82 lit h GewO 1859 einen prinzipiellen Ausschluß des vorzeitigen Lösungsrechtes des Arbeitgebers bei durch Krankheit oder Unglücksfall verursachter dauernder Arbeitsunfähigkeit folgert, kann ihm daher ebensowenig gefolgt werden, wie der ähnlichen ArgumentationSoweit Binder (Die Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen bei Eintritt dauernder Leistungsunmöglichkeit, in FS-Strasser [1983], 271 ff [273 f]) aus den zitierten Novellierungen des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG und des Paragraph 82, Litera h, GewO 1859 einen prinzipiellen Ausschluß des vorzeitigen Lösungsrechtes des Arbeitgebers bei durch Krankheit oder Unglücksfall verursachter dauernder Arbeitsunfähigkeit folgert, kann ihm daher ebensowenig gefolgt werden, wie der ähnlichen Argumentation
Florettas (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 3I 305) und von Mayer-Maly-Marhold (Arbeitsrecht I 193) sowie der nicht näher begründeten Auffassung von Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht4, 448), Krankheit und Unglücksfall seien unter dem Begriff der Unfähigkeit des im Sinne des § 27 Z 2 AngG nicht subsumierbar. Schließlich läßt sich entgegen der von Martinek-M.uW.Schwarz (Angestelltengesetz7, 622) vertretenen Auffassung aus der Entscheidung Arb 8321 = DRdA 1968, 33 (zust Kuderna) nicht der Rechtssatz erschließen, daß eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit dem § 27 Z 2 AngG nicht unterstellt werden könne, da es sich dort um eine (vorübergehende) Dienstverhinderung bzw Minderleistung infolge Krankheit handelte. Florettas (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 3I 305) und von Mayer-Maly-Marhold (Arbeitsrecht römisch eins 193) sowie der nicht näher begründeten Auffassung von Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht4, 448), Krankheit und Unglücksfall seien unter dem Begriff der Unfähigkeit des im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG nicht subsumierbar. Schließlich läßt sich entgegen der von Martinek-M.uW.Schwarz (Angestelltengesetz7, 622) vertretenen Auffassung aus der Entscheidung Arb 8321 = DRdA 1968, 33 (zust Kuderna) nicht der Rechtssatz erschließen, daß eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit dem Paragraph 27, Ziffer 2, AngG nicht unterstellt werden könne, da es sich dort um eine (vorübergehende) Dienstverhinderung bzw Minderleistung infolge Krankheit handelte.
Gegen eine Gleichbehandlung dauernder und vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unglücksfall sprechen im übrigen auch die zwischen dauernder und vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit differenzierenden Regelungen der §§ 254 Abs 1 und 271 Abs 1 ASVG; dem vorzeitigen Auflösungsrecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit entspricht der sofortige Eintritt des Versicherungsfalles im Falle dauernder Invalidität oder Berufsunfähigkeit.Gegen eine Gleichbehandlung dauernder und vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unglücksfall sprechen im übrigen auch die zwischen dauernder und vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit differenzierenden Regelungen der Paragraphen 254, Absatz eins und 271 Absatz eins, ASVG; dem vorzeitigen Auflösungsrecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit entspricht der sofortige Eintritt des Versicherungsfalles im Falle dauernder Invalidität oder Berufsunfähigkeit.
Da die dauernde Arbeitsunfähigkeit demnach unabhängig von ihrer Ursache die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ist die Frage, ob der Unfall vom 19.8.1991 als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht entscheidungswesentlich.
Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus den vertraglichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei verletzungsbedingten Ausfällen des Klägers der Verzicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung für den Fall der dauernden Unfähigkeit des Klägers zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht erschließen lasse; soweit der Revisionswerber die Rechtzeitigkeit der Entlassung in Zweifel zieht, ist er gleichfalls auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus den vertraglichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei verletzungsbedingten Ausfällen des Klägers der Verzicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung für den Fall der dauernden Unfähigkeit des Klägers zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht erschließen lasse; soweit der Revisionswerber die Rechtzeitigkeit der Entlassung in Zweifel zieht, ist er gleichfalls auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht auch einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 9 Abs 3 AngG verneint, weil diese Bestimmung - ebenso wie die übrigen Regelungen der §§ 8 und 9 AngG - die vorübergehende Dienstverhinderung, nicht aber die dauernde Dienstunfähigkeit betrifft.Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht auch einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AngG verneint, weil diese Bestimmung - ebenso wie die übrigen Regelungen der Paragraphen 8 und 9 AngG - die vorübergehende Dienstverhinderung, nicht aber die dauernde Dienstunfähigkeit betrifft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.