Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, bereits das zweite Jahr seines Einsatzes bei der beklagten Partei habe nicht mehr dazu gedient, ihn zu fördern. Die Beschäftigung aufgrund der Bewilligung der Eignungsausbildung gemäß § 2 b VBG und im weiteren aufgrund des AMFG habe nur der Gesetzesumgehung gedient und es sei diese Form der Beschäftigung nur zum Schein gewählt worden. Ab 1.1.1988 habe jedenfalls ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bestanden. Daran habe auch die neuerliche Bewilligung der Förderungsmaßnahme gemäß § 19 Abs.1 AMFG ab 8.9.1988 nichts mehr zu ändern vermocht.Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, bereits das zweite Jahr seines Einsatzes bei der beklagten Partei habe nicht mehr dazu gedient, ihn zu fördern. Die Beschäftigung aufgrund der Bewilligung der Eignungsausbildung gemäß Paragraph 2, b VBG und im weiteren aufgrund des AMFG habe nur der Gesetzesumgehung gedient und es sei diese Form der Beschäftigung nur zum Schein gewählt worden. Ab 1.1.1988 habe jedenfalls ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bestanden. Daran habe auch die neuerliche Bewilligung der Förderungsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AMFG ab 8.9.1988 nichts mehr zu ändern vermocht.
Diese Auffassungen sind nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.
Der Oberste Gerichtshof hat wohl in der Entscheidung vom 24.4.1991, 9 Ob A 69/91, einen ähnlich gelagerten Fall beurteilt. Er hat darin auch die Frage erörtert, wie weit die Tätigkeit des damaligen Klägers vom Ausbildungscharakter bestimmt war. Dieser Frage kommt jedoch hier eine wesentliche Bedeutung nicht zu.
Gemäß § 19 Abs.1 lit.b AMFG können zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung insbesondere auch nach Wiedereintritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres des Kindes oder eine unter lit.a (Lehrausbildung) nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern. Gemäß § 19 Abs.6 AMFG wird durch die Tätigkeit einer Person aufgrund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs.1 lit.b ein Dienstverhältnis nicht begründet. Gemäß § 24 Abs.1 AMFG sind Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 19 AMFG von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung einer Beihilfe befindet das Landesarbeitsamt, bei Beträgen über 1 Mill. S oder in besonderen Fällen der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe wird sohin ausschließlich von den Verwaltungsbehörden mit Bescheid getroffen, wobei die Verwaltungsbehörde bei dieser Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs.1 lit.b AMFG zu prüfen hat. Die Tätigkeit des Geförderten erfolgt dann aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bewilligung.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG können zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung insbesondere auch nach Wiedereintritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres des Kindes oder eine unter Litera a, (Lehrausbildung) nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AMFG wird durch die Tätigkeit einer Person aufgrund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, Litera b, ein Dienstverhältnis nicht begründet. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AMFG sind Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 19, AMFG von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung einer Beihilfe befindet das Landesarbeitsamt, bei Beträgen über 1 Mill. S oder in besonderen Fällen der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe wird sohin ausschließlich von den Verwaltungsbehörden mit Bescheid getroffen, wobei die Verwaltungsbehörde bei dieser Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG zu prüfen hat. Die Tätigkeit des Geförderten erfolgt dann aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bewilligung.
Selbst wenn die Gewährung der Beihilfe nicht den im § 19 Abs.1 lit.b genannten Zwecken gedient hätte, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen. Im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers aufgrund der Gewährung einer Beihilfe im Sinn dieser Gesetzesstelle erfolgte. Ob der Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, durch die Gesetzeslage gedeckt war, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Wären die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 lit.b AMFG nicht vorgelegen, so wäre der Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem dem Kläger die Beihilfe gewährt wurde, zwar durch das Gesetz nicht gedeckt gewesen, das Gericht hätte aber dennoch vom Vorliegen dieses rechtsgestaltenden Bescheides auszugehen und seinem Verfahren zugrundezulegen, daß der Kläger aufgrund der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 19 Abs.1 lit.b AMFG tätig wurde. Damit scheidet aber zufolge positiv-rechtlicher Bestimmung die Begründung eines Dienstverhältnisses in dieser Zeit aus.Selbst wenn die Gewährung der Beihilfe nicht den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Zwecken gedient hätte, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen. Im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers aufgrund der Gewährung einer Beihilfe im Sinn dieser Gesetzesstelle erfolgte. Ob der Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, durch die Gesetzeslage gedeckt war, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Wären die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG nicht vorgelegen, so wäre der Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem dem Kläger die Beihilfe gewährt wurde, zwar durch das Gesetz nicht gedeckt gewesen, das Gericht hätte aber dennoch vom Vorliegen dieses rechtsgestaltenden Bescheides auszugehen und seinem Verfahren zugrundezulegen, daß der Kläger aufgrund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG tätig wurde. Damit scheidet aber zufolge positiv-rechtlicher Bestimmung die Begründung eines Dienstverhältnisses in dieser Zeit aus.
Gemäß § 2 b VBG kann zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendung des gehobenen und mittleren Dienstes vom jeweils zuständigen Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung eingerichtet werden. Zu dieser Eignungsausbildung können vom zuständigen Bundesminister Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund im gehobenen oder mittleren Dienst anstreben, zugelassen werden. Gemäß § 2 c Abs.1 VBG wird durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung kein Dienstverhältnis begründet. Gemäß § 1 Abs.1 VBG finden die Bestimmungen des VBG 1948 - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - auf die in den §§ 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse keine Anwendung. Eine vergleichbare Situation bestand vor dem Inkrafttreten des Rechtspraktikantengesetzes BGBl. 1986/374 bezüglich der Rechtspraxis. Gemäß § 16 GOG stand dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) zu. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus (VfGHSlg 10.607), daß die Frage, ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches sei, sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ausschließlich danach richte, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begründet wurde. Die Zulassung zu einer Ausbildung durch ein Verwaltungsorgan begründe ein Rechtsverhältnis durch Hoheitsakt. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGHSlg. 3530 A) führte dazu aus, daß durch die Zulassung zur Rechtspraxis nicht eine Ernennung auf den Dienstposten erfolge, sondern die betreffende Person in ein Ausbildungsverhältnis zum Bund, nicht aber in ein Dienstverhältnis trete.Gemäß Paragraph 2, b VBG kann zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendung des gehobenen und mittleren Dienstes vom jeweils zuständigen Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung eingerichtet werden. Zu dieser Eignungsausbildung können vom zuständigen Bundesminister Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund im gehobenen oder mittleren Dienst anstreben, zugelassen werden. Gemäß Paragraph 2, c Absatz eins, VBG wird durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung kein Dienstverhältnis begründet. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VBG finden die Bestimmungen des VBG 1948 - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - auf die in den Paragraphen 2, b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse keine Anwendung. Eine vergleichbare Situation bestand vor dem Inkrafttreten des Rechtspraktikantengesetzes BGBl. 1986/374 bezüglich der Rechtspraxis. Gemäß Paragraph 16, GOG stand dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) zu. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus (VfGHSlg 10.607), daß die Frage, ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches sei, sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ausschließlich danach richte, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begründet wurde. Die Zulassung zu einer Ausbildung durch ein Verwaltungsorgan begründe ein Rechtsverhältnis durch Hoheitsakt. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGHSlg. 3530 A) führte dazu aus, daß durch die Zulassung zur Rechtspraxis nicht eine Ernennung auf den Dienstposten erfolge, sondern die betreffende Person in ein Ausbildungsverhältnis zum Bund, nicht aber in ein Dienstverhältnis trete.
Auch im Fall der Eignungsausbildung gemäß § 2 b VBG erfolgt über Ersuchen des Bewerbers die Zulassung durch den zuständigen Bundesminister. Gemäß § 2 c Abs.1 VBG wird durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung ein Dienstverhältnis nicht begründet; der Ausbildungscharakter der Eignungsausbildung kommt auch darin zum Ausdruck, daß den Bewerber keine einem Dienstverhältnis vergleichbaren Pflichten treffen und auch der zuständige Bundesminister die Eignungsausbildung ohne jede Begründung jederzeit beenden kann. Bei der Eignungsausbildung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eignungsausbildung entscheidet allein der zuständige Bundesminister im Zulassungsverfahren. Auch hier ist den Gerichten eine Überprüfung der Frage, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsausbildung vorliegen, verwehrt. Diese Kriterien sind allein für die Entscheidung des Bundesministers maßgeblich. Hat er trotz Fehlens einzelner Voraussetzungen die Eignungsausbildung bewilligt, so ist davon auszugehen, daß die betreffende Person im Rahmen der Eignungsausbildung tätig wurde, ohne daß die ministerielle Entscheidung einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte zugänglich wäre. Daß der Kläger in der Zeit vom 7.9.1987 bis 7.9.1988 im Rahmen einer Eignungsausbildung tätig wurde, ist unbestritten. Damit scheidet aber unabhängig von der vom Kläger verrichteten Tätigkeit die der Klage ausschließlich zugrunde gelegte Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 c Abs.1 VBG aus.Auch im Fall der Eignungsausbildung gemäß Paragraph 2, b VBG erfolgt über Ersuchen des Bewerbers die Zulassung durch den zuständigen Bundesminister. Gemäß Paragraph 2, c Absatz eins, VBG wird durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung ein Dienstverhältnis nicht begründet; der Ausbildungscharakter der Eignungsausbildung kommt auch darin zum Ausdruck, daß den Bewerber keine einem Dienstverhältnis vergleichbaren Pflichten treffen und auch der zuständige Bundesminister die Eignungsausbildung ohne jede Begründung jederzeit beenden kann. Bei der Eignungsausbildung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eignungsausbildung entscheidet allein der zuständige Bundesminister im Zulassungsverfahren. Auch hier ist den Gerichten eine Überprüfung der Frage, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsausbildung vorliegen, verwehrt. Diese Kriterien sind allein für die Entscheidung des Bundesministers maßgeblich. Hat er trotz Fehlens einzelner Voraussetzungen die Eignungsausbildung bewilligt, so ist davon auszugehen, daß die betreffende Person im Rahmen der Eignungsausbildung tätig wurde, ohne daß die ministerielle Entscheidung einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte zugänglich wäre. Daß der Kläger in der Zeit vom 7.9.1987 bis 7.9.1988 im Rahmen einer Eignungsausbildung tätig wurde, ist unbestritten. Damit scheidet aber unabhängig von der vom Kläger verrichteten Tätigkeit die der Klage ausschließlich zugrunde gelegte Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, c Absatz eins, VBG aus.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers kommt daher schon aus diesen Gründen ebensowenig Berechtigung zu wie dem Zahlungsbegehren, das aus dem behaupteten Dienstverhältnis abgeleitet wird. Die Art der Tätigkeit sowie die Qualifikation der Leistungen des Klägers während seiner Tätigkeit beim Arbeitsamt L***** ist nicht entscheidend, sodaß ein Eingehen auf diese Fragen entbehrlich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.