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Entscheidung 9 ObA 19/06v×

Entscheidung 9 ObA 19/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA19/06v

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michaela J*****, Angestellte, *****, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 8.731,20 sA und Feststellung (Streitwert EUR 12.000, Gesamtstreitwert EUR 20.731,20), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2005, GZ 9 Ra 130/05m-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für D II/9 statt C römisch drei), der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung kommen kann (RIS-Justiz RS0054625; vergleiche auch RIS-Justiz RS0054613). Da hier kein Fall vorliegt, in dem die DO.A selbst ausnahmsweise ein Abgehen vom Erfordernis der Fachprüfung vorsieht, könnte der Klägerin nur der Abschluss eines Sondervertrages iSd Paragraph 460, Absatz eins, 2. Satz ASVG nützen. Derartige Sonderverträge bedürfen aber seit der Einführung dieser Bestimmung ab 1. 1. 1988, um wirksam zu sein, nach der Rechtsprechung (8 ObA 97/03b in RIS-Justiz unter Hinweis auf 9 ObA 24/03z) zwingend sowohl der Schriftform als auch der schriftlichen Genehmigung des Hauptverbandes. Da diese Voraussetzungen hier unstrittig nicht vorliegen und die Revisionswerberin dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Anmerkung

E80156 9ObA19.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5686/8/06 = ZAS-Judikatur 2006/163 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00019.06V.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20060222_OGH0002_009OBA00019_06V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung