Die Revision ist zulässig, weil die Ansicht der Vorinstanzen, daß es bei Beurteilung der Zulässigkeit der Überstundenanordnungen lediglich auf eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs 2 AZG ankomme, der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspricht; die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Ansicht der Vorinstanzen, daß es bei Beurteilung der Zulässigkeit der Überstundenanordnungen lediglich auf eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG ankomme, der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspricht; die Revision ist auch berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist aus § 6 Abs 2 AZG keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung abzuleiten. Der Arbeitnehmer ist mangels einer entsprechenden - zulässigen - Vereinbarung auf Grund seiner Treuepflicht vielmehr nur ausnahmsweise, etwa bei Vorliegen eines Betriebsnotstandes im Sinne des § 20 AZG, zur Leistung einseitig angeordneter Überstunden verpflichtet. Diese Pflicht besteht daher nicht schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit, etwa weil der Arbeitgeber sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte oder weil - wie hier - eine der drei Waschröhren ohne nachteilige Folgen für den Betrieb ausgefallen ist, wozu das Berufungsgericht noch feststellte, daß die "meiste Zeit" ohnehin nur zwei Waschtunnels im Betrieb gewesen sind (vgl Grillberger, AZG § 6 Erl 5 ff; Cerny, Arbeitszeitrecht2 73 ff, 133; Arb 8050, 10.427, 10.449, 10.563; infas 1992 A 50; 9 ObA 122/93; 9 ObA 221/93 uva).Nach Lehre und Rechtsprechung ist aus Paragraph 6, Absatz 2, AZG keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung abzuleiten. Der Arbeitnehmer ist mangels einer entsprechenden - zulässigen - Vereinbarung auf Grund seiner Treuepflicht vielmehr nur ausnahmsweise, etwa bei Vorliegen eines Betriebsnotstandes im Sinne des Paragraph 20, AZG, zur Leistung einseitig angeordneter Überstunden verpflichtet. Diese Pflicht besteht daher nicht schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit, etwa weil der Arbeitgeber sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte oder weil - wie hier - eine der drei Waschröhren ohne nachteilige Folgen für den Betrieb ausgefallen ist, wozu das Berufungsgericht noch feststellte, daß die "meiste Zeit" ohnehin nur zwei Waschtunnels im Betrieb gewesen sind vergleiche Grillberger, AZG Paragraph 6, Erl 5 ff; Cerny, Arbeitszeitrecht2 73 ff, 133; Arb 8050, 10.427, 10.449, 10.563; infas 1992 A 50; 9 ObA 122/93; 9 ObA 221/93 uva).
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Entlassung schon ihre "regelmäßigen Überstunden" erbracht, weitere Überstunden waren jedenfalls nicht vereinbart. Da nicht feststeht, daß sie die Ankündigung des Assistenten der Geschäftsleitung, daß heute länger gearbeitet werden müsse, wahrgenommen hat, wurde sie nach Erbringung einer Überstunde erst bei Arbeitsschluß mit der einseitigen Anordnung konfrontiert, weitere Überstunden zu leisten. Dazu war sie aber mangels zulässiger arbeitsvertraglicher Bindung nicht verpflichtet. Das Vorliegen eines Betriebsnotstandes im Sinne des § 20 AZG wurde weder eingewendet noch lag ein solcher nach den Feststellungen vor. Da der Vorgesetzte der Klägerin sohin nicht zur einseitigen Anordnung von Überstunden berechtigt war, erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs 2 AZG, die nur dann stattzufinden hätte, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten ließe. Daraus folgt, daß das Verlassen des Betriebs nicht pflichtwidrig war (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 105), so daß der Klägerin die der Höhe nach nicht bestrittenen entlassungsabhängigen Ansprüche zustehen.Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Entlassung schon ihre "regelmäßigen Überstunden" erbracht, weitere Überstunden waren jedenfalls nicht vereinbart. Da nicht feststeht, daß sie die Ankündigung des Assistenten der Geschäftsleitung, daß heute länger gearbeitet werden müsse, wahrgenommen hat, wurde sie nach Erbringung einer Überstunde erst bei Arbeitsschluß mit der einseitigen Anordnung konfrontiert, weitere Überstunden zu leisten. Dazu war sie aber mangels zulässiger arbeitsvertraglicher Bindung nicht verpflichtet. Das Vorliegen eines Betriebsnotstandes im Sinne des Paragraph 20, AZG wurde weder eingewendet noch lag ein solcher nach den Feststellungen vor. Da der Vorgesetzte der Klägerin sohin nicht zur einseitigen Anordnung von Überstunden berechtigt war, erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG, die nur dann stattzufinden hätte, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten ließe. Daraus folgt, daß das Verlassen des Betriebs nicht pflichtwidrig war vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2 105), so daß der Klägerin die der Höhe nach nicht bestrittenen entlassungsabhängigen Ansprüche zustehen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Die für das Revisionsverfahren verzeichnete Pauschalgebühr steht nicht zu, weil Arbeitsrechtssachen in dritter Instanz seit 1.1.1995 bis zu einem Streitwert von S 20.000,- gebührenfrei sind (Art IX BGBl 1994/624).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Die für das Revisionsverfahren verzeichnete Pauschalgebühr steht nicht zu, weil Arbeitsrechtssachen in dritter Instanz seit 1.1.1995 bis zu einem Streitwert von S 20.000,- gebührenfrei sind (Artikel römisch neun, BGBl 1994/624).