Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war am 23. Juni 1984 bei der C*** B*** Gesellschaft m.b.H. als Ferialpraktikantin beschäftigt. Sie war für ihre Tätigkeit während der Ausbildung der Küche des von der C*** B*** Gesellschaft m.b.H. betriebenen Hotels zugeteilt. Zu ihrer Tätigkeit gehörte fallweise auch der Aufbau und die Ergänzung von kalten Buffets, welche zeitweise im Restaurantbereich des Hotels errichtet wurden. Sie war für ihre Tätigkeit dem Koch des Betriebes verantwortlich. Der Beklagte war zu dieser Zeit Restaurantleiter in diesem Betrieb und war für das Abendbuffet verantwortlich. Er hatte nach der im Betrieb gepflogenen Übung die Weisungsgewalt über das Servierpersonal; die Weisungsgewalt über das Küchenpersonal hatte der Koch. Hinsichtlich jenes Küchenpersonals, welches aus der Küche das Buffet im Restaurantbereich mit Speisen versorgte, gab es keine von der Betriebsleitung verfügte Kompetenzverteilung. Die für den Buffetbetrieb notwendigen Weisungen wurden dem hiezu einteilten Küchenpersonal vom Küchenchef erteilt. Am 23. Juni 1984 waren bei einem solchen Buffet auch Speisen mit Spirituskochern warm zu halten. Die Flammen eines solchen Spirituskochers waren erloschen. Die Klägerin, welche damals Buffetdienst zu verrichten hatte, machte den Beklagten darauf aufmerksam und dieser verlangte, sie solle den Spirituskocher halten, damit er nachfüllen könne. Die Klägerin hielt einen Teller, auf welchem der Spirituskocher stand. Während der Beklagte Spiritus nachfüllte, kam es wegen der hohen Temperatur des Gerätes zur Selbstentzündung, wobei die Klägerin schwerste Verbrennungen erlitt. Die Betreuung der Warmhaltegeräte, also der Spirituskocher, fiel in den Aufgabenbereich des Servierpersonals, welches dem Beklagten unterstand, und nicht in jenen der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von S 1,800.000,- an Schmerzengeld und Entschädigung für die bei den Unfall erlittene Verunstaltung sowie die Feststellung, daß der Beklagte für alle Folgen des Unfalles zu haften habe. Der Beklagte, der damals für das Abendbuffet verantwortlich gewesen sei, habe den Unfall durch Unachtsamkeit beim Nachfüllen des Spiritusbrenners verschuldet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er sei gegenüber der Klägerin Vorgesetzter (Aufseher im Betrieb) gewesen; es bestehe daher keine Haftung für Schäden, die die Klägerin am Körper erlitten habe.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Zur Beurteilung der Frage, ob die Stellung des Beklagten im Augenblick des Unfalls als die eines Aufsehers im Betrieb zu qualifizieren sei, müsse auf den Zweck der Tätigkeit der Klägerin und des Beklagten zur Zeit des Unfalls abgestellt werden. Gemeinsamer Zweck der Tätigkeit sei der Unternehmenszweck des gemeinsamen Dienstgebers gewesen. Dem Beklagten sei offenbar eine Leitungsbefugnis im Restaurantbereich eingeräumt worden. Wenn auch die Klägerin dem Beklagten in der Organisation nicht untergeordnet gewesen sei, so müsse doch davon ausgegangen werden, daß eine auf die augenblickliche Situation beim Buffetbetrieb abgestellte Befehlsgewalt des Beklagten gegenüber der Klägerin im Interesse des Betriebes gelegen sei und daher von der Geschäftsführung genehmigt worden wäre. Dementsprechend sei dem Beklagten gegenüber der Klägerin im Unfallszeitpunkt Aufseherfunktion zugekommen, sodaß ein Haftungsausschluß gemäß § 333 Abs 4 ASVG bestehe.Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Zur Beurteilung der Frage, ob die Stellung des Beklagten im Augenblick des Unfalls als die eines Aufsehers im Betrieb zu qualifizieren sei, müsse auf den Zweck der Tätigkeit der Klägerin und des Beklagten zur Zeit des Unfalls abgestellt werden. Gemeinsamer Zweck der Tätigkeit sei der Unternehmenszweck des gemeinsamen Dienstgebers gewesen. Dem Beklagten sei offenbar eine Leitungsbefugnis im Restaurantbereich eingeräumt worden. Wenn auch die Klägerin dem Beklagten in der Organisation nicht untergeordnet gewesen sei, so müsse doch davon ausgegangen werden, daß eine auf die augenblickliche Situation beim Buffetbetrieb abgestellte Befehlsgewalt des Beklagten gegenüber der Klägerin im Interesse des Betriebes gelegen sei und daher von der Geschäftsführung genehmigt worden wäre. Dementsprechend sei dem Beklagten gegenüber der Klägerin im Unfallszeitpunkt Aufseherfunktion zugekommen, sodaß ein Haftungsausschluß gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wenn auch die Versorgung des Buffets mit Speisen in den Verantwortungsbereich des Küchenchefs gefallen sei, so sei doch die Überwachung der Warmhaltegeräte dem Beklagten übertragen gewesen. Damit sei der Beklagte auch für die Sicherheit dieser Geräte verantwortlich gewesen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Sicherheit des Betriebes der Warmhaltegeräte betreffende Weisungen des Beklagten zu befolgen. Die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, den Spirituskocher zu halten, sei in engem Zusammenhang mit seiner Verantwortung für den sicheren Betrieb dieses Gerätes und seiner aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz sich ergebenden Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin gestanden. Es komme nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer berechtigt gewesen sei, die zur Verletzung führende Anordnung zu erteilen, sondern nur auf den Zusammenhang dieser Anordnung mit dem Verantwortungsbereich des Betreffenden und seiner Fürsorgepflicht für den verletzten Arbeitnehmer. Dieser Zusammenhang sei im gegenständlichen Fall gegeben. Die Aufseherfunktion des Beklagten sei daher vom Erstgericht zutreffend bejaht worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.