Der Revisionswerber bekämpft das von den Vorinstanzen angenommene Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 37 Abs 2 lit g nöGVBG (Änderung des Arbeitsumfanges und der Organisation des Dienstes; vgl § 32 Abs 2 lit g VBG 1948) nicht mehr, macht aber geltend, daß die Kündigung unwirksam sei, weil im Kündigungsschreiben nicht der tatsächliche Kündigungsgrund angegeben worden sei, führe doch die Beklagte im Krankenhaus A***** weiterhin HNO-Behandlungen gegen Einzelhonorierung durch einen auswärtigen Facharzt aus. Durch die fehlerhafte und tatsachenwidrige Kündigung sei das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden.Der Revisionswerber bekämpft das von den Vorinstanzen angenommene Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, nöGVBG (Änderung des Arbeitsumfanges und der Organisation des Dienstes; vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG 1948) nicht mehr, macht aber geltend, daß die Kündigung unwirksam sei, weil im Kündigungsschreiben nicht der tatsächliche Kündigungsgrund angegeben worden sei, führe doch die Beklagte im Krankenhaus A***** weiterhin HNO-Behandlungen gegen Einzelhonorierung durch einen auswärtigen Facharzt aus. Durch die fehlerhafte und tatsachenwidrige Kündigung sei das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden.
Auch diese Rechtsfrage wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Gemäß § 37 Abs 1 nöGVBG (= § 32 Abs 1 VBG 1948) kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis (das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat) nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Kündigungsgründe die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (Arb 6.328, 6.721; EvBl 1963/149; JBl 1988, 257 = Arb 10.637). Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 nöGVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird (Arb 8.760; DRdA 1980, 330; auch JBl 1988, 257 = Arb 10.637).Auch diese Rechtsfrage wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, nöGVBG (= Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948) kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis (das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat) nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Kündigungsgründe die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (Arb 6.328, 6.721; EvBl 1963/149; JBl 1988, 257 = Arb 10.637). Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in Paragraph 37, Absatz 2, nöGVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird (Arb 8.760; DRdA 1980, 330; auch JBl 1988, 257 = Arb 10.637).
Die Beklagte hat sich im Kündigungsschreiben auf den außerordentlichen Rückgang der Pflegetage (um 70 %) und auf die (dadurch notwendig werdende) Änderung der Organisation berufen und ausdrücklich § 37 Abs 2 lit g nöGVBG zitiert.Die Beklagte hat sich im Kündigungsschreiben auf den außerordentlichen Rückgang der Pflegetage (um 70 %) und auf die (dadurch notwendig werdende) Änderung der Organisation berufen und ausdrücklich Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, nöGVBG zitiert.
Damit hat aber der Kläger, dem die Problematik des kontinuierlichen Rückganges der HNO-Patienten und damit seines Arbeitsumfanges im Krankenhaus nicht entgangen sein konnte, dem Kündigungsschreiben deutlich entnehmen können, daß ihn die Beklagte wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges und der Organisation des Dienstes kündigen wollte. Daß die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung die Behandlung von HNO-Patienten ab 1.8.1991 nicht zur Gänze eingestellt hat, sondern stationäre Patienten anderer Abteilungen, die einer HNO-Behandlung bedürfen, durch einen jeweils nach Bedarf herbeigerufenen Facharzt behandeln läßt, ist für die Gültigkeit der Kündigungserklärung nicht ausschlaggebend. Ob dieser Facharzt dadurch zur Beklagten möglicherweise in ein Dienstverhältnis (mit wesentlich geringerem Beschäftigungsumfang) treten wird, ist für den Kläger nicht relevant.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.