Rechtssatz RS0081694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081694
Entscheidungsdatum
17.11.1999
Norm
nö GdVBG 1976 §37 Abs1
Rechtssatz
Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (vgl § 32 Abs 1 VBG 1948). (§ 48 ASGG).Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948). (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 192/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 192/92
- 9 ObA 270/99t
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 270/99t
Beisatz: Die nach Ausspruch der Kündigung erfolgten Dienstpflichtverletzung können im Gegensatz zu früheren nicht als Kündigungsgrund herangezogenen Pflichtverstößen auch nicht als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrunde gelegte Verhalten geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081694
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_002