Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die vorgelegten Dienstbestimmungen der beklagten Partei (DB), die auf Blatt 2 im übrigen den Hinweis enthalten, daß die das Disziplinarrecht betreffenden Regelungen der DB sowie die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission zur Zeit keine Gültigkeit haben, nehmen in mehreren Regelungen auf ein Disziplinarrecht Bezug. So kann etwa ein unkündbares Dienstverhältnis nach § 34 DB, abgesehen von den Fällen des Abs 2, gemäß Abs 3 durch Kündigung nur aufgelöst werden, wenn der beklagten Partei die Kündigung durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vorgeschlagen wird. Auch der Ausspruch der Entlassung ist diesfalls gemäß § 35 Abs 1 DB von einem entsprechenden Vorschlag eines Disziplinarerkenntnisses abhängig. Ohne Vorliegen eines Disziplinarerkenntnisses darf eine Entlassung gemäß § 35 Abs 2 lit a und b DB nur in bestimmten Fällen strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilung oder gerichtlicher Sachwalterbestellung erfolgen. In § 38 Abs 1 DB findet sich die Umschreibung des Verhaltens eines Dienstnehmers, das als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die §§ 39 ff DB regeln das eigentliche Disziplinarverfahren (Organe, Verfahren, Disziplinarmaßnahmen: ua Entlassung, wenn der Dienstnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, u.dgl.) Darüber hinaus gibt es noch eine aufgrund des § 40 Abs 5 DB erlassene eigene Geschäftsordnung der Disziplinarkommission (§§ 1 bis 29).Die vorgelegten Dienstbestimmungen der beklagten Partei (DB), die auf Blatt 2 im übrigen den Hinweis enthalten, daß die das Disziplinarrecht betreffenden Regelungen der DB sowie die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission zur Zeit keine Gültigkeit haben, nehmen in mehreren Regelungen auf ein Disziplinarrecht Bezug. So kann etwa ein unkündbares Dienstverhältnis nach Paragraph 34, DB, abgesehen von den Fällen des Absatz 2,, gemäß Absatz 3, durch Kündigung nur aufgelöst werden, wenn der beklagten Partei die Kündigung durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vorgeschlagen wird. Auch der Ausspruch der Entlassung ist diesfalls gemäß Paragraph 35, Absatz eins, DB von einem entsprechenden Vorschlag eines Disziplinarerkenntnisses abhängig. Ohne Vorliegen eines Disziplinarerkenntnisses darf eine Entlassung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Litera a und b DB nur in bestimmten Fällen strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilung oder gerichtlicher Sachwalterbestellung erfolgen. In Paragraph 38, Absatz eins, DB findet sich die Umschreibung des Verhaltens eines Dienstnehmers, das als Disziplinarvergehen anzusehen ist. Die Paragraphen 39, ff DB regeln das eigentliche Disziplinarverfahren (Organe, Verfahren, Disziplinarmaßnahmen: ua Entlassung, wenn der Dienstnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, u.dgl.) Darüber hinaus gibt es noch eine aufgrund des Paragraph 40, Absatz 5, DB erlassene eigene Geschäftsordnung der Disziplinarkommission (Paragraphen eins bis 29).
Die Parteien stellten in erster Instanz "außer Streit", daß die das Disziplinarrecht betreffenden Regelungen zur Zeit der Entlassung der Klägerin mangels formwirksamen Abschlusses einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung nicht in Geltung gestanden seien; bei der beklagten Partei habe es die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens nicht gegeben. Erst im Rechtsmittelverfahren machte die Klägerin geltend, daß ein Disziplinarverfahren durchzuführen gewesen wäre, weil dessen Zulässigkeit offenkundig sei und Disziplinarregelungen gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen in Geltung stünden, vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats unberührt geblieben seien (993 BlgNR 13.GP, 3). Das innerbetriebliche Disziplinarrecht der beklagten Partei sei in der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 39 Abs 2 NBG begründet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den DB der beklagten Partei mangels Erfüllung der im ArbVG bzw im Kollektivvertragsgesetz 1947 normierten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen weder um einen Kollektivvertrag im Sinne des § 2 ArbVG noch um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG noch um eine Arbeitsordnung im Sinne der §§ 21 ff Kollektivvertragsgesetz 1947 handelt. Die mit § 38 Abs 2 und § 39 Abs 2 NBG dem Generalrat der beklagten Partei übertragene Regelungsbefugnis ist aber, wie der Oberste Gerichtshof schon zu ähnlichen Ermächtigungen erkannt hat (Arb 9061 - HKG; 9 Ob A 50/88 - AKG), wegen Fehlens der nach Art 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Determination wenigstens der Grundzüge der zu treffenden Regelungen bei verfassungskonformer Interpretation auch nicht als Ermächtigung zur einseitigen Gestaltung der Dienstverhältnisse mit den eigenen Dienstnehmern oder einer Disziplinarordnung mittels Verordnung, sondern lediglich als Befugnis zur Aufstellung von Vertragsschablonen zu qualifizieren. Derartige Vertragsschablonen werden erst im Wege der ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterwerfung Inhalt der gemäß § 38 Abs 1 NBG privatrechtlich gestalteten einzelnen Dienstverträge (vgl 9 Ob A 222/88; 9 Ob A 196/90; 9 Ob A 346/93). Es trifft daher nicht zu, daß das innerbetriebliche Disziplinarrecht der beklagten Partei aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gelte; es ist vielmehr ebenso wie das übrige Dienstrecht der DB lediglich als eine Vertragsschablone anzusehen.Die Parteien stellten in erster Instanz "außer Streit", daß die das Disziplinarrecht betreffenden Regelungen zur Zeit der Entlassung der Klägerin mangels formwirksamen Abschlusses einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung nicht in Geltung gestanden seien; bei der beklagten Partei habe es die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens nicht gegeben. Erst im Rechtsmittelverfahren machte die Klägerin geltend, daß ein Disziplinarverfahren durchzuführen gewesen wäre, weil dessen Zulässigkeit offenkundig sei und Disziplinarregelungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen in Geltung stünden, vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats unberührt geblieben seien (993 BlgNR 13.GP, 3). Das innerbetriebliche Disziplinarrecht der beklagten Partei sei in der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, NBG begründet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den DB der beklagten Partei mangels Erfüllung der im ArbVG bzw im Kollektivvertragsgesetz 1947 normierten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen weder um einen Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 2, ArbVG noch um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 29, ArbVG noch um eine Arbeitsordnung im Sinne der Paragraphen 21, ff Kollektivvertragsgesetz 1947 handelt. Die mit Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 2, NBG dem Generalrat der beklagten Partei übertragene Regelungsbefugnis ist aber, wie der Oberste Gerichtshof schon zu ähnlichen Ermächtigungen erkannt hat (Arb 9061 - HKG; 9 Ob A 50/88 - AKG), wegen Fehlens der nach Artikel 18, B-VG erforderlichen gesetzlichen Determination wenigstens der Grundzüge der zu treffenden Regelungen bei verfassungskonformer Interpretation auch nicht als Ermächtigung zur einseitigen Gestaltung der Dienstverhältnisse mit den eigenen Dienstnehmern oder einer Disziplinarordnung mittels Verordnung, sondern lediglich als Befugnis zur Aufstellung von Vertragsschablonen zu qualifizieren. Derartige Vertragsschablonen werden erst im Wege der ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterwerfung Inhalt der gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NBG privatrechtlich gestalteten einzelnen Dienstverträge vergleiche 9 Ob A 222/88; 9 Ob A 196/90; 9 Ob A 346/93). Es trifft daher nicht zu, daß das innerbetriebliche Disziplinarrecht der beklagten Partei aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gelte; es ist vielmehr ebenso wie das übrige Dienstrecht der DB lediglich als eine Vertragsschablone anzusehen.
Das Recht, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, erfordert eine besondere Grundlage (Arb 9649 ua). Gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG bedarf die Einführung - sinngemäß auch die Aufrechterhaltung (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 96 Anm 8) - einer betrieblichen Disziplinarordnung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist gemäß § 102 ArbVG nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs 1 Z 1) vorgesehen ist. Nun sind nach ständiger Rechtsprechung Kündigungen und Entlassungen von Dienstnehmern gar keine "Disziplinarmaßnahmen" im Sinne des § 102 ArbVG, so daß sie auch nicht Disziplinarstrafen nach einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein können (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 II 348 f mwH; Arb 10.606 ua). Ebensowenig läßt sich dem Gesetz das Erfordernis der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens - abgesehen von der nur für arbeitsverfassungsrechtliche Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmung des § 102 ArbVG - entnehmen. Die strittige Frage, ob die diesbezügliche Rechtsgestaltung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG als Beschränkung des dem Dienstgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden Kündigungs- und Entlassungsrechts dennoch vom Spruch einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann (vgl Arb 9175, 10.410, 10.433, 10.606 = DRdA 1990/9 [krit Jabornegg] mwH ua), oder ob als einschlägige Mitbestimmungsregelung nur § 106 iVm § 105 ArbVG und nicht § 102 ArbVG oder ein dazwischen liegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Betracht kommt (Jabornegg in DRdA 1990, 120 ff, 122), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da sich die Disziplinarordnung der beklagten Partei weder auf eine Betriebsvereinbarung noch auf einen Kollektivvertrag stützen kann. Daraus folgt, daß jedenfalls der verfahrensrechtliche Teil der Disziplinarordnung, welcher der unbedingt zwingenden Mitbestimmung des § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG unterliegt (vgl Strasser in HandkommzArbVG §§ 96, 97 Erl 3.2.2; ders in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 349), unwirksam ist (§ 878 ABGB). In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 96 Anm 2; Tomandl in ZAS 1974, 183 ff, 184; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG 3 § 96 Erl 1 und B.Schwarz aaO § 102 Erl 2; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 25 Erl 13; Arb 9623, 9649 ua). Unabhängig davon, ob die Beschränkung der zuständigen Organe der beklagten Partei (§ 32 Abs 3 NBG) im Außenverhältnis gegenüber ihren Dienstnehmern auch im Sinne des § 74 Abs 2 AktG unzulässig ist (vgl 8 Ob A 276/94 - KVI), verstößt die im Wege einer Vertragsschablone zustande gekommene einzelvertragliche Disziplinarordnung sohin gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht (§ 879 ABGB). Die Durchführung von Disziplinarverfahren ist derzeit nicht möglich. Daran kann auch entgegen der Ansicht der Klägerin der Umstand nichts ändern, daß die DB der beklagten Partei gemäß § 112 Abs 1 DB "im Einvernehmen mit den Betriebsräten" erlassen wurden und im Einvernehmen mit diesen "mit Wirkung für alle bestehende Dienstverhältnisse" abgeändert werden können.Das Recht, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, erfordert eine besondere Grundlage (Arb 9649 ua). Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG bedarf die Einführung - sinngemäß auch die Aufrechterhaltung vergleiche Floretta/Strasser, ArbVG2 Paragraph 96, Anmerkung 8) - einer betrieblichen Disziplinarordnung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist gemäß Paragraph 102, ArbVG nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist. Nun sind nach ständiger Rechtsprechung Kündigungen und Entlassungen von Dienstnehmern gar keine "Disziplinarmaßnahmen" im Sinne des Paragraph 102, ArbVG, so daß sie auch nicht Disziplinarstrafen nach einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein können vergleiche Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch zwei 348 f mwH; Arb 10.606 ua). Ebensowenig läßt sich dem Gesetz das Erfordernis der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens - abgesehen von der nur für arbeitsverfassungsrechtliche Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmung des Paragraph 102, ArbVG - entnehmen. Die strittige Frage, ob die diesbezügliche Rechtsgestaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG als Beschränkung des dem Dienstgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden Kündigungs- und Entlassungsrechts dennoch vom Spruch einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann vergleiche Arb 9175, 10.410, 10.433, 10.606 = DRdA 1990/9 [krit Jabornegg] mwH ua), oder ob als einschlägige Mitbestimmungsregelung nur Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG und nicht Paragraph 102, ArbVG oder ein dazwischen liegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Betracht kommt (Jabornegg in DRdA 1990, 120 ff, 122), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da sich die Disziplinarordnung der beklagten Partei weder auf eine Betriebsvereinbarung noch auf einen Kollektivvertrag stützen kann. Daraus folgt, daß jedenfalls der verfahrensrechtliche Teil der Disziplinarordnung, welcher der unbedingt zwingenden Mitbestimmung des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG unterliegt vergleiche Strasser in HandkommzArbVG Paragraphen 96, 97, Erl 3.2.2; ders in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 349), unwirksam ist (Paragraph 878, ABGB). In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird vergleiche Floretta/Strasser, ArbVG2 Paragraph 96, Anmerkung 2; Tomandl in ZAS 1974, 183 ff, 184; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG 3 Paragraph 96, Erl 1 und B.Schwarz aaO Paragraph 102, Erl 2; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 25, Erl 13; Arb 9623, 9649 ua). Unabhängig davon, ob die Beschränkung der zuständigen Organe der beklagten Partei (Paragraph 32, Absatz 3, NBG) im Außenverhältnis gegenüber ihren Dienstnehmern auch im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AktG unzulässig ist vergleiche 8 Ob A 276/94 - KVI), verstößt die im Wege einer Vertragsschablone zustande gekommene einzelvertragliche Disziplinarordnung sohin gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht (Paragraph 879, ABGB). Die Durchführung von Disziplinarverfahren ist derzeit nicht möglich. Daran kann auch entgegen der Ansicht der Klägerin der Umstand nichts ändern, daß die DB der beklagten Partei gemäß Paragraph 112, Absatz eins, DB "im Einvernehmen mit den Betriebsräten" erlassen wurden und im Einvernehmen mit diesen "mit Wirkung für alle bestehende Dienstverhältnisse" abgeändert werden können.
Geht man aber davon aus, daß der Entlassung der Klägerin kein Disziplinarverfahren vorgeschoben werden konnte, ist - wie die beklagte Partei zutreffend ausführt - zu prüfen, ob die Einschränkung der Entlassungsgründe gemäß § 35 Abs 2 DB ohne Möglichkeit, andere Entlassungstatbestände im Sinne des § 35 Abs 1 DB geltend zu machen, eine Vertragslücke bewirkt hat. Da der Schutzzweck der absolut zwingenden Normen des Betriebsverfassungsrechts (vgl Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 148; Krejci in Rummel, ABGB2 I § 879 Rz 250) weder für noch gegen eine gänzliche Unwirksamkeit des § 35 DB spricht, hängt es vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob die Bestimmung teilweise aufrecht bleibt oder nicht (vgl Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, § 879 Rz 26). Es ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den ungültigen Teil des § 35 DB kontrahiert hätten. Diese Frage ist zu verneinen. § 35 Abs 2 DB beschränkt die Möglichkeit einer Entlassung ohne Vorliegen eines Disziplinarerkenntnisses auf ganz bestimmte strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und wegen derer der Dienstnehmer von einem Gericht rechtskräftig verurteilt oder er wegen Verschwendung "unter Kuratel" gesetzt wurde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen hat, ist ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Dienstgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses ist nämlich zweiseitig zwingender Natur (Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 302; Kuderna, Das Entlassungsrecht2 24 mwH; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 25 Erl 3; Arb 10.410, 10.433 ua). Führt daher der Wegfall der Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens und eines Disziplinarerkenntnisses zum Entfall der Kündigungsmöglichkeit nach § 34 Abs 3 DB und der Möglichkeit der Entlassung nach § 35 Abs 1 DB, wäre damit der vereinbarte Kündigungs- und Entlassungsschutz insgesamt in Frage gestellt. Der beklagten Partei kann nämlich nicht unterstellt werden, daß sie dem sogenannten Definitivum auch ohne eine derartige Einräumung der wesentlichen Möglichkeit zur Kündigung und Entlassung zugestimmt hätte. Durch die bloße Zwischenschaltung eines Disziplinarverfahrens hat die beklagte Partei auf keinen ihr nach dem Gesetz zustehenden Auflösungsgrund verzichtet. Andererseits bleibt aber die mit dem Definitivum verbundene materielle Einschränkung des Kündigungs- und Entlassungsrechts beachtlich.Geht man aber davon aus, daß der Entlassung der Klägerin kein Disziplinarverfahren vorgeschoben werden konnte, ist - wie die beklagte Partei zutreffend ausführt - zu prüfen, ob die Einschränkung der Entlassungsgründe gemäß Paragraph 35, Absatz 2, DB ohne Möglichkeit, andere Entlassungstatbestände im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, DB geltend zu machen, eine Vertragslücke bewirkt hat. Da der Schutzzweck der absolut zwingenden Normen des Betriebsverfassungsrechts vergleiche Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch eins 148; Krejci in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraph 879, Rz 250) weder für noch gegen eine gänzliche Unwirksamkeit des Paragraph 35, DB spricht, hängt es vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob die Bestimmung teilweise aufrecht bleibt oder nicht vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, Paragraph 879, Rz 26). Es ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den ungültigen Teil des Paragraph 35, DB kontrahiert hätten. Diese Frage ist zu verneinen. Paragraph 35, Absatz 2, DB beschränkt die Möglichkeit einer Entlassung ohne Vorliegen eines Disziplinarerkenntnisses auf ganz bestimmte strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und wegen derer der Dienstnehmer von einem Gericht rechtskräftig verurteilt oder er wegen Verschwendung "unter Kuratel" gesetzt wurde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen hat, ist ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Dienstgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses ist nämlich zweiseitig zwingender Natur (Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 302; Kuderna, Das Entlassungsrecht2 24 mwH; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 25, Erl 3; Arb 10.410, 10.433 ua). Führt daher der Wegfall der Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens und eines Disziplinarerkenntnisses zum Entfall der Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, DB und der Möglichkeit der Entlassung nach Paragraph 35, Absatz eins, DB, wäre damit der vereinbarte Kündigungs- und Entlassungsschutz insgesamt in Frage gestellt. Der beklagten Partei kann nämlich nicht unterstellt werden, daß sie dem sogenannten Definitivum auch ohne eine derartige Einräumung der wesentlichen Möglichkeit zur Kündigung und Entlassung zugestimmt hätte. Durch die bloße Zwischenschaltung eines Disziplinarverfahrens hat die beklagte Partei auf keinen ihr nach dem Gesetz zustehenden Auflösungsgrund verzichtet. Andererseits bleibt aber die mit dem Definitivum verbundene materielle Einschränkung des Kündigungs- und Entlassungsrechts beachtlich.
Mit ihrem Einwand, daß sie auf diese Weise zufolge der Entlassung ohne Disziplinarerkenntnis ihre Pensionsanwartschaften verliere, übersieht die Klägerin, daß auch ein pensionsversicherungsfreies unkündbares Dienstverhältnis nach den DB gekündigt und durch Entlassung aufgelöst werden kann. Der Wegfall des vorgeschobenen Disziplinarerkenntnisses hat aber nicht zur Folge, daß das unkündbare Dienstverhältnis schlechthin durch die Entlassung endet. Im Falle eines vertraglich vereinbarten besonderen Bestandschutzes beendet eine Entlassung das Dienstverhältnis nämlich nur dann, wenn sie gerechtfertigt und rechtswirksam ist (vgl Kuderna aaO, 30 mwH). Der in den §§ 34 Abs 3 und 35 Abs 1 DB zugesicherte Kündigungs- und Entlassungsschutz ist daher lückenfüllend dahin zu reduzieren, daß zwar eine (gerechtfertigte) Entlassung im Sinne des grundsätzlich anzuwendenden § 27 AngG (wie bisher) möglich ist, daß aber bei nicht ausreichenden Entlassungsgründen noch geprüft werden muß, ob diese Gründe nicht etwa das Gewicht eines Kündigungsgrundes haben. Derartige Gründe hätten auch im Falle eines Disziplinarverfahrens geprüft werden müssen und die Entscheidung der Disziplinarkommission wäre der gerichtlichen Nachprüfung unterlegen. Ist das ebenfalls nicht der Fall, besteht das Dienstverhältnis der Klägerin weiterhin aufrecht fort.Mit ihrem Einwand, daß sie auf diese Weise zufolge der Entlassung ohne Disziplinarerkenntnis ihre Pensionsanwartschaften verliere, übersieht die Klägerin, daß auch ein pensionsversicherungsfreies unkündbares Dienstverhältnis nach den DB gekündigt und durch Entlassung aufgelöst werden kann. Der Wegfall des vorgeschobenen Disziplinarerkenntnisses hat aber nicht zur Folge, daß das unkündbare Dienstverhältnis schlechthin durch die Entlassung endet. Im Falle eines vertraglich vereinbarten besonderen Bestandschutzes beendet eine Entlassung das Dienstverhältnis nämlich nur dann, wenn sie gerechtfertigt und rechtswirksam ist vergleiche Kuderna aaO, 30 mwH). Der in den Paragraphen 34, Absatz 3 und 35 Absatz eins, DB zugesicherte Kündigungs- und Entlassungsschutz ist daher lückenfüllend dahin zu reduzieren, daß zwar eine (gerechtfertigte) Entlassung im Sinne des grundsätzlich anzuwendenden Paragraph 27, AngG (wie bisher) möglich ist, daß aber bei nicht ausreichenden Entlassungsgründen noch geprüft werden muß, ob diese Gründe nicht etwa das Gewicht eines Kündigungsgrundes haben. Derartige Gründe hätten auch im Falle eines Disziplinarverfahrens geprüft werden müssen und die Entscheidung der Disziplinarkommission wäre der gerichtlichen Nachprüfung unterlegen. Ist das ebenfalls nicht der Fall, besteht das Dienstverhältnis der Klägerin weiterhin aufrecht fort.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren im Rahmen des Feststellungsbegehrens vorerst zu prüfen haben, ob die Entlassung der Klägerin im Sinne des § 27 AngG gerechtfertigt erfolgte. War die Entlassung begründet, ist damit auch der Anfechtungsgrund des § 106 Abs 2 ArbVG weggefallen (vgl B.Schwarz aaO, § 106 Erl 5 mwH). Sollten die geltend gemachten Verfehlungen zwar keine Entlassung rechtfertigen, aber das (nicht näher definierte) Gewicht eines Kündigungsgrundes erreichen, ist ferner zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt. Die Rechtssache erweist sich sohin insgesamt als noch nicht spruchreif.Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren im Rahmen des Feststellungsbegehrens vorerst zu prüfen haben, ob die Entlassung der Klägerin im Sinne des Paragraph 27, AngG gerechtfertigt erfolgte. War die Entlassung begründet, ist damit auch der Anfechtungsgrund des Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG weggefallen vergleiche B.Schwarz aaO, Paragraph 106, Erl 5 mwH). Sollten die geltend gemachten Verfehlungen zwar keine Entlassung rechtfertigen, aber das (nicht näher definierte) Gewicht eines Kündigungsgrundes erreichen, ist ferner zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt. Die Rechtssache erweist sich sohin insgesamt als noch nicht spruchreif.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.