Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 3.Februar 1975 bis zu seiner Pensionierung am 1. Juli 1987 im Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt. Er war zuletzt in die Verwendungsgruppe IV/7 des Kollektivvertrags für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (kurz Kollektivvertrag) eingestuft.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 102.694,50 brutto sA als restliches Entgelt und Abfertigungsdifferenz. Er hätte auf Grund seiner höherwertigen Verwendung in der Amtsdruckerei nicht in die Verwendungsgruppe IV, sondern in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrages eingestuft werden müssen. Er habe die gleiche Tätigkeit verrichtet wie der in die höhere Verwendungsgruppe eingestufte Offsetdrucker P***** F*****.Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 102.694,50 brutto sA als restliches Entgelt und Abfertigungsdifferenz. Er hätte auf Grund seiner höherwertigen Verwendung in der Amtsdruckerei nicht in die Verwendungsgruppe römisch vier, sondern in die Verwendungsgruppe römisch fünf des Kollektivvertrages eingestuft werden müssen. Er habe die gleiche Tätigkeit verrichtet wie der in die höhere Verwendungsgruppe eingestufte Offsetdrucker P***** F*****.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei als nur angelernter Offsetdrucker ohnehin aus Billigkeitsgründen höher eingestuft gewesen als es seiner Tätigkeit entsprochen habe. Er könne seine seinerzeitige Position nicht mit jener eines gelernten Offsetdruckers wie F***** vergleichen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger, der ein gelernter Zuckerbäcker ist, begann sein Arbeitsverhältnis im Bundesamt für Zivilluftfahrt als Portier in der Verwendungsgruppe II/1. Er rückte mit 1.7.1976 in die Einreihung II/3 auf und wurde am 1.März 1980 nach fünfjähriger erfolgreicher Verwendung in der Gruppe II in die Verwendungsgruppe III/4 eingestuft. Am 1.November 1982 wurde er der Amtsdruckerei zugeteilt. In dieser war bereits P***** F***** tätig.Der Kläger, der ein gelernter Zuckerbäcker ist, begann sein Arbeitsverhältnis im Bundesamt für Zivilluftfahrt als Portier in der Verwendungsgruppe II/1. Er rückte mit 1.7.1976 in die Einreihung II/3 auf und wurde am 1.März 1980 nach fünfjähriger erfolgreicher Verwendung in der Gruppe römisch zwei in die Verwendungsgruppe III/4 eingestuft. Am 1.November 1982 wurde er der Amtsdruckerei zugeteilt. In dieser war bereits P***** F***** tätig.
P***** F***** ist gelernter Offsetdrucker. Als er im Jahre 1976 seine Arbeit im Bundesamt für Zivilluftfahrt begann, erfolgte seine Einstufung in die Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrags. Einige Zeit später wurde er, ohne je in der Verwendungsgruppe IV gewesen zu sein, in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrags (Sachbearbeiter) eingereiht. F***** schulte den Kläger vorerst etwa ein halbes Jahr lang an den vorhandenen Maschinen, wie Heidelberger-Druckmaschine, Rotaprint-Maschine, Schneidemaschine, Walzenwaschmaschine, Bohrmaschine und Fotokopierrahmen, ein. In der Folge arbeiteten sowohl F***** als auch der Kläger gleichermaßen an allen Maschinen. F***** hatte als Leiter der Amtsdruckerei die Gesamtaufsicht über den Zwei-Mann-Betrieb. Ihm war es auch überlassen, die Arbeit an den Druckmaschinen einzuteilen. Allfällige Bestellanforderungen kamen jeweils von dem, der etwas brauchte. Mit 1.März 1984 wurde der Kläger über den Kollektivvertrag hinaus in die Verwendungsgruppe IV/4 eingestuft.P***** F***** ist gelernter Offsetdrucker. Als er im Jahre 1976 seine Arbeit im Bundesamt für Zivilluftfahrt begann, erfolgte seine Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch drei des Kollektivvertrags. Einige Zeit später wurde er, ohne je in der Verwendungsgruppe römisch vier gewesen zu sein, in die Verwendungsgruppe römisch fünf des Kollektivvertrags (Sachbearbeiter) eingereiht. F***** schulte den Kläger vorerst etwa ein halbes Jahr lang an den vorhandenen Maschinen, wie Heidelberger-Druckmaschine, Rotaprint-Maschine, Schneidemaschine, Walzenwaschmaschine, Bohrmaschine und Fotokopierrahmen, ein. In der Folge arbeiteten sowohl F***** als auch der Kläger gleichermaßen an allen Maschinen. F***** hatte als Leiter der Amtsdruckerei die Gesamtaufsicht über den Zwei-Mann-Betrieb. Ihm war es auch überlassen, die Arbeit an den Druckmaschinen einzuteilen. Allfällige Bestellanforderungen kamen jeweils von dem, der etwas brauchte. Mit 1.März 1984 wurde der Kläger über den Kollektivvertrag hinaus in die Verwendungsgruppe IV/4 eingestuft.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger die Verwendungsgruppe V schon deshalb zugestanden sei, weil er die gleiche Tätigkeit verrichtet habe wie sein Arbeitskollege F*****.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger die Verwendungsgruppe römisch fünf schon deshalb zugestanden sei, weil er die gleiche Tätigkeit verrichtet habe wie sein Arbeitskollege F*****.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur im Verhältnis einer erheblichen Minderheit zur deutlichen Mehrheit der Arbeitnehmer möglich sei; durch eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung nur eines Arbeitnehmers werde dieser Grundsatz daher nicht verletzt. Auf Art XIV Z 1 lit d des Kollektivvertrags, der die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe regle, könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, da er weder ausgeholfen noch F***** länger vertreten habe. Abgesehen davon setze diese Bestimmung voraus, daß nur ein Anspruch auf das der Tätigkeit des Vertretenen entsprechende Entgelt bestehe. Da das Verwendungsgruppenschema nur in der Verwendungsgruppe II auf handwerklich tätige Arbeitnehmer Bedacht nehme, wäre für den Kläger lediglich eine Zeitvorrückung in die Verwendungsgruppe III (administrative Bedienstete mit besonderer Qualifikation) als angemessen in Betracht gekommen; durch das Absehen vom Erfordernis einer jeweils mehr als fünfjährigen erfolgreichen Verwendung in der vorhergehenden Verwendungsgruppe sei er ohnehin schon zu seinen Gunsten in die Verwendungsgruppe IV eingestuft worden.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur im Verhältnis einer erheblichen Minderheit zur deutlichen Mehrheit der Arbeitnehmer möglich sei; durch eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung nur eines Arbeitnehmers werde dieser Grundsatz daher nicht verletzt. Auf Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins, Litera d, des Kollektivvertrags, der die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe regle, könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, da er weder ausgeholfen noch F***** länger vertreten habe. Abgesehen davon setze diese Bestimmung voraus, daß nur ein Anspruch auf das der Tätigkeit des Vertretenen entsprechende Entgelt bestehe. Da das Verwendungsgruppenschema nur in der Verwendungsgruppe römisch zwei auf handwerklich tätige Arbeitnehmer Bedacht nehme, wäre für den Kläger lediglich eine Zeitvorrückung in die Verwendungsgruppe römisch drei (administrative Bedienstete mit besonderer Qualifikation) als angemessen in Betracht gekommen; durch das Absehen vom Erfordernis einer jeweils mehr als fünfjährigen erfolgreichen Verwendung in der vorhergehenden Verwendungsgruppe sei er ohnehin schon zu seinen Gunsten in die Verwendungsgruppe römisch vier eingestuft worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.