Rechtssatz RS0065040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065040
Entscheidungsdatum
06.11.1991
Norm
KollV für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ArtXIV Z3 litg
Rechtssatz
Aus dem isolierten Begriff "Sachbearbeiter" in Z 3 lit g der Verwendungsgruppe V ist nicht abzuleiten, daß es diesbezüglich keiner zusätzlichen Kriterien bedürfte; aus dem Zusammenhang der Einreihungsvoraussetzungen dieser Verwendungsgruppe ergibt sich vielmehr, daß damit nur Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung oder damit vergleichbare besonders qualifizierte Bedienstete in ähnlich gehobener Verwendung gemeint sind.Aus dem isolierten Begriff "Sachbearbeiter" in Ziffer 3, Litera g, der Verwendungsgruppe römisch fünf ist nicht abzuleiten, daß es diesbezüglich keiner zusätzlichen Kriterien bedürfte; aus dem Zusammenhang der Einreihungsvoraussetzungen dieser Verwendungsgruppe ergibt sich vielmehr, daß damit nur Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung oder damit vergleichbare besonders qualifizierte Bedienstete in ähnlich gehobener Verwendung gemeint sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065040
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00193_9100000_001