Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
§ 15 Abs 2 BAG bestimmt, daß das Lehrverhältnis während der ersten zwei Monate - der besonders geregelte Fall des Schulbesuches während dieser Zeit liegt hier nach den Feststellungen nicht vor - sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit einseitig aufgelöst werden kann. Da während dieser Probezeit erleichterte Möglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung bestehen, hat der Gesetzgeber die Probezeit absolut zwingend befristet. Die Bestimmung über die Probezeit bildet daher für beide Vertragsparteien unabdingbares Recht. Sie ist daher sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit jeglicher Parteiendisposition entzogen. Es ist sowohl die Vereinbarung des gänzlichen Entfalles der Probezeit wie auch die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Probezeit rechtsunwirksam. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sog. Günstigkeitsprinzip (Berger-Fida-Gruber, Berufsausbildungsgesetz Anm 19 zu § 15 BAG).Paragraph 15, Absatz 2, BAG bestimmt, daß das Lehrverhältnis während der ersten zwei Monate - der besonders geregelte Fall des Schulbesuches während dieser Zeit liegt hier nach den Feststellungen nicht vor - sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit einseitig aufgelöst werden kann. Da während dieser Probezeit erleichterte Möglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung bestehen, hat der Gesetzgeber die Probezeit absolut zwingend befristet. Die Bestimmung über die Probezeit bildet daher für beide Vertragsparteien unabdingbares Recht. Sie ist daher sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit jeglicher Parteiendisposition entzogen. Es ist sowohl die Vereinbarung des gänzlichen Entfalles der Probezeit wie auch die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Probezeit rechtsunwirksam. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sog. Günstigkeitsprinzip (Berger-Fida-Gruber, Berufsausbildungsgesetz Anmerkung 19 zu Paragraph 15, BAG).
Nach den Feststellungen löste der Beklagte das am 24.Juli 1991 begonnene Lehrverhältnis am 22.September 1991 auf, weil er die Leistungen der Klägerin nicht für befriedigend erachtete, und ging am 24. September 1991 ein neues Lehrverhältnis mit der Klägerin ein, um die Leistungen der Klägerin durch weitere zwei Monate zu erproben. Die Auflösung des ersten und der Abschluß des zweiten Lehrverhältnisses erfolgte nur mit dem Ziel, das Verbot einer längeren Probezeit (§ 15 Abs 2 BAG) zu umgehen. Faktisch sollte dadurch die gesetzliche Probezeit in unzulässiger Weise verlängert und damit der Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 37 zu § 879 mwN) werden. Dies konnte aber im Hinblick auf § 15 Abs 2 BAG nicht wirksam erfolgen. Es ist daher ein einheitliches Lehrverhältnis ab 24.Juli 1991 anzunehmen. Da im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom 22.November 1991 die Probezeit bereits verstrichen war, konnte das Lehrverhältnis vom Beklagten nicht mehr nach § 15 Abs 2 BAG einseitig aufgelöst werden.Nach den Feststellungen löste der Beklagte das am 24.Juli 1991 begonnene Lehrverhältnis am 22.September 1991 auf, weil er die Leistungen der Klägerin nicht für befriedigend erachtete, und ging am 24. September 1991 ein neues Lehrverhältnis mit der Klägerin ein, um die Leistungen der Klägerin durch weitere zwei Monate zu erproben. Die Auflösung des ersten und der Abschluß des zweiten Lehrverhältnisses erfolgte nur mit dem Ziel, das Verbot einer längeren Probezeit (Paragraph 15, Absatz 2, BAG) zu umgehen. Faktisch sollte dadurch die gesetzliche Probezeit in unzulässiger Weise verlängert und damit der Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 37 zu Paragraph 879, mwN) werden. Dies konnte aber im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, BAG nicht wirksam erfolgen. Es ist daher ein einheitliches Lehrverhältnis ab 24.Juli 1991 anzunehmen. Da im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom 22.November 1991 die Probezeit bereits verstrichen war, konnte das Lehrverhältnis vom Beklagten nicht mehr nach Paragraph 15, Absatz 2, BAG einseitig aufgelöst werden.
Aus der Entscheidung Arb 7801 kann der Beklagte für seinen Standpunkt nichts ableiten, weil sie einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Dort hatte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst; der Oberste Gerichtshof erkannte in diesem Fall die Probezeit, die in einem anschließenden Dienstvertrag vereinbart wurde, für zulässig. Dieser Fall bot keinerlei Anhaltspunkte für die Absicht, gesetzliche Probezeitbeschränkungen zu umgehen. Gerade dies ist aber hier der Fall.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren keine Kosten verzeichnet.