Rechtssatz RS0052750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052750
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (§ 48 ASGG).Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 193/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 193/93
- 9 ObA 186/01w
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 186/01w
Auch; nur: Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. (T1) Beisatz: § 15 Abs 2 BAG aF (bzw. nunmehr § 15 Abs 1 BAG idF der BAG-Novelle) wirkt während der dort normierten Frist ex-lege, unmittelbar und absolut zwingend auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen, sodass die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses (iS des jederzeit auflösbaren "Probelehrverhältnisses") ohne anderslautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung (nunmehr: 3 Monate Probezeit) ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052750
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00193_9300000_001