Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die durch das VBG 1948 vorgegebenen Biennalsprünge bei den Entgeltansprüchen der im Spruch angeführten ehemaligen Vertragsbediensteten auch nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die durch das VBG 1948 vorgegebenen Biennalsprünge bei den Entgeltansprüchen der im Spruch angeführten ehemaligen Vertragsbediensteten auch nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Ausdruck "Biennium" sei in den Verträgen nicht einmal erwähnt und eine fiktive Vorrückung der Dienstnehmer entspreche nicht der Vereinbarung, entgegenzuhalten:
Dem VBG 1948 ist eine Vorrückung des Vertragsbediensteten nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe immanent (§ 19 Abs 1 VBG). Diese Vorrückung ist dienstzeitabhängig. Gemäß § 4 Abs 2 des Schönbrunner Schloßgesetzes, BGBl 1992/208 durfte durch die Übernahme der Vertragsbediensteten im Wege der Rechtsnachfolge keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis eintreten. Soweit daher in den Dienstverträgen mit den übernommenen Vertragsbediensteten nach vorheriger Einstufung in bestimmte Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen - zuzüglich einer freiwilligen Überzahlung von 10 % - vorgesehen ist, daß das Gehalt ab 1.3.1993 so geändert wird, daß als Grundlage die "entsprechende" Entlohnungsstufe der Gruppe .... um 10 % erhöht wird, ist daraus kein Ausschluß der bisher immanenten Biennalsprünge zu entnehmen. Eine davon abweichende Parteienabsicht wurde nicht festgestellt.Dem VBG 1948 ist eine Vorrückung des Vertragsbediensteten nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe immanent (Paragraph 19, Absatz eins, VBG). Diese Vorrückung ist dienstzeitabhängig. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Schönbrunner Schloßgesetzes, BGBl 1992/208 durfte durch die Übernahme der Vertragsbediensteten im Wege der Rechtsnachfolge keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis eintreten. Soweit daher in den Dienstverträgen mit den übernommenen Vertragsbediensteten nach vorheriger Einstufung in bestimmte Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen - zuzüglich einer freiwilligen Überzahlung von 10 % - vorgesehen ist, daß das Gehalt ab 1.3.1993 so geändert wird, daß als Grundlage die "entsprechende" Entlohnungsstufe der Gruppe .... um 10 % erhöht wird, ist daraus kein Ausschluß der bisher immanenten Biennalsprünge zu entnehmen. Eine davon abweichende Parteienabsicht wurde nicht festgestellt.
Im Zusammenhang mit Punkt I des Dienstvertrages ergibt sich vielmehr, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmern dem Gesetz entsprechend alle (übrigen) Rechte einräumen wollte, die diesen der Republik Österreich gegenüber zugestanden sind. Dazu gehören im weiteren Sinn auch die Vorrückungen in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Hätte die beklagte Partei ihren Dienstnehmern lediglich anfangs ein der Privatwirtschaft angepaßtes höheres Gehalt zubilligen wollen, wodurch die bisherigen Biennalsprünge im Ergebnis allmählich aufgesaugt worden wären, wäre die Anführung von Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe ebenso überflüssig gewesen wie die Bezugnahme auf eine "entsprechende" Entlohnungsstufe als Grundlage der Erhöhung um 10 %. Aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 8) durften die übernommenen Dienstnehmer daher diese Vertragsbestimmung als variable Entgeltregelung ansehen. Darauf, ob die beklagte Partei diese Regelung auch so beabsichtigte, kommt es nicht an. Allfällige Undeutlichkeiten müßten gemäß § 915 ABGB diesfalls zu ihrem Nachteil ausschlagen.Im Zusammenhang mit Punkt römisch eins des Dienstvertrages ergibt sich vielmehr, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmern dem Gesetz entsprechend alle (übrigen) Rechte einräumen wollte, die diesen der Republik Österreich gegenüber zugestanden sind. Dazu gehören im weiteren Sinn auch die Vorrückungen in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Hätte die beklagte Partei ihren Dienstnehmern lediglich anfangs ein der Privatwirtschaft angepaßtes höheres Gehalt zubilligen wollen, wodurch die bisherigen Biennalsprünge im Ergebnis allmählich aufgesaugt worden wären, wäre die Anführung von Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe ebenso überflüssig gewesen wie die Bezugnahme auf eine "entsprechende" Entlohnungsstufe als Grundlage der Erhöhung um 10 %. Aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 8) durften die übernommenen Dienstnehmer daher diese Vertragsbestimmung als variable Entgeltregelung ansehen. Darauf, ob die beklagte Partei diese Regelung auch so beabsichtigte, kommt es nicht an. Allfällige Undeutlichkeiten müßten gemäß Paragraph 915, ABGB diesfalls zu ihrem Nachteil ausschlagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.