Rechtssatz RS0072695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072695
Entscheidungsdatum
28.10.1994
Norm
Schönbrunner SchlossG §4 Abs2
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Dienstverträgen ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die durch das VBG 1948 vorgegebenen Biennalsprünge bei den Entgeltansprüchen der ehemaligen Vertragsbediensteten auch nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen sind. (§ 48 ASGG)Im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Dienstverträgen ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die durch das VBG 1948 vorgegebenen Biennalsprünge bei den Entgeltansprüchen der ehemaligen Vertragsbediensteten auch nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen sind. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072695
Dokumentnummer
JJR_19941028_OGH0002_009OBA00194_9400000_001