Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit zeigen keinen Nichtigkeitsgrund auf. Der Kläger bekämpft damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und vertritt den Standpunkt, daß bei richtiger Abwägung der aufgenommenen Beweise bestimmte Feststellungen nicht oder anders zu treffen gewesen wären. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch keine Tatsacheninstanz. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 lit f zweiter Fall GewO 1859 erfüllt es einen Entlassungstatbestand, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter Pflichtenvernachlässigung ist die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna, Entlassungsrecht2 138). Im allgemeinen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Beharrlichkeit ein Zuwiderhandeln nach vorhergegangener Ermahnung erforderlich. Eine Ermahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Pflichtenverstoß so schwerwiegend ist, daß der Arbeitnehmer ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf Pflichtverletzung gerichteten Willens, also die Beharrlichkeit offen zutage treten (Kuderna aaO, 119). Der Kläger war wohl, im Hinblick auf den ihm gewährten Pflegeurlaub zur Dienstleistung beim Beklagten nicht verpflichtet; er ist dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben. Dadurch, daß er während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, hat er jedoch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß verletzt. Der Verstoß wiegt besonders schwer, weil dem Kläger bekannt war, daß die Lage im Betrieb des Beklagten bedingt durch den Ausfall anderer Mitarbeiter und dringende Terminarbeiten besonders angespannt war. Der Unrechtsgehalt seines Vorgehens war offenkundig, mußte ihm jedenfalls bewußt sein und ist daher als beharrliche Pflichtenverletzung zu qualifizieren, ohne daß es einer vorangehenden Abmahnung bedurft hätte. Die Entlassung war daher berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger bis dahin im Betrieb des Beklagten fleißig und gut gearbeitet hatte. Ob sich der Kläger tatsächlich zu einem Großteil des Tages der Pflege seiner erkrankten Frau gewidmet hatte, konnte unerörtert bleiben. Wenn ihm die Pflege seiner Frau ermöglichte, daneben noch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, so wäre er verpflichtet gewesen, im Betrieb des Beklagten tätig zu werden. Dadurch, daß er ungeachtet der besonders schwierigen Situation im Betrieb des Beklagten bei einem Konkurrenzunternehmen arbeitete, hat er in massiver Weise gegen seine Treuepflicht verstoßen.Gemäß Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO 1859 erfüllt es einen Entlassungstatbestand, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter Pflichtenvernachlässigung ist die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna, Entlassungsrecht2 138). Im allgemeinen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Beharrlichkeit ein Zuwiderhandeln nach vorhergegangener Ermahnung erforderlich. Eine Ermahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Pflichtenverstoß so schwerwiegend ist, daß der Arbeitnehmer ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf Pflichtverletzung gerichteten Willens, also die Beharrlichkeit offen zutage treten (Kuderna aaO, 119). Der Kläger war wohl, im Hinblick auf den ihm gewährten Pflegeurlaub zur Dienstleistung beim Beklagten nicht verpflichtet; er ist dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben. Dadurch, daß er während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, hat er jedoch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß verletzt. Der Verstoß wiegt besonders schwer, weil dem Kläger bekannt war, daß die Lage im Betrieb des Beklagten bedingt durch den Ausfall anderer Mitarbeiter und dringende Terminarbeiten besonders angespannt war. Der Unrechtsgehalt seines Vorgehens war offenkundig, mußte ihm jedenfalls bewußt sein und ist daher als beharrliche Pflichtenverletzung zu qualifizieren, ohne daß es einer vorangehenden Abmahnung bedurft hätte. Die Entlassung war daher berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger bis dahin im Betrieb des Beklagten fleißig und gut gearbeitet hatte. Ob sich der Kläger tatsächlich zu einem Großteil des Tages der Pflege seiner erkrankten Frau gewidmet hatte, konnte unerörtert bleiben. Wenn ihm die Pflege seiner Frau ermöglichte, daneben noch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, so wäre er verpflichtet gewesen, im Betrieb des Beklagten tätig zu werden. Dadurch, daß er ungeachtet der besonders schwierigen Situation im Betrieb des Beklagten bei einem Konkurrenzunternehmen arbeitete, hat er in massiver Weise gegen seine Treuepflicht verstoßen.
Da die Entlassung schon aus dem Grund des § 82 lit f zweiter Fall GewO berechtigt war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob allenfalls noch andere Entlassungstatbestände erfüllt sind.Da die Entlassung schon aus dem Grund des Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO berechtigt war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob allenfalls noch andere Entlassungstatbestände erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.