Rechtssatz RS0060846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060846
Entscheidungsdatum
28.09.1994
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer, der während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, ist zwar dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben, verletzt jedoch dadurch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß.
Schlagworte
SW: Arbeitsfreistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060846
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00196_9400000_001