Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508 Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.
Da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Eine solche wird aber von den Revisionswerbern nicht geltend gemacht.Da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Eine solche wird aber von den Revisionswerbern nicht geltend gemacht.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Beklagte bei der Bemessung der in Rede stehenden Funktionszulage an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Nach diesem Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln, als die übrigen (Arb 10.241; SZ 58/40; SZ 63/229; RIS-Justiz RS0060204). Sachliche Differenzierungen sind hingegen erlaubt.
Diese Rechtslage wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt und ist im Revisionsverfahren auch gar nicht strittig. Auch über die für die Bewertung der in Betracht kommenden Arbeitsplätze maßgebenden Kriterien herrschen keine Auffassungsunterschiede. Gegenstand des Verfahrens ist nur mehr die Frage, ob die von der Beklagten hier vorgenommene Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist. Dies kann aber nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden.
Im Gegensatz zur vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch vertretenen Meinung geht diese hier zu treffende Einzelfallentscheidung in ihrer Bedeutung nicht über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus. Da nicht die Rechtslage als solche sondern die auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Wertigkeit der betroffenen Arbeitsplätze strittig ist, ist die hier zu treffenden Entscheidung nicht geeignet, in einer für andere Einzelfälle richtungsweisenden Art klarstellend zu wirken. Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, sind andere von § 44 Abs 1 DO.A betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. die Leiter von Rehabilitationszentren und Unfallkrankenhäusern) auf Grund ihrer völlig anders gelagerten Tätigkeit mit den hier in Rede stehenden Gruppen nicht zu vergleichen. Und gerade die Kläger selbst - Angestellte der Landesstelle Wien - reklamieren für sich, mit den Angestellten anderer Landesstellen nicht vergleichbar zu sein.Im Gegensatz zur vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch vertretenen Meinung geht diese hier zu treffende Einzelfallentscheidung in ihrer Bedeutung nicht über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus. Da nicht die Rechtslage als solche sondern die auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Wertigkeit der betroffenen Arbeitsplätze strittig ist, ist die hier zu treffenden Entscheidung nicht geeignet, in einer für andere Einzelfälle richtungsweisenden Art klarstellend zu wirken. Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, sind andere von Paragraph 44, Absatz eins, DO.A betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. die Leiter von Rehabilitationszentren und Unfallkrankenhäusern) auf Grund ihrer völlig anders gelagerten Tätigkeit mit den hier in Rede stehenden Gruppen nicht zu vergleichen. Und gerade die Kläger selbst - Angestellte der Landesstelle Wien - reklamieren für sich, mit den Angestellten anderer Landesstellen nicht vergleichbar zu sein.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgehende Anwendung einer nicht strittigen Rechtslage auf den konkreten Einzelfall. Solche Einzelfallentscheidungen sind aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht revisibel.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgehende Anwendung einer nicht strittigen Rechtslage auf den konkreten Einzelfall. Solche Einzelfallentscheidungen sind aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht revisibel.
Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hier aber keinesfalls unterlaufen:
Das Berufungsgericht hat die Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Angestellten der Hauptstelle und den Angestellten der Landesstelle Wien in erster Linie deshalb als nicht unsachlich beurteilt, weil die Hauptstelle - im Gegensatz zu einer Landesstelle - nicht regional begrenzt sondern auf das ganze Bundesgebiet bezogen agiere und überdies Koordinationsaufgaben wahrzunehmen habe, mit denen die Landesstellen nicht befasst seien.
Dagegen bringen die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel vor, dass es die Eigenart der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers mit sich bringe, dass die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen lediglich in Vorbereitungshandlungen für die in den Selbstverwaltungskörpern getroffenen Entscheidungen bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hauptstelle -wie auch die Revisionswerber einräumen - eine Koordinationsverantwortung wahrzunehmen hat, die natürlich - wenn auch der Eigenart eines Selbstverwaltungskörpers entsprechend - die Tätigkeit der in der Hauptverwaltung tätigen Bediensteten nicht unwesentlich prägt. Dass die Revisionswerber zwei (!) Abteilungen der Hauptstelle nennen, die keine Koordinationsaufgaben wahrnehmen und eine (!) Abteilung der Landesstelle Wien, die zentrale, bundesweite und koordinierende Tätigkeiten entfaltet, ist nicht geeignet, den im Vergleich zu einer Landesstelle grundsätzlich anders gelagerten, durch jedenfalls weit überwiegend überregionale und koordinierende Tätigkeit gekennzeichneten Charakter der Hauptstelle in Frage zu stellen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die der Hauptstelle obliegende Erstellung des Gesamthaushaltsplans und auf die auslandsorientierten Aspekte der Aufgaben der Hauptstelle bleiben überhaupt unwidersprochen. Hinweise der Revisionswerber auf die von der Tätigkeit her in keiner Weise vergleichbaren Verwaltungsleiter der Unfallkrankenhäuser und auf die Praxis der Beklagten im Zusammenhang mit - anderen Rechtsgrundlagen folgenden - Zulagen des Leiters der AUVA und der Leiter der Landesstellen ändern daher nichts daran, dass die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die hier in Rede stehende Differenzierung zwischen der Hauptstelle und der Landesstelle Wien sei nicht willkürlich und sachfremd, zumindest vertretbar ist, sodass im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht verwirklicht sind.Dagegen bringen die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel vor, dass es die Eigenart der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers mit sich bringe, dass die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen lediglich in Vorbereitungshandlungen für die in den Selbstverwaltungskörpern getroffenen Entscheidungen bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hauptstelle -wie auch die Revisionswerber einräumen - eine Koordinationsverantwortung wahrzunehmen hat, die natürlich - wenn auch der Eigenart eines Selbstverwaltungskörpers entsprechend - die Tätigkeit der in der Hauptverwaltung tätigen Bediensteten nicht unwesentlich prägt. Dass die Revisionswerber zwei (!) Abteilungen der Hauptstelle nennen, die keine Koordinationsaufgaben wahrnehmen und eine (!) Abteilung der Landesstelle Wien, die zentrale, bundesweite und koordinierende Tätigkeiten entfaltet, ist nicht geeignet, den im Vergleich zu einer Landesstelle grundsätzlich anders gelagerten, durch jedenfalls weit überwiegend überregionale und koordinierende Tätigkeit gekennzeichneten Charakter der Hauptstelle in Frage zu stellen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die der Hauptstelle obliegende Erstellung des Gesamthaushaltsplans und auf die auslandsorientierten Aspekte der Aufgaben der Hauptstelle bleiben überhaupt unwidersprochen. Hinweise der Revisionswerber auf die von der Tätigkeit her in keiner Weise vergleichbaren Verwaltungsleiter der Unfallkrankenhäuser und auf die Praxis der Beklagten im Zusammenhang mit - anderen Rechtsgrundlagen folgenden - Zulagen des Leiters der AUVA und der Leiter der Landesstellen ändern daher nichts daran, dass die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die hier in Rede stehende Differenzierung zwischen der Hauptstelle und der Landesstelle Wien sei nicht willkürlich und sachfremd, zumindest vertretbar ist, sodass im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht verwirklicht sind.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 87/00x; 9ObA 268/00b). Dass sie in der Revisionsbeantwortung ohne jede Begründung beantragte, der Revision, "soweit diese nicht zurückzuweisen ist", nicht Folge zu geben, stellt keinen derartigen Hinweis dar.