Rechtssatz RS0075248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075248
Entscheidungsdatum
28.03.2001
Rechtssatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Rahmen der DOA in jenen Fällen, in welchen die nach § 37 DOA maßgebenden Tatbestandsmerkmale in einer Beschreibung der damit verbundenen typischen Einzeltätigkeiten bestehen ohne daß dazu im Einzelfall noch zusätzliche formelle Einreihungsvoraussetzungen treten, wie dies etwa für den Posten eines "Leiters einer Organisationseinheit" - oder "Leiters einer Arbeitsgruppe" oder dessen Stellvertreter gegeben ist.Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Rahmen der DOA in jenen Fällen, in welchen die nach Paragraph 37, DOA maßgebenden Tatbestandsmerkmale in einer Beschreibung der damit verbundenen typischen Einzeltätigkeiten bestehen ohne daß dazu im Einzelfall noch zusätzliche formelle Einreihungsvoraussetzungen treten, wie dies etwa für den Posten eines "Leiters einer Organisationseinheit" - oder "Leiters einer Arbeitsgruppe" oder dessen Stellvertreter gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 251/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 8 ObA 251/95
- 9 ObA 324/00p
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 324/00p
- 9 ObA 2/01m
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 2/01m
nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Rahmen der DO.A. (T1) Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und 4 DO.A. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075248
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_008OBA00251_9500000_001