Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 11. 9. 1995 als Musikschullehrerin an der Landesmusikschule S***** für Klavier (Unterstufe) und Gesang beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt laut Punkt 25 des Dienstvertrages vom 31. 10. 1995 das VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
Die Klägerin hat während des Dienstverhältnisses ihren Hauptwohnsitz in Wien beibehalten.
Vorerst wurde das Dienstverhältnis für 20 Wochenstunden und auf bestimmte Zeit (bis 31. 8. 1996) abgeschlossen. In der Folge wurde der Dienstvertrag mit Nachträgen vom 29. 7. 1996 und vom 20. 8. 1997 bis 10. 9. 1997 bzw bis 19. 9. 1998 verlängert. Als die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass das Dienstverhältnis per 10. 9. 1998 durch Zeitablauf ende, brachte die Klägerin zu 13 Cga 160/98p des Erstgerichtes eine Klage auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden ein. Dieser Klage wurde mit Urteil vom 16. 3. 1999 (zugestellt im Juni 1999) unter Hinweis auf das Vorliegen unzulässiger Kettenverträge rechtskräftig stattgegeben.
Mit Schreiben vom 11. 10. 1999 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Korrepetitionsstunden zu halten, was die Klägerin mangels Ausbildung als nicht zu ihren Pflichten gehörig ablehnte. Darauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom 14. 10. 1999 die Entlassung der Klägerin gemäß § 34 Abs 1 lit d VBG aus. Einer daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27 Wochenstunden wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 2. 2001 (zugestellt am 28. 2. bzw am 1. 3. 2001) zu 8 Cga 198/99s rechtskräftig stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin zu der ihr aufgetragenen Tätigkeit nicht ausgebildet und nach dem Dienstvertrag auch nicht verpflichtet sei. Zwischen den Streitteilen sei eine Ergänzung des Vertrages im Sinne einer Beschäftigung der Klägerin im Ausmaß von 7 weiteren Wochenstunden zustande gekommen.Mit Schreiben vom 11. 10. 1999 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Korrepetitionsstunden zu halten, was die Klägerin mangels Ausbildung als nicht zu ihren Pflichten gehörig ablehnte. Darauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom 14. 10. 1999 die Entlassung der Klägerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, VBG aus. Einer daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27 Wochenstunden wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 2. 2001 (zugestellt am 28. 2. bzw am 1. 3. 2001) zu 8 Cga 198/99s rechtskräftig stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin zu der ihr aufgetragenen Tätigkeit nicht ausgebildet und nach dem Dienstvertrag auch nicht verpflichtet sei. Zwischen den Streitteilen sei eine Ergänzung des Vertrages im Sinne einer Beschäftigung der Klägerin im Ausmaß von 7 weiteren Wochenstunden zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 26. 3. 2001 forderte die Beklagte die Klägerin zum Dienstantritt am 30. 3. 2001 auf; gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie der Landesmusikschule S***** dienstzugeteilt sei und ihr Aufgabengebiet ausschließlich die Hospitation laut angeschlossenem Dienstplan für 20 Wochenstunden in S***** sowie in den Exposituren K*****, F***** und W***** umfasse.
Es ist unstrittig, dass die Klägerin in der Folge nur mehr zur Hospitation eingeteilt wurde, sodass ihre einzige Tätigkeit darin bestand, an den genannten Musikschulstandorten (gleich einem Berufsanfänger im Rahmen seiner Ausbildung) bei Musikstunden anderer Lehrer anwesend zu sein.
Den dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ist zu entnehmen, dass die Klägerin - weil die Diensteinteilung zum Zeitpunkt ihres Obsiegens im zweiten Vorprozess bereits festgestanden ist - nicht mehr als alleinige Musiklehrerin eingesetzt werden konnte. Ferner wurde festgestellt, dass sich die Klägerin mehrmals schriftlich gegen ihre nunmehrige Verwendung und gegen die für sie nicht nachvollziehbare Diensteinteilung wendete. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Klägerin seit Anfang April wiederholt den Dienst verspätet antrat oder vorzeitig verließ, weil mit der strikten Einhaltung der Diensteinteilung wegen der schlechten öffentlichen Verkehrsverbindungen lange Wartezeiten oder Nachtfahrten verbunden gewesen wären. Daran änderte sich auch nach einer Ermahnung durch den Dienstgeber nichts.
Mit Schreiben vom 29. 6. 2001 entschuldigte sich die Klägerin vom Dienst in der letzten Schulwoche. Sie begründete dies damit, dass die meisten Schüler bereits in Urlaub gefahren seien und sich die anderen Lehrer mit ihren Schülern auf ein Eis oder einen Kaffee zusammensetzten, sodass es für sie nicht notwendig sei, zum Dienst zu erscheinen. Als die Klägerin daraufhin trotz einer mündlichen Weisung des Direktors der Landesmusikschule an drei Tagen nicht zum Dienst erschien, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis gemäß § 32 Abs 2 Z 1 und 6 VBG per 31. 10. 2001 auf. Die Klägerin habe trotz Abmahnung seit April 2001 beharrlich die Dienstzeit nicht eingehalten und damit ihre Dienstpflichten gröblich verletzt. Dadurch sei der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 1 VBG verwirklicht. Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unberechtigte Vorwürfe erhoben und durch ihr Verhalten den Unterricht gestört und Schüler verunsichert bzw demotiviert. Darin seien dienstwidrige Handlungen iSd § 32 Abs 2 Z 6 VBG zu sehen.Mit Schreiben vom 29. 6. 2001 entschuldigte sich die Klägerin vom Dienst in der letzten Schulwoche. Sie begründete dies damit, dass die meisten Schüler bereits in Urlaub gefahren seien und sich die anderen Lehrer mit ihren Schülern auf ein Eis oder einen Kaffee zusammensetzten, sodass es für sie nicht notwendig sei, zum Dienst zu erscheinen. Als die Klägerin daraufhin trotz einer mündlichen Weisung des Direktors der Landesmusikschule an drei Tagen nicht zum Dienst erschien, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VBG per 31. 10. 2001 auf. Die Klägerin habe trotz Abmahnung seit April 2001 beharrlich die Dienstzeit nicht eingehalten und damit ihre Dienstpflichten gröblich verletzt. Dadurch sei der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG verwirklicht. Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unberechtigte Vorwürfe erhoben und durch ihr Verhalten den Unterricht gestört und Schüler verunsichert bzw demotiviert. Darin seien dienstwidrige Handlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 6, VBG zu sehen.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die Klägerin durch Dienstverweigerung bzw. Nichteinhaltung der Dienstzeit den Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 1 VBG verwirklicht hat.Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die Klägerin durch Dienstverweigerung bzw. Nichteinhaltung der Dienstzeit den Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG verwirklicht hat.
Das Berufungsgericht erachtete die Kündigung als nicht berechtigt und daher als unwirksam, weil die Klägerin zur Einhaltung der degradierenden und für die Beklagte wertlosen Diensteinteilung nicht verpflichtet gewesen sei und daher keine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Die Klägerin habe der unzulässigen Versetzungsanordnung auch nicht zugestimmt.
Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).