Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Revisionswerberin macht den „Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 503 Ziffer 4 ZPO" geltend. Nicht nur aus der angegebenen Gesetzesstelle, sondern auch aus den Revisionsausführungen ist erkennbar, dass tatsächlich keine Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO, sondern (in erster Linie) unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden soll. Soweit von der Revisionswerberin inhaltlich auch noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO gerügt wird, ohne sich allerdings ausdrücklich auf diesen Revisionsgrund zu stützen, schadet dies ebenfalls nicht, weil das Begehren auch insoweit deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin sind jedoch schon deshalb unbegründet, weil (angebliche) Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN ua). Davon abgesehen liegen auch keine Mängel des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). In der Sache ist rechtlich davon auszugehen, dass das Lehrverhältnis des Klägers und dessen (vorzeitige) Beendigung dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142, unterlagen. Mit der ua dieses Gesetz betreffenden Novelle BGBl I 2000/83 wurden die Abs 1 und 2 des § 15 BAG („Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses") geändert. Die Änderungen traten mit 1. 9. 2000 in Kraft (§ 36 Abs 1 BAG). Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen und die Parteien davon aus, dass die Wirksamkeit der gegenständlichen einvernehmlichen Auflösung vom 10. 9. 2004 nach § 15 BAG idF BGBl I 2000/83 zu beurteilen ist.Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Revisionswerberin macht den „Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4 ZPO" geltend. Nicht nur aus der angegebenen Gesetzesstelle, sondern auch aus den Revisionsausführungen ist erkennbar, dass tatsächlich keine Nichtigkeit nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO, sondern (in erster Linie) unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden soll. Soweit von der Revisionswerberin inhaltlich auch noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gerügt wird, ohne sich allerdings ausdrücklich auf diesen Revisionsgrund zu stützen, schadet dies ebenfalls nicht, weil das Begehren auch insoweit deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin sind jedoch schon deshalb unbegründet, weil (angebliche) Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN ua). Davon abgesehen liegen auch keine Mängel des Berufungsverfahrens vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). In der Sache ist rechtlich davon auszugehen, dass das Lehrverhältnis des Klägers und dessen (vorzeitige) Beendigung dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142, unterlagen. Mit der ua dieses Gesetz betreffenden Novelle BGBl römisch eins 2000/83 wurden die Absatz eins und 2 des Paragraph 15, BAG („Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses") geändert. Die Änderungen traten mit 1. 9. 2000 in Kraft (Paragraph 36, Absatz eins, BAG). Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen und die Parteien davon aus, dass die Wirksamkeit der gegenständlichen einvernehmlichen Auflösung vom 10. 9. 2004 nach Paragraph 15, BAG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/83 zu beurteilen ist.
Nach § 15 Abs 5 BAG - dieser Absatz war von der genannten Novelle nicht betroffen - muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der gemäß Abs 2 zutreffenden Frist eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Beim Vorliegen dieser Belehrungsbescheinigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses (Winkler, ZAS 1978, 169 [179]; Berger/Fida/Gruber, BAG § 15 Rz 129;Nach Paragraph 15, Absatz 5, BAG - dieser Absatz war von der genannten Novelle nicht betroffen - muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der gemäß Absatz 2, zutreffenden Frist eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Beim Vorliegen dieser Belehrungsbescheinigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses (Winkler, ZAS 1978, 169 [179]; Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph 15, Rz 129;
Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht² Rz 579; Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht 261; Pfeil in Schwimann, ABGB³ § 1158 Rz 29; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 72 f; Weiß, Der besondere Bestandschutz Rz 356; ArbG Wien, 9 Cr 48/84, ARD-HB 1986, 152 ua). Fehlt sie, dann ist die einvernehmliche Auflösung unwirksam. Schon der Wortlaut des § 15 Abs 5 BAG (arg „muss") lässt keine andere Auslegung zu. Auch der Zweck der Vorschrift gebietet dieses strikte Verständnis. Der in der Regel unerfahrene Lehrling soll vor einer übereilten, nicht ausreichend überdachten einvernehmlichen Auflösung bewahrt werden (Weiß aaO FN 736 ua). Fehleinschätzungen und unzureichende Information über die Rechtslage können die Willensbildung eines Lehrlings im Vorfeld einer einvernehmlichen Auslösung beeinträchtigen (vgl auch § 104a ArbVG; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG³ § 104a Erl 1 ua). Richtig ist nun, dass § 15 Abs 5 BAG auf den „Ablauf der gemäß Abs 2 zutreffenden Frist" abstellt. Dieser Verweis ist auf den ersten Blick unklar, weil Abs 2 gar keine Frist (mehr) enthält. Dort heißt es nämlich seit der Novelle BGBl I 2000/83 nur, dass die Auflösung zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Abs 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, bedarf. Wie es zu diesem fehlerhaften Verweis kam, ist jedoch leicht nachzuvollziehen, wenn man den Regelungsinhalt des § 15 vor und nach der Novelle vergleicht. Vorher hieß es in Abs 2, dass während der ersten zwei Monate - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) - sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen kann. Im Zug der Novelle wurde dann die Frist vom Abs 2 in den Abs 1 des § 15 BAG verlegt (und überdies noch geändert). Seither heißt es in Abs 1, dass während der ersten drei Monate sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen kann; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Es wurde dabei jedoch vom Gesetzgeber übersehen, den Verweis in Abs 5 entsprechend anzupassen (Berger/Fida/Gruber aaO § 15 Rz 128 ua). Nach den im damaligen Bericht des Wirtschaftsausschusses dokumentierten Erwägungen bei der Änderung des § 15 BAG, kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der aktuelle Verweis in § 15 Abs 5 BAG in Wahrheit auf Abs 1 abzielt. Bei der Novelle BGBl I 2000/83 bestand keine (erkennbare) Absicht des Gesetzgebers, die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs 5 BAG zu beseitigen. Dem Lehrberechtigten sollte nur durch Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Monate die Möglichkeit gegeben werden, den Lehrling „als Person" und in seinem Verhalten kennen zu lernen und ihn auf seine Eignung für den Lehrberuf zu prüfen, bevor das Lehrverhältnis nur noch aus ganz bestimmten Gründen aufgelöst werden kann (AB 216 BlgNR 21. GP 1 f).Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht² Rz 579; Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht 261; Pfeil in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1158, Rz 29; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 72 f; Weiß, Der besondere Bestandschutz Rz 356; ArbG Wien, 9 Cr 48/84, ARD-HB 1986, 152 ua). Fehlt sie, dann ist die einvernehmliche Auflösung unwirksam. Schon der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 5, BAG (arg „muss") lässt keine andere Auslegung zu. Auch der Zweck der Vorschrift gebietet dieses strikte Verständnis. Der in der Regel unerfahrene Lehrling soll vor einer übereilten, nicht ausreichend überdachten einvernehmlichen Auflösung bewahrt werden (Weiß aaO FN 736 ua). Fehleinschätzungen und unzureichende Information über die Rechtslage können die Willensbildung eines Lehrlings im Vorfeld einer einvernehmlichen Auslösung beeinträchtigen vergleiche auch Paragraph 104 a, ArbVG; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG³ Paragraph 104 a, Erl 1 ua). Richtig ist nun, dass Paragraph 15, Absatz 5, BAG auf den „Ablauf der gemäß Absatz 2, zutreffenden Frist" abstellt. Dieser Verweis ist auf den ersten Blick unklar, weil Absatz 2, gar keine Frist (mehr) enthält. Dort heißt es nämlich seit der Novelle BGBl römisch eins 2000/83 nur, dass die Auflösung zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Absatz eins und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, bedarf. Wie es zu diesem fehlerhaften Verweis kam, ist jedoch leicht nachzuvollziehen, wenn man den Regelungsinhalt des Paragraph 15, vor und nach der Novelle vergleicht. Vorher hieß es in Absatz 2,, dass während der ersten zwei Monate - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) - sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen kann. Im Zug der Novelle wurde dann die Frist vom Absatz 2, in den Absatz eins, des Paragraph 15, BAG verlegt (und überdies noch geändert). Seither heißt es in Absatz eins,, dass während der ersten drei Monate sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen kann; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Es wurde dabei jedoch vom Gesetzgeber übersehen, den Verweis in Absatz 5, entsprechend anzupassen (Berger/Fida/Gruber aaO Paragraph 15, Rz 128 ua). Nach den im damaligen Bericht des Wirtschaftsausschusses dokumentierten Erwägungen bei der Änderung des Paragraph 15, BAG, kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der aktuelle Verweis in Paragraph 15, Absatz 5, BAG in Wahrheit auf Absatz eins, abzielt. Bei der Novelle BGBl römisch eins 2000/83 bestand keine (erkennbare) Absicht des Gesetzgebers, die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 5, BAG zu beseitigen. Dem Lehrberechtigten sollte nur durch Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Monate die Möglichkeit gegeben werden, den Lehrling „als Person" und in seinem Verhalten kennen zu lernen und ihn auf seine Eignung für den Lehrberuf zu prüfen, bevor das Lehrverhältnis nur noch aus ganz bestimmten Gründen aufgelöst werden kann Ausschussbericht 216 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 1 f).
Nach § 15 Abs 5 BAG muss „bei" einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses eine Amtsbestätigung oder Bescheinigung vorliegen. Hierin erblickt die Revisionswerberin eine „Kondiktion" (und keinen „Zeitfaktor"). Nach ihrem Verständnis komme es nur darauf an, dass der Lehrling „im Fall der einvernehmlichen Auflösung" entsprechend belehrt werde. Dafür reiche es auch aus, dass der Kläger (im Prozess) von der Arbeiterkammer Salzburg vertreten worden sei; ihr wäre es dann oblegen, den Kläger hinsichtlich der Auflösung des Lehrverhältnisses zu belehren. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Jegliches Verständnis, das sich mit einer „nachträglichen", dh erst nach der einvernehmlichen Auflösung erfolgten Belehrung des Lehrlings iSd § 15 Abs 5 BAG begnügt, unterläuft tendenziell den Schutzzweck dieser Bestimmung und ist daher abzulehnen (vgl auch Schrank aaO 73 ua).Nach Paragraph 15, Absatz 5, BAG muss „bei" einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses eine Amtsbestätigung oder Bescheinigung vorliegen. Hierin erblickt die Revisionswerberin eine „Kondiktion" (und keinen „Zeitfaktor"). Nach ihrem Verständnis komme es nur darauf an, dass der Lehrling „im Fall der einvernehmlichen Auflösung" entsprechend belehrt werde. Dafür reiche es auch aus, dass der Kläger (im Prozess) von der Arbeiterkammer Salzburg vertreten worden sei; ihr wäre es dann oblegen, den Kläger hinsichtlich der Auflösung des Lehrverhältnisses zu belehren. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Jegliches Verständnis, das sich mit einer „nachträglichen", dh erst nach der einvernehmlichen Auflösung erfolgten Belehrung des Lehrlings iSd Paragraph 15, Absatz 5, BAG begnügt, unterläuft tendenziell den Schutzzweck dieser Bestimmung und ist daher abzulehnen vergleiche auch Schrank aaO 73 ua).
Unstrittig lag am 10. 9. 2004 keine Belehrungsbescheinigung iSd § 15 Abs 5 BAG vor. Völlig zutreffend gingen daher die Vorinstanzen davon aus, dass die einvernehmliche Auflösung des bereits über zwei Jahre bestehenden Lehrverhältnisses des Klägers unwirksam war. Der unbegründeten Revision der Beklagten muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Auf die Frage der gesetzlichen Vertretung des Lehrlings bei der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses (vgl zum Vorliegen einer weiteren Unschärfe des § 15 BAG Weiß aaO 357) muss in Anbetracht der ohnehin bereits gegebenen Unwirksamkeit der Auflösungsvereinbarung nicht mehr eingegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Unstrittig lag am 10. 9. 2004 keine Belehrungsbescheinigung iSd Paragraph 15, Absatz 5, BAG vor. Völlig zutreffend gingen daher die Vorinstanzen davon aus, dass die einvernehmliche Auflösung des bereits über zwei Jahre bestehenden Lehrverhältnisses des Klägers unwirksam war. Der unbegründeten Revision der Beklagten muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Auf die Frage der gesetzlichen Vertretung des Lehrlings bei der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses vergleiche zum Vorliegen einer weiteren Unschärfe des Paragraph 15, BAG Weiß aaO 357) muss in Anbetracht der ohnehin bereits gegebenen Unwirksamkeit der Auflösungsvereinbarung nicht mehr eingegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.