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Rechtssatz RS0120727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120727

Geschäftszahl

9ObA20/06s

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Rechtssatz

Auch nach der missverständlichen Novelle BGBl römisch eins 2000/83 des BAG, in der übersehen wurde, den Verweis des Paragraph 15, Absatz 5, BAG auf die Frist in Absatz 2, dem Umstand anzupassen, dass die Frist nun in Absatz eins, enthalten ist, hat es dabei zu verbleiben, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Frist eine Amtsbestätigung des Gerichts oder eine Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte über eine entsprechende Belehrung des Lehrlings ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120727

Dokumentnummer

JJR_20060504_OGH0002_009OBA00020_06S0000_001