Vorauszuschicken ist, daß sich die Besetzung des erkennenden Senates hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 11 a Abs 3 Z 2 ASGG zu richten hat und hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch nach § 387 Abs 3 EO (vgl Kuderna, ASGG2 § 11 Erl 9 und § 11 a Erl 19 und 21; Feitzinger-Tades, ASGG2 § 11 a Erl 16 f; Arb 10.823).Vorauszuschicken ist, daß sich die Besetzung des erkennenden Senates hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach Paragraph 11, a Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zu richten hat und hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch nach Paragraph 387, Absatz 3, EO vergleiche Kuderna, ASGG2 Paragraph 11, Erl 9 und Paragraph 11, a Erl 19 und 21; Feitzinger-Tades, ASGG2 Paragraph 11, a Erl 16 f; Arb 10.823).
Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) hier nicht vor.Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) hier nicht vor.
Ausgehend von den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen bildet die Auslegung dieser Konkurrenzklausel im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Abgesehen davon wurde dem Beklagten durch die Konkurrenzklausel schon das bloße "Tätigen" von Geschäften auch in unselbständiger Stellung für fremde Rechnung schlechthin verboten (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 7 Erl 6 f, § 36 Erl 4 ff) und nicht nur deren Abschluß. Insoweit ist die einstweilige Verfügung ohnehin enger gefaßt. Die Bescheinigung der Gefährdung der klagenden Partei ergibt sich bereits aus dem drohenden Verlust des Kundenstockes.Ausgehend von den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen bildet die Auslegung dieser Konkurrenzklausel im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Abgesehen davon wurde dem Beklagten durch die Konkurrenzklausel schon das bloße "Tätigen" von Geschäften auch in unselbständiger Stellung für fremde Rechnung schlechthin verboten vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 7, Erl 6 f, Paragraph 36, Erl 4 ff) und nicht nur deren Abschluß. Insoweit ist die einstweilige Verfügung ohnehin enger gefaßt. Die Bescheinigung der Gefährdung der klagenden Partei ergibt sich bereits aus dem drohenden Verlust des Kundenstockes.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei gründet sich auf die §§ 78, 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hingewiesen hat, diente die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei gründet sich auf die Paragraphen 78, 393, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO. Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hingewiesen hat, diente die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.