Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei, der mangels einer einschlägigen Rechtsprechung, inwieweit Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschafterin mit dem Arbeitnehmer der GesmbH unter den Zuständigkeitstatbestand des § 50 Abs 1 Z 3 ASGG fallen können, zulässig ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei, der mangels einer einschlägigen Rechtsprechung, inwieweit Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschafterin mit dem Arbeitnehmer der GesmbH unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG fallen können, zulässig ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Entscheidendes Kriterium für die aufgrund der Klagebehauptungen zu beurteilende sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes im Sinne des § 50 Abs 1 Z 3 ASGG ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre (Kuderna ASGG**2, 312). Diese Voraussetzung liegt vor, weil die Finanzschwäche des Dienstgebers zumindest mit ein Grund für die Gewährung des Darlehens an die Mitbeschäftigten (Geschäftsführer und Gesellschafterin der GmbH) durch die um ihren Arbeitsplatz besorgte Dienstnehmerin war, also ein Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb gegeben war. Da die Behauptung der gemeinsamen Beschäftigung (= Verwendung in einem Arbeitsverhältnis [vgl § 2 Abs 2 AuslBG]) aufgestellt wurde und weder die Geschäftsführereigenschaft (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 51; Ind 1994 H 2, 9) noch die Beteiligung als Gesellschafterin an einer GmbH (8 ObA 246/95) grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 ASGG ausschließen, liegt entgegen der Meinung der Vorinstanzen eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 3 ASGG vor (allenfalls iVm § 8 Abs 2 ASGG).Entscheidendes Kriterium für die aufgrund der Klagebehauptungen zu beurteilende sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre (Kuderna ASGG**2, 312). Diese Voraussetzung liegt vor, weil die Finanzschwäche des Dienstgebers zumindest mit ein Grund für die Gewährung des Darlehens an die Mitbeschäftigten (Geschäftsführer und Gesellschafterin der GmbH) durch die um ihren Arbeitsplatz besorgte Dienstnehmerin war, also ein Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb gegeben war. Da die Behauptung der gemeinsamen Beschäftigung (= Verwendung in einem Arbeitsverhältnis [vgl Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG]) aufgestellt wurde und weder die Geschäftsführereigenschaft (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 51; Ind 1994 H 2, 9) noch die Beteiligung als Gesellschafterin an einer GmbH (8 ObA 246/95) grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 51, ASGG ausschließen, liegt entgegen der Meinung der Vorinstanzen eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG vor (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ASGG).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.