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Rechtssatz RS0099995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099995

Geschäftszahl

9ObA2004/96p

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre. Hier: Eine Arbeitnehmerin gewährte dem Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Dienstgeberin, die ebenfalls dort beschäftigt waren, ein Darlehen - Zuständigkeit für die Rückzahlung des Darlehens des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099995

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02004_96P0000_001