Entscheidungsgründe:
Am 1.April 1988 ereignete sich auf dem Werksgelände der V*** A*** AG in Linz gegen 19.45 Uhr ein Unfall. Der Beklagte fuhr mit einem Gabelstapler zum Grobblechwalzwerk Z 1 Tor 24 und stieß die aus der Halle entgegenkommende Klägerin nieder. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt.Am 1.April 1988 ereignete sich auf dem Werksgelände der V*** A*** AG in Linz gegen 19.45 Uhr ein Unfall. Der Beklagte fuhr mit einem Gabelstapler zum Grobblechwalzwerk Ziffer eins, Tor 24 und stieß die aus der Halle entgegenkommende Klägerin nieder. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt.
Die Klägerin begehrte - unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Drittel - an Schmerzengeld, Kosten der Haushaltsführung, Pflegeaufwand, Fahrtkosten und Trinkgeldern einen Betrag von 411.000 S sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten mit einer Quote von zwei Drittel für künftige Schäden. Der Beklagte sei nicht auf Sicht gefahren und habe es an der nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit fehlen lassen; überdies hätte er sich eines Einweisers bedienen müssen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 369.900 S sA statt und stellte die Haftung des Beklagten für künftige Schäden mit einer Quote von drei Fünftel fest.
Es stellte folgenden im Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Tor der Halle 24 hat eine lichte Weite von 4,90 m. Wenn man aus der Gehrichtung der Klägerin hallenauswärts durch dieses Tor kommt, sieht man den Bereich vor der Halle über zumindest 15 m ein. Man hat von dort auch Sicht auf die 120 m entfernte gegenüberliegende Halle (Tor 40). Der Bereich rechtsseitig außerhalb des Tores (aus der Gehrichtung der Klägerin gesehen) ist vorerst nicht voll einzusehen. Die Sicht bessert sich bei Annäherung an das Tor. Der Beklagte fuhr mit dem ein Eigengewicht von rund 40 Tonnen aufweisenden und mit einer 17 Tonnen schweren Blechrolle beladenen Stapler im Rückwärtsgang aus dem Tor 40, wendete am Vorplatz und näherte sich in leicht schräger Anfahrtslinie mit einer Geschwidigkeit von rund 10 km/h dem Tor 24. Der Stapler war hörbar, doch bestand kein besonders auffälliger Geräuschunterschied zum normalen Hallenlärm. Im Unfallszeitpunkt war es dunkel; der Beklagte hatte die Beleuchtung sowie die orangefarbenen Drehlichter auf dem Dach des Staplers eingeschaltet. Als die Klägerin erstmals Sicht auf den Stapler hatte, war sie ca. 7 m und der Stapler ca. 14 m von der Kollisionsstelle entfernt. Die Klägerin ging mit einer (normalen) Gehgeschwindigkeit von etwa 1,5 m pro Sekunde über zumindest 5 Sekunden dem Stapler frontal entgegen, ohne ihre Gehlinie auf ihn einzustellen. Über die gesamte Zeitspanne konnte die Klägerin den Stapler hören und sehen, da zumindest eine der beiden Drehleuchten ständig in ihrem Sichtbereich war. Der Beklagte fuhr mit dem Stapler, aus dem eine Sicht nach vorne praktisch nicht möglich war, ohne Zuhilfenahme eines Einweisers auf das Tor 24 zu und bemerkte die Klägerin erst, als sie sich unmittelbar vor dem rechten Zwillingsrad des Staplers befand. Der Beklagte bremste sofort, konnte jedoch nicht verhindern, daß die Klägerin vom Stapler niedergestoßen und überrollt wurde. Der Beklagte hätte den Unfall dadurch verhindern können, daß er such bloß "vorgetastet" hätte. Eine ausreichende Sicherheit wäre im Hinblick auf den großen Bereich, den der Lenker nicht einsehen konnte, nur bei Verwendung eines Einweisers gegeben gewesen. Der Beklagte fuhr ebenso wie seine Arbeitskollegen ohne Einweiser. Unter den Staplerfahrern wurde vor dem Unfall über die große Gefahr zwar diskutiert, ein Einweiser aber nicht gefordert. Erst seit dem gegenständlichen Unfall ist die Beiziehung eines Einweisers vorgeschrieben. Seither fährt der Beklagte nur mehr mit Einweiser.
Die Klägerin erlitt einen oberen und unteren Schambeinastbruch links mit einem Decollement der Haut und einem späteren Serom. Das rechte Bein wurde einschließlich des Oberschenkels amputiert. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß den Beklagten ein schwerwiegendes Verschulden treffe, weil er den rund 50 bis 60 Tonnen schweren Stapler trotz fehlender Sicht nach vorne ohne Zuhilfenahme eines Einweisers gelenkt habe, obwohl ihm die große Unfallgefahr und die Abhilfemöglichkeit bekannt gewesen seien. Der Beklagte hätte seinen Arbeitgeber auf die Gefährlichkeit hinweisen und Abhilfe durch Beistellung eines Einweisers verlangen müssen; angesichts der besonderen Gefahr für das Leben und die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer müsse es dem Beklagten zugemutet werden, die Befolgung einer allfälligen Anordnung des Arbeitgebers, ohne Einweiser zu fahren, zu verweigern. Würde man hingegen vom Beklagten fordern, sich bloß vorzutasten, wäre der Einsatz des Staplers überhaupt in Frage gestellt, da dies ein zentimeterweises Vorwärtsfahren mit häufigem Stehenbleiben über mehrere 100 m bedeuten würde. Die Klägerin treffe allerdings ein erhebliches Mitverschulden, weil sie 5 Sekunden oder 7 Meter reaktionslos auf den in seinem Erscheinungsbild überaus massigen und nicht zu übersehenden Stapler frontal zugegangen sei. Auch ihr Verschulden sei als schwerwiegend einzustufen, doch überwiege das Verschulden des Beklagten, da diesem die besondere Gefährlichkeit seines Fahrzeuges bewußt gewesen sei bzw. bewußt sein mußte. Das Erstgericht gelangte daher zu einer Verschuldensteilung von 3 : 2 zu Lasten des Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei - die Klägerin ließ die Abweisung ihres Mehrbegehrens
unbekämpft - teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß (unter Abweisung des Mehrbegehrens) dem Klagebegehren mit nur 205.500 S sA unter Feststellung einer Haftung des Beklagten mit einer Quote von einem Drittel stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen könne, daß der Arbeitgeber für alle zur Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen sorge. Das schwerwiegendere Verschulden treffe daher den Arbeitgeber und nicht den Beklagten, der nicht von sich aus auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht habe. Gegenüber der groben Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit der Klägerin sei das Verschulden des Beklagten mit einem Drittel zu bewerten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.