Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger beschränkt sich in der Revisionserklärung und im Revisionsantrag (§ 506 Z 2 ZPO) auf eine Feststellung für den Zeitraum 1. 1. bis 2. 12. 1997. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens für den Zeitraum ab 3. 12. 1997 durch das Berufungsgericht erwuchs damit in Teilrechtskraft. In den Rechtsmittelschriften ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG, die grundsätzliche Anwendbarkeit des Mindestlohntarifes auf den Betrieb der Beklagten für den Zeitraum 1.Der Kläger beschränkt sich in der Revisionserklärung und im Revisionsantrag (Paragraph 506, Ziffer 2, ZPO) auf eine Feststellung für den Zeitraum 1. 1. bis 2. 12. 1997. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens für den Zeitraum ab 3. 12. 1997 durch das Berufungsgericht erwuchs damit in Teilrechtskraft. In den Rechtsmittelschriften ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, die grundsätzliche Anwendbarkeit des Mindestlohntarifes auf den Betrieb der Beklagten für den Zeitraum 1.
1. bis 2. 12. 1997 sowie das zumindest teilweise Bestehen günstigerer Entgeltbedingungen im Mindestlohntarif nicht mehr strittig. Auf die Frage der weiteren Anwendung des Mindestlohntarifes ab der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (hier: BAGS) braucht zufolge zeitlicher Beschränkung der Revision bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten nicht mehr eingegangen werden. Aus den gleichen Erwägungen braucht hier auch nicht mehr auf die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten per 31. 3. 1998 ausgesprochenen Aufkündigung der Betriebsvereinbarung eingegangen werden. Strittig sind im Revisionsverfahren nur mehr die Fassung des Begehrens und die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer dynamischen (bzw statischen) Verweisung. Voranzustellen ist, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einen Mindestlohntarif (Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen) festzusetzen hat (§ 22 Abs 1 ArbVG). Dieser darf gemäß § 22 Abs 3 ArbVG nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen (Z 1) und sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist (Z 2). Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (§ 24 Abs 1 ArbVG). Sie können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind. § 3 Abs 2 und § 11 Abs 2 ArbVG sind sinngemäß anzuwenden (§ 24 Abs 2 ArbVG).1. bis 2. 12. 1997 sowie das zumindest teilweise Bestehen günstigerer Entgeltbedingungen im Mindestlohntarif nicht mehr strittig. Auf die Frage der weiteren Anwendung des Mindestlohntarifes ab der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (hier: BAGS) braucht zufolge zeitlicher Beschränkung der Revision bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten nicht mehr eingegangen werden. Aus den gleichen Erwägungen braucht hier auch nicht mehr auf die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten per 31. 3. 1998 ausgesprochenen Aufkündigung der Betriebsvereinbarung eingegangen werden. Strittig sind im Revisionsverfahren nur mehr die Fassung des Begehrens und die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer dynamischen (bzw statischen) Verweisung. Voranzustellen ist, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einen Mindestlohntarif (Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen) festzusetzen hat (Paragraph 22, Absatz eins, ArbVG). Dieser darf gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ArbVG nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen (Ziffer eins,) und sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist (Ziffer 2,). Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (Paragraph 24, Absatz eins, ArbVG). Sie können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind. Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, es liege eine unzulässige Delegation von Regelungsbefugnissen auf nicht beteiligte Dritte in Form einer dynamischen Verweisung vor, ist im vorliegenden Fall nicht einsichtig. Richtig ist, dass eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig ist (Mayer, B-VG**2 Art 18 II.3; ASoK 1998, 105). Zu diesen normativen Regelungen ist auch der Mindestlohntarif, bei dem es sich um eine Verordnung handelt (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3 158; RIS-Justiz RS0008777), zu zählen. Den im ArbVG genannten Betriebsparteien kommt eine Rechtssetzungsbefugnis nur bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere Rechtssubjekte kommt ebensowenig in Frage, wie die Delegation der den Kollektivvertragsparteien für einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse an andere auf Grund ihres Zuständigkeitsbereiches nicht zur Rechtssetzung in diesen Angelegenheiten berufene Rechtssubjekte (Strasser in FS-Floretta, Dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen, 627 ff;Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, es liege eine unzulässige Delegation von Regelungsbefugnissen auf nicht beteiligte Dritte in Form einer dynamischen Verweisung vor, ist im vorliegenden Fall nicht einsichtig. Richtig ist, dass eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig ist (Mayer, B-VG**2 Artikel 18, römisch zwei.3; ASoK 1998, 105). Zu diesen normativen Regelungen ist auch der Mindestlohntarif, bei dem es sich um eine Verordnung handelt (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3 158; RIS-Justiz RS0008777), zu zählen. Den im ArbVG genannten Betriebsparteien kommt eine Rechtssetzungsbefugnis nur bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere Rechtssubjekte kommt ebensowenig in Frage, wie die Delegation der den Kollektivvertragsparteien für einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse an andere auf Grund ihres Zuständigkeitsbereiches nicht zur Rechtssetzung in diesen Angelegenheiten berufene Rechtssubjekte (Strasser in FS-Floretta, Dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen, 627 ff;
Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 152; DRdA 1990/40 ((zust Mayer/Maly)) = ZAS 1991/12 ((zust Schnorr)); infas 1990 A 22; ARD 4280/14/91; JBl 1993, 801; ecolex 1996, 35; ASoK 1998, 105;
RIS-Justiz RS0050859, RS0050838).
Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings das Problem einer Delegation von Regelungsbefugnissen auf nicht beteiligte Dritte in Form einer dynamischen Verweisung gar nicht. Es will nämlich weder der klagende Betriebsrat ihm zustehende Regelungsbefugnisse delegieren, noch verweist der gegenständliche Mindestlohntarif auf Regelungsbefugnisse Dritter. Es braucht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch keine Umdeutung in eine statische Verweisung geprüft werden. In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen (§ 54 Abs 1 ZPO). Von dieser Klagemöglichkeit macht der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten Gebrauch. Er will mit seiner Feststellungsklage nichts delegieren, sondern lediglich festgestellt wissen, dass die Angestellten der Beklagten am genannten Betriebsstandort Anspruch auf Entgelt nach dem Mindestlohntarif für Betriebe sozialer Dienste haben, soweit die Entgeltansprüche nach der Betriebsvereinbarung oder nach den Einzelarbeitsverträgen unter jenen des Mindestlohntarifes liegen.Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings das Problem einer Delegation von Regelungsbefugnissen auf nicht beteiligte Dritte in Form einer dynamischen Verweisung gar nicht. Es will nämlich weder der klagende Betriebsrat ihm zustehende Regelungsbefugnisse delegieren, noch verweist der gegenständliche Mindestlohntarif auf Regelungsbefugnisse Dritter. Es braucht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch keine Umdeutung in eine statische Verweisung geprüft werden. In Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Von dieser Klagemöglichkeit macht der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten Gebrauch. Er will mit seiner Feststellungsklage nichts delegieren, sondern lediglich festgestellt wissen, dass die Angestellten der Beklagten am genannten Betriebsstandort Anspruch auf Entgelt nach dem Mindestlohntarif für Betriebe sozialer Dienste haben, soweit die Entgeltansprüche nach der Betriebsvereinbarung oder nach den Einzelarbeitsverträgen unter jenen des Mindestlohntarifes liegen.
Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Klageänderung (bzw Klageveränderung) selbst mit Einwilligung des Gegners nicht mehr zulässig ist (§ 483 Abs 4 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 6 zu § 483). Davon zu unterscheiden ist jedoch der in der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst noch misslungene Versuch des Klägers, dem Begehren eine deutlichere Fassung zu geben. Im Übrigen erkannte auch das Berufungsgericht, dass es dem Kläger nicht um das Abstellen auf eine "versteinerte" Fassung des Mindestlohntarifes, sondern um die Bezugnahme auf die jeweils aktuelle Fassung ging (S 20 u. 21 d. BE). Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muss das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben; es darf dabei aber weder ein Plus noch ein Aliud zusprechen (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 405; 4 Ob 51/88; RIS-Justiz RS0037440, RS0039357, RS0041207; RS0041254).Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Klageänderung (bzw Klageveränderung) selbst mit Einwilligung des Gegners nicht mehr zulässig ist (Paragraph 483, Absatz 4, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 6 zu Paragraph 483,). Davon zu unterscheiden ist jedoch der in der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst noch misslungene Versuch des Klägers, dem Begehren eine deutlichere Fassung zu geben. Im Übrigen erkannte auch das Berufungsgericht, dass es dem Kläger nicht um das Abstellen auf eine "versteinerte" Fassung des Mindestlohntarifes, sondern um die Bezugnahme auf die jeweils aktuelle Fassung ging (S 20 u. 21 d. BE). Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muss das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben; es darf dabei aber weder ein Plus noch ein Aliud zusprechen (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 405,; 4 Ob 51/88; RIS-Justiz RS0037440, RS0039357, RS0041207; RS0041254).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die in Form eines Revisionsantrages gekleidete Anregung des Revisionswerbers war daher (großteils) aufzugreifen. Mit seinem Ausführungen zum Eventualrekurs wird der Kläger auf die Erledigung der Revision verwiesen. Eine Klageänderung ist mit dieser Verdeutlichung des Begehrens entgegen der Befürchtung der Revisionsgegnerin auch nicht durch die Bezugnahme auf das vertraglich zustehenden Entgelt verbunden. Wie bereits erwähnt sind die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes innerhalb seines Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (§ 24 Abs 1 ArbVG) und können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (§ 24 Abs 2 ArbVG).Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die in Form eines Revisionsantrages gekleidete Anregung des Revisionswerbers war daher (großteils) aufzugreifen. Mit seinem Ausführungen zum Eventualrekurs wird der Kläger auf die Erledigung der Revision verwiesen. Eine Klageänderung ist mit dieser Verdeutlichung des Begehrens entgegen der Befürchtung der Revisionsgegnerin auch nicht durch die Bezugnahme auf das vertraglich zustehenden Entgelt verbunden. Wie bereits erwähnt sind die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes innerhalb seines Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (Paragraph 24, Absatz eins, ArbVG) und können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG).
Die gegenseitige Kostenaufhebung beruht hinsichtlich der ersten und zweiten Instanz auf den §§ 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO (vgl DRdA 1995/11 ((Burgstaller)); hinsichtlich des Revisionsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die gegenseitige Kostenaufhebung beruht hinsichtlich der ersten und zweiten Instanz auf den Paragraphen 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO vergleiche DRdA 1995/11 ((Burgstaller)); hinsichtlich des Revisionsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.