Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenen Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzung in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand von Arbeitsverhältnissen strittig ist. Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des darin geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenen Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzung in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand von Arbeitsverhältnissen strittig ist. Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des darin geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Streitteile von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne die auf Grund der Schwangerschaft der Klägerin erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgehen. Gegenstand des Verfahrens ist - neben der behaupteten Lohndifferenz - vielmehr ausschließlich die Frage, ob ein befristetes (§ 10a MSchG) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und in welcher Höhe demzufolge eine Kündigungsentschädigung zusteht. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95 uva). Über diesen Berichtigungsauftrag war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm § 11a Abs 1 Z 3 ASGG im Dreiersenat zu befinden (RIS-Justiz RS0108754).Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Streitteile von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne die auf Grund der Schwangerschaft der Klägerin erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgehen. Gegenstand des Verfahrens ist - neben der behaupteten Lohndifferenz - vielmehr ausschließlich die Frage, ob ein befristetes (Paragraph 10 a, MSchG) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und in welcher Höhe demzufolge eine Kündigungsentschädigung zusteht. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95 uva). Über diesen Berichtigungsauftrag war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG im Dreiersenat zu befinden (RIS-Justiz RS0108754).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).