Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 1.1.1982 in den Betrieb der Beklagten ein und leitete ab 1.11.1989 eine Filiale. Beim Eintritt des Klägers stand eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1975 samt Zusatzvereinbarung aus 1979 in Geltung. Im März 1987 schloß die Beklagte mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte und dem Zentralbetriebsrat der Beklagten mit Wirksamkeit ab 1.4.1987 eine Betriebsvereinbarung (im folgenden kurz: BV), die unter anderem auch eine Gehaltstafel enthielt, deren Ansätze jeweils jährlich erhöht wurden. Die Ansätze dieser Gehaltstafel lagen nicht unwesentlich über der kollektivvertraglichen Entlohnung. In Punkt XXII der BV war die Kündigung der Vereinbarung vorgesehen. Demzufolge war der arbeitsrechtliche Teil der Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderviertels und der lohnrechtliche Teil unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung war jeweils mit eingeschriebenem Brief gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei auszusprechen. Wegen des für das Jahr 1991 zu erwartenden schlechten Betriebsergebnisses erwog die Beklagte eine Änderung des für die Branche überdurchschnittlichen Gehaltssystems. Grundgedanke war dabei, den Gehalt zu splitten. Zukünftige kollektivvertragliche Erhöhungen sollten sich nur noch auf den dem Kollektivvertrag entsprechenden Gehaltsteil auswirken und die Überzahlung dadurch aufgesaugt werden. Gleiches sollte für die Biennalsprünge gelten. Trotzdem sollte für leistungsbewußte Mitarbeiter auch für die Zukunft ein entsprechender Gehaltsausgleichsbetrag geschaffen werden.Der Kläger trat am 1.1.1982 in den Betrieb der Beklagten ein und leitete ab 1.11.1989 eine Filiale. Beim Eintritt des Klägers stand eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1975 samt Zusatzvereinbarung aus 1979 in Geltung. Im März 1987 schloß die Beklagte mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte und dem Zentralbetriebsrat der Beklagten mit Wirksamkeit ab 1.4.1987 eine Betriebsvereinbarung (im folgenden kurz: BV), die unter anderem auch eine Gehaltstafel enthielt, deren Ansätze jeweils jährlich erhöht wurden. Die Ansätze dieser Gehaltstafel lagen nicht unwesentlich über der kollektivvertraglichen Entlohnung. In Punkt römisch 22 der BV war die Kündigung der Vereinbarung vorgesehen. Demzufolge war der arbeitsrechtliche Teil der Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderviertels und der lohnrechtliche Teil unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung war jeweils mit eingeschriebenem Brief gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei auszusprechen. Wegen des für das Jahr 1991 zu erwartenden schlechten Betriebsergebnisses erwog die Beklagte eine Änderung des für die Branche überdurchschnittlichen Gehaltssystems. Grundgedanke war dabei, den Gehalt zu splitten. Zukünftige kollektivvertragliche Erhöhungen sollten sich nur noch auf den dem Kollektivvertrag entsprechenden Gehaltsteil auswirken und die Überzahlung dadurch aufgesaugt werden. Gleiches sollte für die Biennalsprünge gelten. Trotzdem sollte für leistungsbewußte Mitarbeiter auch für die Zukunft ein entsprechender Gehaltsausgleichsbetrag geschaffen werden.
Der Kläger, der ein tüchtiger, leistungsbewußter Mitarbeiter war, hätte bei gleichbleibender Leistungwilligkeit und -fähigkeit keine Gehaltseinbuße oder Schlechterstellung hinsichtlich des künftigen Gehaltes hinnehmen müssen. Dies wurde ihm bei einer Besprechung am 13.3.1992 auch mitgeteilt. Da es zu keiner Einigung mit dem Zentralbetriebsrat und der Gewerkschaft über die Neuordnung des Gehaltsrechtes kam, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.1.1992 den lohnrechtlichen Teil zum 31.3.1992 und mit Schreiben vom 27.3.1992 den arbeitsrechtlichen Teil der Vereinbarung zum 30.6.1992 auf. Der Kläger, der durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung subjektiv finanzielle Nachteile für die Zukunft befürchtete, seit geraumer Zeit eine Verschlechterung des Betriebsklimas empfand und sich auch mit dem Gedanken trug, sich selbständig zu machen - er faßte im März 1992 den Entschluß mit einem Arbeitskollegen eine GmbH zum Betrieb eines Reisebüros zu gründen - kündigte sein Dienstverhältnis zur Beklagten mit Schreiben vom 27.3.1992 per Ende April 1992 auf; als Grund dieser Auflösung führte er die Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte an. Am 16.9.1992 schloß die Beklagte mit dem Zentralbetriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung ab.
Der Kläger begehrt die Zahlung des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von 223.813,33 S brutto an Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Die Beklagte habe eine bestehende Betriebsvereinbarung aufgekündigt. Sie habe dadurch versucht, rechtliche Verpflichtungen ersatzlos zu streichen und teilweise nur mehr als freiwillige Sozialleistungen zu deklarieren. Seine Rechte wären dadurch geschmälert worden. Dies bilde einen wichtigen Grund für den vorzeitigen Austritt, der Dienstnehmer könne jedoch auch unter Nennung des Austrittsgrundes kündigen und sei dann so zu stellen, als ob er gekündigt worden wäre.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe selbst gekündigt; für einen gerechtfertigten Austritt sei kein Grund vorgelegen. Der im Kündigungsschreiben angegebene Grund habe nur als Vorwand gedient. Tatsächlich habe der Kläger sein Dienstverhältnis deshalb beendet, weil er zu einem Konkurrenzunternehmen gegangen sei. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung habe sich im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt wären Nachteile für den Kläger nicht eingetreten, da die aufgekündigte Betriebsvereinbarung, bei der es sich um eine "freie Betriebsvereinbarung" gehandelt habe, durch andere Regelungen zu Gunsten der Dienstnehmer ersetzt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagten sei durch die Kündigungsklausel das Recht zur Kündigung der Betriebsvereinbarung eingeräumt worden. Daß sie von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, erfülle keinen Austrittsgrund.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bei den lohnrechtlichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung habe es sich um eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung" gehandelt, die Grundlage der Einzelarbeitsverträge geworden sei. Eine Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen hätte der Zustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers bedurft. Der Kläger sei durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar betroffen worden, weil die fraglichen Bestimmungen Inhalt seines Dienstvertrages gewesen seien, dessen Änderung von ihm noch gar nicht verlangt worden sei. Es wäre jedem Mitarbeiter des Beklagten überlassen gewesen, die spätere Vereinbarung vom 16.9.1992 zu akzeptieren; bei gleicher Leistung wäre für den Kläger auch in Zukunft kein Nachteil eingetreten. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtige den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt; diese Voraussetzung sei aber nur gegeben, wenn die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei. Da der Dienstvertrag durch die Aufkündigung der Betriebsvereinbarung nicht verletzt worden sei, sei der in Form einer Kündigung erfolgte Austritt des Klägers nicht berechtigt gewesen, so daß ihm kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.