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Rechtssatz RS0027909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027909

Geschäftszahl

9ObA205/93

Entscheidungsdatum

22.09.1993

Norm

AngG §6 Abs1

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Erhöhung der Gehälter einer innerbetrieblichen Lohntafel regelmäßig jährlich nach einem vorausbestimmten Schlüssel (etwa im Ausmaß der KV - Erhöhung) vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch, daß die Anpassung seines Gehaltes nach diesem Schlüssel auch in Zukunft in dieser Weise erfolgt. Von einem Anspruch auf Erhöhung des überkollektivvertraglichen Gehaltes in der Zukunft kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gehälter bisher jährlich zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen neu ausgehandelt wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 205/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 205/93
    Veröff: SZ 66/117

Schlagworte

SW: Lohn, Angestellte, Anpassung, Höhe, Entgelt, Vereinbarung, Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027909

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00205_9300000_001