Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 23.12. bis 26.12.1994 in der Berghotel M***** KG, deren Gesellschafter der Beklagte ist, als Zimmermädchen beschäftigt.
Mit der Behauptung, vom Beklagten sexuell belästigt worden zu sein, begehrt sie S 5.000 sA an Schadenersatz. Bereits am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses habe ihr der Beklagte, als sie sich eben gebückt hatte, unsittlich auf das Gesäß gegriffen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Behauptungen der Klägerin seien erfunden, unwahr und offensichtlich ein Produkt ihrer schmutzigen Phantasie. Abgesehen davon wäre eine einmalige Berührung noch keine sexuelle Belästigung. Im übrigen sei die Forderung der Klägerin absurd, weil es geradezu lächerlich sei, für ein angebliches Berühren des "Hinterns" S 5.000 zu verlangen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Klägerin hatte am Vormittag des 23.12.1994 gemeinsam mit einer Kollegin die Aufgabe, die Zimmer des Hotels zu reinigen. Sie putzte gerade in gebückter Haltung ein Badezimmer, als der Beklagte hinzukam und ihr unsittlich auf das Gesäß ("an den Hintern") griff.
Aufgrund dieses Vorfalls war die Klägerin vom Beklagten, den sie für einen freundlichen alten Herrn gehalten hatte, enttäuscht. Sie berichtete darüber noch am gleichen Tag ihrer Mutter. Am nächsten Tag kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, ihrer Mutter und dem Beklagten. In der Folge legte die Klägerin ihre Arbeit nieder. Ausschlaggebend dafür war neben anderen Ungereimtheiten dieser Vorfall.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Beklagte einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 2 Abs 1b Z 1 GleichbG schuldig gemacht habe, die geeignet gewesen sei, die Würde der Klägerin zu beeinträchtigen. Die dadurch geschaffene demütigende Arbeitsumwelt habe die Klägerin veranlaßt, ihre Arbeit aufzugeben. Der Mindestschadenersatzbetrag von S 5.000 stehe ihr zu.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Beklagte einer sexuellen Belästigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins b, Ziffer eins, GleichbG schuldig gemacht habe, die geeignet gewesen sei, die Würde der Klägerin zu beeinträchtigen. Die dadurch geschaffene demütigende Arbeitsumwelt habe die Klägerin veranlaßt, ihre Arbeit aufzugeben. Der Mindestschadenersatzbetrag von S 5.000 stehe ihr zu.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach Durchführung einer Beweiswiederholung und Beweisergänzung stellte es fest, daß es nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die Klägerin dadurch sexuell belästigt habe, indem er ihr, als sie sich zum Auswringen des Putzfetzens bückte, auf das Gesäß griff und sie unsittlich berührte. Eine diesbezügliche positive Feststellung könne nicht getroffen werden. Es liege vielmehr nahe, daß für die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht der behauptete Vorfall, sondern andere Gründe maßgeblich gewesen seien. Da der Sachverhalt, den die Klägerin zur Stützung ihres Begehrens behauptet habe, nicht erwiesen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei den Tatbeständen des § 2 Abs 1 a GleichbG nicht auf die Erbringung eines Beweises durch die Arbeitnehmerin ankomme, sondern daß bereits die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Diskriminierungsfalles genüge. Dem Arbeitgeber obliege dann der Beweis, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei den Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz eins, a GleichbG nicht auf die Erbringung eines Beweises durch die Arbeitnehmerin ankomme, sondern daß bereits die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Diskriminierungsfalles genüge. Dem Arbeitgeber obliege dann der Beweis, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.