Rechtssatz RS0097924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097924
Geschäftszahl
9ObA2056/96k
Entscheidungsdatum
27.03.1996
Norm
ABGB §1298
GleichbehandlungsG §2 Abs1a
GleichbehandlungsG §2 Abs1b
GleichbehandlungsG §2a Abs9
Rechtssatz
Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 2 Abs 1 a und 1 b GleichbG ist von der Beweiserleichterung des § 2a Abs 9 GleichbG nicht erfaßt; Glaubhaftmachung genügt hier nicht. Dem Arbeitnehmer, der eine Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber behauptet, obliegt daher auch unter dem Aspekt des für Erfolgsverbindlichkeiten geltenden § 1298 ABGB zumindest der Tatsachenbeweis (Beweis der Verletzung der Füsorgepflicht).Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, a und 1 b GleichbG ist von der Beweiserleichterung des Paragraph 2 a, Absatz 9, GleichbG nicht erfaßt; Glaubhaftmachung genügt hier nicht. Dem Arbeitnehmer, der eine Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber behauptet, obliegt daher auch unter dem Aspekt des für Erfolgsverbindlichkeiten geltenden Paragraph 1298, ABGB zumindest der Tatsachenbeweis (Beweis der Verletzung der Füsorgepflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097924
Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_009OBA02056_96K0000_001