Die Revision ist teilweise berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß zufolge des in § 3 ArbVG normierten Günstigkeitsprinzips die gegenüber dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis an sich anzuwendenden Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe insoweit strengeren und für den Kläger daher günstigeren Bestimmungen des einzelvertraglich vereinbarten Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs über die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers heranzuziehen sind. Dieser Kollektivvertrag enthält in Abschnitt VII unter dem Titel "Verfall von Überstunden" eine detaillierte Regelung über die Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber sowie über die Vorlage dieser Aufzeichnungen an den Arbeitnehmer zur Bestätigung; er sieht nur für den Fall der Einhaltung dieses Vorganges in Punkt c) eine Verfallsfrist von 3 Monaten, für den Fall des Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht in Punkt d) hingegen ausdrücklich eine erheblich längere Verfallsfrist von 2 Jahren vor.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß zufolge des in Paragraph 3, ArbVG normierten Günstigkeitsprinzips die gegenüber dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis an sich anzuwendenden Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe insoweit strengeren und für den Kläger daher günstigeren Bestimmungen des einzelvertraglich vereinbarten Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs über die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers heranzuziehen sind. Dieser Kollektivvertrag enthält in Abschnitt römisch sieben unter dem Titel "Verfall von Überstunden" eine detaillierte Regelung über die Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber sowie über die Vorlage dieser Aufzeichnungen an den Arbeitnehmer zur Bestätigung; er sieht nur für den Fall der Einhaltung dieses Vorganges in Punkt c) eine Verfallsfrist von 3 Monaten, für den Fall des Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht in Punkt d) hingegen ausdrücklich eine erheblich längere Verfallsfrist von 2 Jahren vor.
Wie auch das Berufungsgericht ausführt, hat sich die Beklagte nicht
an diese Regelung gehalten und dem Kläger keine Aufzeichnungen über
die von ihm geleisteten Überstunden jeweils am Ende der
Gehaltsperiode zur Bestätigung vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof
hat in den zu dieser Kollektivvertragsbestimmung ergangenen
Entscheidung Arb 9.661 und 9.207 mit ausführlicher Begründung
dargelegt, daß der Arbeitgeber sich von dieser Verpflichtung nicht
dadurch befreien kann, daß er die Arbeitnehmer zur Meldung von
Überstunden in Form der Abgabe von Überstundenbescheinigungen
verpflichtet; er kann derartige Meldungen lediglich für die von ihm
verfaßten Überstundenaufzeichnungen heranziehen. Andernfalls wäre
ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - die von ihm geleisteten
Arbeitsstunden vereinbarungsgemäß aufzeichnet, schlechtergestellt
als ein Arbeitnehmer, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die
in der Entscheidung 4 Ob 113/85 (RdW 1985, 380) aufgestellten
Grundsätze kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der
dort angewendete Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes
und der Bauindustrie eine Verpflichtung zur Führung von
Überstundenaufzeichnungen samt Sanktionen nicht vorsieht. Die
Beklagte kann sich daher wegen Nichteinhaltung des im
Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs
vorgesehenen Feststellungsverfahrens für Überstunden nicht auf die
in Punkt c) der Regelung normierte kürzere Verfallsfrist berufen,
sondern kommt kraft ausdrücklicher kollektivvertraglicher Anordnung
(Punkt d) die längere Verfallsfrist von 2 Jahren zum Tragen. Aber
auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daß die
Beklagte ihrer Aufzeichnungspflicht im Wege der Entgegennahme der
Stundenaufzeichnungen des Klägers nachgekommen sei, käme man zu
keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. Daß die Beklagte die
Aufzeichnungen unwidersprochen entgegennahm, wäre dieser Vorgang der
im Kollektivvertrag vorgesehenen einvernehmlichen Feststellung der
Überstunden durch Bestätigung der Aufzeichnungen des Arbeitgebers
seitens des Arbeitnehmers gleichzuhalten. Hinsichtlich dieser
Überstunden sieht aber weder Punkt c) noch Punkt d) der
kollektivvertraglichen Regelung einen Verfall vor, sondern verweist
Punkt b letzter Satz der Verfallsregelung für ihre Geltendmachung
ausdrücklich auf die Verjährungsfristen des ABGB.
Die Frage, ob der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz tätig war, kann dahingestellt
bleiben, weil der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten
Österreichs gemäß Punkt I Z 3 für alle Angestellten (des fachlichen
Geltungsbereiches) gilt. Angestellte im Sinne des Kollektivvertrages
sind alle Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung
findet. Damit wird der Kläger unabhängig davon, ob er leitender
Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz war, von
den Bestimmungen des Kollektivvertrages zur Gänze erfaßt (siehe
Haslinger in ZAS 1971, 49; 14 Ob 6/86). Da somit die
Überstundenregelung des Abschnittes VII des Kollektivvertrages auf
sein Angestelltenverhältnis Anwendung findet, konnte ein
Überstundenentgelt, das zu seinem Nachteil von den Bestimmungen des
Kollektivvertrages abwich, nicht gültig vereinbart werden.
Diesbezüglich bestimmt der Kollektivvertrag für die
Handelsangestellten unter dem Titel "Pauschalabfindung", daß das
Überstundenpauschale den Arbeitnehmer im "Durchschnitt der
Geltungsdauer" nicht ungünstiger stellen darf als die
Überstundenentlohnung. Da ein Beobachtungszeitraum für die
Deckungsprüfung anläßlich der Pauschalierungsvereinbarung nicht
festgelegt wurde, bedarf es der Auslegung des unbestimmten Begriffes
"Durchschnitt der Geltungsdauer". Wie Grillberger in
Arbeitszeitgesetz, 83, zutreffend darlegt, wird ein allzulanger
Zeitraum, zB die Dauer des Arbeitsverhältnisses (und damit der
Pauschalvereinbarung) schon wegen der auftretenden Beweisprobleme
nicht zulässig sein. Vor allem aber wäre es für den Arbeitnehmer
kaum zumutbar, dem Arbeitgeber das sich infolge Überschreitung der
pauschalierten Überstunden ergebende Entgelt bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses zu kreditieren. Der im Kollektivvertrag
gebrauchte Begriff "Geltungsdauer" ist daher im allgemeinen an der
Geltungsdauer des Kollektivvertrages zu orientieren, die hier
üblicherweise mit dem Kalenderjahr zusammenfällt und somit bestimmt
und nicht übermäßig lang ist; hiefür spricht auch, daß andernfalls
unterschiedlich honorierte Überstunden auszugleichen wären, und sich
Probleme bei Beurteilung der Frage ergeben, mit welchem Satz der
sich aus verschiedenen Kollektivvertragsperioden ergebende
Überstundensaldo abzugelten ist. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein (vgl auch Grillberger aaO sowie Andexlinger-Zöchbauer, Verfall von Überstunden im Handel, RdW 1987, 266).Überstundensaldo abzugelten ist. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein vergleiche auch Grillberger aaO sowie Andexlinger-Zöchbauer, Verfall von Überstunden im Handel, RdW 1987, 266).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ergibt sich für das Jahr 1983 ein Überstundensaldo zugunsten des Klägers von 182,5 Stunden, für das Jahr 1984 hingegen eine die pauschalierten Überstunden nicht annähernd erreichende tatsächliche Überstundenleistung und damit kein Anspruch auf Honorierung der in einzelnen Monaten erbrachten Mehrleistungen. Von dem sich aus der Periode 1983 ergebenden Saldo von 182,5 Überstunden sind die von der Beklagten bezahlten 86 Überstunden abzuziehen, sodaß dem Klger noch 96,5 Überstunden abzugelten sind. Geht man davon aus, daß der Betrag von 20.816,88 S brutto 168 Überstunden entspricht (Außerstreitstellung AS 20), dann ergibt sich ein Satz von 123,91 S brutto pro Überstunde und für 96,5 Überstunden ein Entgelt von 11.957,32 S brutto.
Der Revision des Klägers war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens mit diesem Betrag abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Dem Kläger waren gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO 15 % seiner Kosten von 2.718,20 S sowie gemäß Satz 3 leg cit 57,5 % der Gerichtsgebühren von 3.370,-- S, der Beklagten hingegen 42,5 % der von ihr gezahlten Gerichtsgebühren von 1.000,-- S zuzuerkennen.Dem Kläger waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 und 2 ZPO 15 % seiner Kosten von 2.718,20 S sowie gemäß Satz 3 leg cit 57,5 % der Gerichtsgebühren von 3.370,-- S, der Beklagten hingegen 42,5 % der von ihr gezahlten Gerichtsgebühren von 1.000,-- S zuzuerkennen.