Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Ergebnis zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.
Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens 6 Monaten beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind (siehe Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 11; Floretta, Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz, in Strasser-FS 341 und 347). Für diese Umstände ist der Anfechtende behauptungs- und beweispflichtig (siehe Kuderna aaO 19; Tomandl, Bemerkungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 205). Dem Ausschußbericht zum ArbVG BlgNR GP XIII 993 ist zwar zu entnehmen, daß durch die Neuregelung der Anfechtungsgründe der Kündigungsschutz gegenüber der bisherigen Rechtslage - der im § 25 Abs. 4 Betriebsrätegesetz gebrauchte Begriff der "sozialen Härte" wrude von der Judikatur in der Regel der sozialen Notlage gleichgesetzt - verstärkt werden sollte; daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, daß der Gesetzgeber in Anbetracht des Umstandes, daß nahezu jede Kündigung durch den Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, diesem Tatbestandsmerkmal nur untergeordnete Bedeutung zumessen wollte. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes selbst, in dem von der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers die Rede ist, sondern - wie Kuderna aaO 10 f darlegt - auch die Gesetzwerdung (vgl dazu auch Floretta ZAS 1978, 193). Obwohl in der Regierungsvorlage (ähnlich wie im § 1 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes) ein derartiges Tatbestandsmerkmal fehlte, hat sich der Gesetzgeber nicht zu einem gänzlichen Verzicht auf eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit entschlossen, sondern das bisherige Tatbestandsmerkmal der "sozialen Härte" lediglich durch das ähnliche, aber nicht so weitgehende Merkmal der "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers" ersetzt. Während Floretta (Grundwerte des Rechtsinstitutes Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Weißenberg-FS !1980 , 281) zunächst noch einen Wegfall auch dieses abgeschwächten Tatbestandsmerkmales de lege ferenda befürwortete, wobei er der vor allem von Reuter (Grundlagen des Kündigungsschutzes - Tatbestandsaufnahme und Kritik, FS-25 Jahre Bundesarbeitsgericht 406 ff) geäußerten massiven Kritik an der - seiner Ansicht nach die Interessen leistungsfähigerer und eher sozial schutzbedürftiger externer Arbeitsplatzbewerber zugunsten der Interessen der Arbeitsplatzbesitzer vernachlässigenden - deutschen Regelung entgegentrat, räumte er später (Strukturen und Entwicklungstendenzen des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1982, 11, sowie Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz, Strasser-FS !1983 , 348) ein, daß eine wesentliche weitere Verstärkung des bestehenden materiellrechtlichen Kündigungsschutzes vielleicht wirklich eine "fatale Zementierung des sozialen Besitzstandes" zugunsten der Arbeitsbesitzenden" zur Folge haben könnte. Insbesondere im Hinblick auf die heutige Arbeitsmarktsituation erweise sich die Bestimmung im § 105 ArbVG, wonach für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nicht nur eine "sachliche Ungerechtfertigtheit" vorzuliegen habe, sondern auch eine "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers", als Regulans, welches die Interessen der betrieblichen Solidaritätsgemeinschaft mit denen der weiteren Solidaritätsgemeinschaft aller Arbeitnehmer relativ ausgewogen ausbalanciere. Dieses Tatbestandsmerkmal biete eine gewisse Möglichkeit für Austauschkündigungen, während ein lediglich auf die sachliche Rechtfertigung abgestellter Kündigungsschutz - abgesehen von den personen- und verhaltensbedingten Kündigungen - nur Reduzierungskündigungen erlauben würde.Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens 6 Monaten beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind (siehe Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975, 11; Floretta, Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz, in Strasser-FS 341 und 347). Für diese Umstände ist der Anfechtende behauptungs- und beweispflichtig (siehe Kuderna aaO 19; Tomandl, Bemerkungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 205). Dem Ausschußbericht zum ArbVG BlgNR Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn 993 ist zwar zu entnehmen, daß durch die Neuregelung der Anfechtungsgründe der Kündigungsschutz gegenüber der bisherigen Rechtslage - der im Paragraph 25, Absatz 4, Betriebsrätegesetz gebrauchte Begriff der "sozialen Härte" wrude von der Judikatur in der Regel der sozialen Notlage gleichgesetzt - verstärkt werden sollte; daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, daß der Gesetzgeber in Anbetracht des Umstandes, daß nahezu jede Kündigung durch den Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, diesem Tatbestandsmerkmal nur untergeordnete Bedeutung zumessen wollte. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes selbst, in dem von der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers die Rede ist, sondern - wie Kuderna aaO 10 f darlegt - auch die Gesetzwerdung vergleiche dazu auch Floretta ZAS 1978, 193). Obwohl in der Regierungsvorlage (ähnlich wie im Paragraph eins, des deutschen Kündigungsschutzgesetzes) ein derartiges Tatbestandsmerkmal fehlte, hat sich der Gesetzgeber nicht zu einem gänzlichen Verzicht auf eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit entschlossen, sondern das bisherige Tatbestandsmerkmal der "sozialen Härte" lediglich durch das ähnliche, aber nicht so weitgehende Merkmal der "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers" ersetzt. Während Floretta (Grundwerte des Rechtsinstitutes Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Weißenberg-FS !1980 , 281) zunächst noch einen Wegfall auch dieses abgeschwächten Tatbestandsmerkmales de lege ferenda befürwortete, wobei er der vor allem von Reuter (Grundlagen des Kündigungsschutzes - Tatbestandsaufnahme und Kritik, FS-25 Jahre Bundesarbeitsgericht 406 ff) geäußerten massiven Kritik an der - seiner Ansicht nach die Interessen leistungsfähigerer und eher sozial schutzbedürftiger externer Arbeitsplatzbewerber zugunsten der Interessen der Arbeitsplatzbesitzer vernachlässigenden - deutschen Regelung entgegentrat, räumte er später (Strukturen und Entwicklungstendenzen des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1982, 11, sowie Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz, Strasser-FS !1983 , 348) ein, daß eine wesentliche weitere Verstärkung des bestehenden materiellrechtlichen Kündigungsschutzes vielleicht wirklich eine "fatale Zementierung des sozialen Besitzstandes" zugunsten der Arbeitsbesitzenden" zur Folge haben könnte. Insbesondere im Hinblick auf die heutige Arbeitsmarktsituation erweise sich die Bestimmung im Paragraph 105, ArbVG, wonach für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nicht nur eine "sachliche Ungerechtfertigtheit" vorzuliegen habe, sondern auch eine "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers", als Regulans, welches die Interessen der betrieblichen Solidaritätsgemeinschaft mit denen der weiteren Solidaritätsgemeinschaft aller Arbeitnehmer relativ ausgewogen ausbalanciere. Dieses Tatbestandsmerkmal biete eine gewisse Möglichkeit für Austauschkündigungen, während ein lediglich auf die sachliche Rechtfertigung abgestellter Kündigungsschutz - abgesehen von den personen- und verhaltensbedingten Kündigungen - nur Reduzierungskündigungen erlauben würde.
Dem dem Gesetzgeber im Wege einer objektiv-teleologischen Interpretation des Tatbestandsmerkmales "wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers" zu unterstellenden Zweck einer Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers im Interesse allenfalls eher sozial schutzbedürftiger Arbeitssuchender würde eine Orientierung ausschließlich an der infolge der Arbeitsmarktsituation zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Erlangung eines anderen, bezüglich Tätigkeit und Bezahlung annähernd gleichwertigen Arbeitsplatzes nicht Rechnung getragen, weil diese Erwägung in gleicher Weise auf die Arbeitssuchenden zutrifft. Über die im Prinzip durch jede Kündigung nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Situation in ihren ökonomischen, sozialen und psychischen Aspekten hinaus ist daher eine Berücksichtigung des gesamten Lebensverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmers geboten; in diesem Zusammenhang ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob - anders als bei der Mehrzahl der Arbeitssuchenden - das durch die Arbeitsleistung erzielte - erzielbare - Einkommen keinen erheblichen Einfluß auf die Lebensführung hat, weil der damit verbundene Aufwand in erster Linie aus anderen Quellen gedeckt ist.
Entgegen der von Bernhard Schwarz (Neuere Judikatur in ausgewählten Kapiteln des Kündigungsrechtes, DRdA 1984, 77) vertretenen Ansicht ist daher nicht allein auf die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit abzustellen. Die von Schwarz aaO für seine Ansicht zitierte Entscheidung des Einigungsamtes Wien, Arb 9910, spricht nicht für, sondern gegen seine Auffassung, weil die Witwenpension der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sehr wohl berücksichtigt und die Sozialwidrigkeit der Kündigung nur wegen des erheblichen Absinkens des unter Einbeziehung der Witwenpension ermittelten Gesamteinkommens bei Verlust des Arbeitsentgeltes bejaht wurde. Soweit in der Judikatur hingegen die Auffassung vertreten wurde, die Voraussetzung "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers" sei auch dann erfüllt, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist - in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ZAS 1978/25 zugrundeliegenden Fall etwa durch eine neben der unselbständigen Arbeit ausgeübte selbständige Tätigkeit -, setzt sie sich in Widerspruch zu dem bei objektiv-teleologischer Interpretation zu erschließenden Zweck, nämlich der Berücksichtigung der Interessen auch der allenfalls eher sozial bedürftigen Arbeitssuchenden, dieses den Kündigungsschutz zunächst ohne Bedachtnahme auf die sachliche Rechtfertigung der Kündigung einschränkenden Tatbestandsmerkmales. Es ist daher Kuderna aaO, 11 darin beizupflichten, daß bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen ist, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen sind, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte (siehe Kuderna aaO, 12). Der ohne nähere Begründung in der Entscheidung des Einigungsamtes Wien ARD 3460/11/82 vertretenen und von Bernhard Schwarz aaO 78 f übernommenen Auffassung, auf den Umstand, daß die gekündigte Arbeitnehmerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem berufstätigen Ehemann habe, sei nicht Bedacht zu nehmen, kann daher nicht beigepflichtet werden. Mit der von Schwarz aaO zur Stützung seiner Auffassung ins Treffen geführten Änderung des Familienrechtes durch das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 1975/412, wurde der lediglich einen Unterhaltsanspruch der Frau gegenüber dem Ehemann normierende § 91 ABGB durch § 94 ABGB ersetzt, nach dessen Abs. 1 beide Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung des ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts beizutragen haben; dadurch ist die Frau nicht mehr vom Gesetz her vorrangig für die Haushaltsführung bestimmt und hat - wie Schwarz aaO richtig ausführt - Anspruch auf Gleichbehandlung im Berufsleben. Da aber § 94 Abs. 2 ABGB die Haushaltsführung als vollwertigen Beitrag im Sinne des Abs. 1 wertet und einen Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden gegen den anderen Ehegatten normiert, bewirkte die Änderung des Familienrechtes im Bereich der Unterhaltspflichten der Ehegatten lediglich, daß auch dem den Haushalt führenden Ehemann, soweit er nicht zur Deckung seines Unterhaltes ausreichende Einkünfte bezieht, ein Unterhaltsanspruch gegen die erwerbstätige Ehefrau zusteht (vgl Lackner "Das neue Unterhaltsrecht der Ehegatten in der Praxis", ÖJZ 1977, 197 f).Entgegen der von Bernhard Schwarz (Neuere Judikatur in ausgewählten Kapiteln des Kündigungsrechtes, DRdA 1984, 77) vertretenen Ansicht ist daher nicht allein auf die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit abzustellen. Die von Schwarz aaO für seine Ansicht zitierte Entscheidung des Einigungsamtes Wien, Arb 9910, spricht nicht für, sondern gegen seine Auffassung, weil die Witwenpension der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sehr wohl berücksichtigt und die Sozialwidrigkeit der Kündigung nur wegen des erheblichen Absinkens des unter Einbeziehung der Witwenpension ermittelten Gesamteinkommens bei Verlust des Arbeitsentgeltes bejaht wurde. Soweit in der Judikatur hingegen die Auffassung vertreten wurde, die Voraussetzung "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers" sei auch dann erfüllt, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist - in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ZAS 1978/25 zugrundeliegenden Fall etwa durch eine neben der unselbständigen Arbeit ausgeübte selbständige Tätigkeit -, setzt sie sich in Widerspruch zu dem bei objektiv-teleologischer Interpretation zu erschließenden Zweck, nämlich der Berücksichtigung der Interessen auch der allenfalls eher sozial bedürftigen Arbeitssuchenden, dieses den Kündigungsschutz zunächst ohne Bedachtnahme auf die sachliche Rechtfertigung der Kündigung einschränkenden Tatbestandsmerkmales. Es ist daher Kuderna aaO, 11 darin beizupflichten, daß bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen ist, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen sind, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte (siehe Kuderna aaO, 12). Der ohne nähere Begründung in der Entscheidung des Einigungsamtes Wien ARD 3460/11/82 vertretenen und von Bernhard Schwarz aaO 78 f übernommenen Auffassung, auf den Umstand, daß die gekündigte Arbeitnehmerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem berufstätigen Ehemann habe, sei nicht Bedacht zu nehmen, kann daher nicht beigepflichtet werden. Mit der von Schwarz aaO zur Stützung seiner Auffassung ins Treffen geführten Änderung des Familienrechtes durch das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 1975/412, wurde der lediglich einen Unterhaltsanspruch der Frau gegenüber dem Ehemann normierende Paragraph 91, ABGB durch Paragraph 94, ABGB ersetzt, nach dessen Absatz eins, beide Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung des ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts beizutragen haben; dadurch ist die Frau nicht mehr vom Gesetz her vorrangig für die Haushaltsführung bestimmt und hat - wie Schwarz aaO richtig ausführt - Anspruch auf Gleichbehandlung im Berufsleben. Da aber Paragraph 94, Absatz 2, ABGB die Haushaltsführung als vollwertigen Beitrag im Sinne des Absatz eins, wertet und einen Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden gegen den anderen Ehegatten normiert, bewirkte die Änderung des Familienrechtes im Bereich der Unterhaltspflichten der Ehegatten lediglich, daß auch dem den Haushalt führenden Ehemann, soweit er nicht zur Deckung seines Unterhaltes ausreichende Einkünfte bezieht, ein Unterhaltsanspruch gegen die erwerbstätige Ehefrau zusteht vergleiche Lackner "Das neue Unterhaltsrecht der Ehegatten in der Praxis", ÖJZ 1977, 197 f).
Diese Änderung führt aber im Rahmen der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG lediglich dazu, daß nicht nur im Falle der Kündigung einer verheirateten Frau auf das Einkommen des Ehemannes, sondern in gleicher Weise bei Kündigung eines verheirateten Mannes auf das Einkommen seiner Ehefrau Bedacht zu nehmen ist, entgegen der von Schwarz aaO vertretenen Auffassung aber nicht dazu, daß das Einkommen des Ehegatten des Gekündigten überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.Diese Änderung führt aber im Rahmen der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG lediglich dazu, daß nicht nur im Falle der Kündigung einer verheirateten Frau auf das Einkommen des Ehemannes, sondern in gleicher Weise bei Kündigung eines verheirateten Mannes auf das Einkommen seiner Ehefrau Bedacht zu nehmen ist, entgegen der von Schwarz aaO vertretenen Auffassung aber nicht dazu, daß das Einkommen des Ehegatten des Gekündigten überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.
Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmales der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers ist daher auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Klägerin und daher auch auf das Einkommen ihres Ehemannes Bedacht zu nehmen. Während der Ehemann der Klägerin als Leiter der Apothekerbank 52.773 S brutto "mehr als vierzehnmal jährlich", verdient, erzielte die Klägerin mit ihrer Halbtagsbeschäftigung als Kassierin einen Monatsbezug von 8.123 S brutto, sechzehnmal jährlich, zuzüglich zwölfmal jährlich zu gewährender Zulagen von 933 S. Auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht des Ehemannes für den 23-jährigen Sohn der Ehegatten bei dieser Einkommensrelation nicht davon ausgegangen werden, daß der Verlust des Einkommens aus der Halbtagsbeschäftigung der Klägerin eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Folge haben konnte. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die Klägerin zusätzlich zu den zum 1.Jänner 1982 festgestellten 157 Versicherungsmonaten - bei denen es sich im wesentlichen um Beitragsmonate handelt - durch ihre Tätigkeit bis 30. Juni 1987 weitere 66 Beitragsmonate erworben hat, so daß sie eine gemäß § 236 Abs. 4 ASVG (auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des Art. IV Abs. 4 der 40. ASVG-Novelle) unverfallbare Anwartschaft auf die Alterspension erlangt hat. Auch bei Bedachtnahme auf die infolge der Arbeitsmarktlage im Bereich Büroberufe und das Alter der Klägerin für sie zu erwartende lange Dauer der Arbeitslosigkeit ist daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Kündigung nicht anzunehmen, so daß ihr Anfechtungsbegehren schon aus diesem Grunde unberechtigt ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Revision gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Beklagten sei ein Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG zuzubilligen.Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmales der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers ist daher auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Klägerin und daher auch auf das Einkommen ihres Ehemannes Bedacht zu nehmen. Während der Ehemann der Klägerin als Leiter der Apothekerbank 52.773 S brutto "mehr als vierzehnmal jährlich", verdient, erzielte die Klägerin mit ihrer Halbtagsbeschäftigung als Kassierin einen Monatsbezug von 8.123 S brutto, sechzehnmal jährlich, zuzüglich zwölfmal jährlich zu gewährender Zulagen von 933 S. Auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht des Ehemannes für den 23-jährigen Sohn der Ehegatten bei dieser Einkommensrelation nicht davon ausgegangen werden, daß der Verlust des Einkommens aus der Halbtagsbeschäftigung der Klägerin eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Folge haben konnte. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die Klägerin zusätzlich zu den zum 1.Jänner 1982 festgestellten 157 Versicherungsmonaten - bei denen es sich im wesentlichen um Beitragsmonate handelt - durch ihre Tätigkeit bis 30. Juni 1987 weitere 66 Beitragsmonate erworben hat, so daß sie eine gemäß Paragraph 236, Absatz 4, ASVG (auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des Artikel römisch vier, Absatz 4, der 40. ASVG-Novelle) unverfallbare Anwartschaft auf die Alterspension erlangt hat. Auch bei Bedachtnahme auf die infolge der Arbeitsmarktlage im Bereich Büroberufe und das Alter der Klägerin für sie zu erwartende lange Dauer der Arbeitslosigkeit ist daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Kündigung nicht anzunehmen, so daß ihr Anfechtungsbegehren schon aus diesem Grunde unberechtigt ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Revision gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Beklagten sei ein Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG zuzubilligen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO sowie 58 Abs. 1 Satz 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO sowie 58 Absatz eins, Satz 1 ASGG.