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Entscheidung 9 ObA 206/90×

Entscheidung 9 ObA 206/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA206/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*** DER S*** DER

B***, Landesstelle Salzburg, Salzburg, Rainerstraße 25, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER B***,

Wien 3.,Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 31.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1990, GZ 13 Ra 33/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Jänner 1990, GZ 20 Cga 186/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 548.80 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Auch wenn sich die beklagte Partei bei ihrer seinerzeitigen Dienstanweisung im Jahr 1980 betreffend das Überstundenpauschale nicht an die ihr durch Paragraph 59, Absatz 5, letzter Satz DO.A vorgegebenen Richtlinien gehalten hat (Pauschalierung nach den tatsächlich zu leistenden Überstunden), sondern auf eine andere Berechnungsgrundlage abgestellt hat (durchschnittliche Verwendung im Außendienst nach Tagen), kann eine solche richtlinienwidrige Pauschalierung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden vergleiche Arb. 8.049). Eine solche Vereinbarung ist hier schlüssig zustandegekommen, weil die beklagte Partei ihren im Außendienst tägigen Verwaltungsangestellten ein so berechnetes Überstundenpauschale zusagte, es ihnen durch Jahre zahlte und sie es unwidersprochen entgegennahmen. Mangels Widerrufsvorbehalts kann dieses - Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge

gewordene - Überstundenpauschale von der beklagten Partei nicht einseitig widerrufen oder abgeändert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E22198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00206.9.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19901205_OGH0002_009OBA00206_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung