Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 1486 Z 5 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und Auslagenersatzes. Wie Oberhofer in "Präklusion und Verjährung im Haftungsrecht der wirtschaftlich Unselbständigen" ZAS 1989, 45 ff (insbesondere 48 und 54) überzeugend darlegt, ist der zweite Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung (Auslagenersatz) auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB analog anzuwenden, da der Gesetzgeber bei Regelung des Verjährungstatbestandes nach § 1486 Z 5 ABGB derartige Ansprüche wohl nicht bedacht hat und eine am Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung zum Ergebnis führt, daß der Gesetzgeber Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Forderungen des täglichen Lebens der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterwerfen wollte. Diese Verjährungsfrist begann hier analog § 1489 ABGB mit der Kenntnis vom Schadenseintritt und damit im Zeitpunkt des Unfalles am 22.August 1984. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist (vgl. SZ 47/104; SZ 50/34 sowie SZ 56/76). Der für eine Hemmung der Verjährungsfrist behauptungs- und beweispflichtige Kläger hat eingewendet, er habe seinen Schaden gegenüber der beklagten Partei mehrmals rechtzeitig geltend gemacht, man habe ihm aber erklärt, den Ausgang des anhängigen Schadenersatzprozesses abwarten zu wollen und erst nach Abschluß dieses Verfahrens darüber zu verhandeln. Infolge dieser außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen komme eine Verjährung nicht in Betracht. Nun ist dem Revisionswerber zwar zuzubilligen, daß Vergleichsverhandlungen den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen und den im Gesetz ausdrücklich genannten Hemmungsgründen gleichzuhalten sind (siehe SZ 38/72 ua); die vom Kläger behaupteten und von den Vorinstanzen festgestellten Gespräche zwischen den Parteien können aber mangels konkreter wechselseitiger Vergleichsvorschläge nicht als Vergleichsverhandlungen qualifiziert werden. Die beklagte Partei hat den Kläger lediglich ersucht, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zum Abschluß des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer zuzuwarten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 502/86 ausgesprochen hat, verstößt es gegen die guten Sitten, wenn aus einem auch im eigenen Interesse gelegenen Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozeßführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreites die Verjährung des Anspruches abgeleitet wird. Im vorliegenden Fall, in dem das Zuwarten sogar über ausdrückliches Ersuchen der beklagten Partei erfolgte, war daher für die Dauer des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner des Klägers und dessen Haftpflichtversicherer der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern die Klage unverzüglich, dh innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Prozesses eingebracht worden wäre. Zieht man in Betracht, daß der Vorprozeß am 27. März 1987 (Zustellung des Berufungsurteils an den Rechtsvertreter des Klägers) rechtskräftig abgeschlossen wurde, dann hat der Kläger, der seine Ansprüche erstmals wieder im Juli 1987 außergerichtlich geltend machte, die Klage nicht ohne unnötige Verzögerung in angemessener Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes eingebracht (vgl. WBl. 1987, 94) - die Klagsführung erfolgte am 1.September 1987 und damit mehr als fünf Monate nach Abschluß des Vorprozesses -, zumal die beklagte Partei auf die außergerichtliche Geltendmachung unverzüglich mit Ablehnung reagierte und daher nicht zur Verzögerung der Klagsführung beitrug.Gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und Auslagenersatzes. Wie Oberhofer in "Präklusion und Verjährung im Haftungsrecht der wirtschaftlich Unselbständigen" ZAS 1989, 45 ff (insbesondere 48 und 54) überzeugend darlegt, ist der zweite Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung (Auslagenersatz) auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Risikohaftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB analog anzuwenden, da der Gesetzgeber bei Regelung des Verjährungstatbestandes nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB derartige Ansprüche wohl nicht bedacht hat und eine am Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung zum Ergebnis führt, daß der Gesetzgeber Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Forderungen des täglichen Lebens der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterwerfen wollte. Diese Verjährungsfrist begann hier analog Paragraph 1489, ABGB mit der Kenntnis vom Schadenseintritt und damit im Zeitpunkt des Unfalles am 22.August 1984. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist vergleiche SZ 47/104; SZ 50/34 sowie SZ 56/76). Der für eine Hemmung der Verjährungsfrist behauptungs- und beweispflichtige Kläger hat eingewendet, er habe seinen Schaden gegenüber der beklagten Partei mehrmals rechtzeitig geltend gemacht, man habe ihm aber erklärt, den Ausgang des anhängigen Schadenersatzprozesses abwarten zu wollen und erst nach Abschluß dieses Verfahrens darüber zu verhandeln. Infolge dieser außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen komme eine Verjährung nicht in Betracht. Nun ist dem Revisionswerber zwar zuzubilligen, daß Vergleichsverhandlungen den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen und den im Gesetz ausdrücklich genannten Hemmungsgründen gleichzuhalten sind (siehe SZ 38/72 ua); die vom Kläger behaupteten und von den Vorinstanzen festgestellten Gespräche zwischen den Parteien können aber mangels konkreter wechselseitiger Vergleichsvorschläge nicht als Vergleichsverhandlungen qualifiziert werden. Die beklagte Partei hat den Kläger lediglich ersucht, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zum Abschluß des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer zuzuwarten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 502/86 ausgesprochen hat, verstößt es gegen die guten Sitten, wenn aus einem auch im eigenen Interesse gelegenen Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozeßführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreites die Verjährung des Anspruches abgeleitet wird. Im vorliegenden Fall, in dem das Zuwarten sogar über ausdrückliches Ersuchen der beklagten Partei erfolgte, war daher für die Dauer des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner des Klägers und dessen Haftpflichtversicherer der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern die Klage unverzüglich, dh innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Prozesses eingebracht worden wäre. Zieht man in Betracht, daß der Vorprozeß am 27. März 1987 (Zustellung des Berufungsurteils an den Rechtsvertreter des Klägers) rechtskräftig abgeschlossen wurde, dann hat der Kläger, der seine Ansprüche erstmals wieder im Juli 1987 außergerichtlich geltend machte, die Klage nicht ohne unnötige Verzögerung in angemessener Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes eingebracht vergleiche WBl. 1987, 94) - die Klagsführung erfolgte am 1.September 1987 und damit mehr als fünf Monate nach Abschluß des Vorprozesses -, zumal die beklagte Partei auf die außergerichtliche Geltendmachung unverzüglich mit Ablehnung reagierte und daher nicht zur Verzögerung der Klagsführung beitrug.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.