Die Entlassungsgründe sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in § 82 GewO taxativ aufgezählt (vgl Kuderna, Entlassungsrecht 31). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann eine nicht bei der beklagten Partei beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" im Sinne des § 82 lit g GewO gleichgehalten werden. Zweck der Bestimmung des § 82 lit g GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb (siehe DRdA 1990/24 Äzustimmend DirschmiedÜ). Aus dieser Sicht kommt einem Angriff auf einen Geschäftspartner des Arbeitgebers - auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt - in bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber, wie aus den zahlreichen einschlägigen Schutzbestimmungen zu erschließen ist, gegenüber seinen von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmern weitergehende Fürsorge- und Schutzpflichten als gegenüber Personen, mit denen andere Vertragsbeziehungen, wie etwa Werk-, Kauf- oder Bestandverträge, bestehen.Die Entlassungsgründe sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in Paragraph 82, GewO taxativ aufgezählt vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 31). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann eine nicht bei der beklagten Partei beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO gleichgehalten werden. Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Litera g, GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb (siehe DRdA 1990/24 Äzustimmend DirschmiedÜ). Aus dieser Sicht kommt einem Angriff auf einen Geschäftspartner des Arbeitgebers - auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt - in bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber, wie aus den zahlreichen einschlägigen Schutzbestimmungen zu erschließen ist, gegenüber seinen von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmern weitergehende Fürsorge- und Schutzpflichten als gegenüber Personen, mit denen andere Vertragsbeziehungen, wie etwa Werk-, Kauf- oder Bestandverträge, bestehen.
Was den Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO betrifft, mangelt es, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, an dem im Falle einer dort nicht genannten - sonstigen - strafbaren Handlung erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Vertrauensunwürdigkeit. Da sich der Kläger, der bis dahin mehr als 18 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt war, bisher nicht auffällig verhalten hatte, rechtfertigte die in einer angesichts des Scheiterns seiner Ehe verständlichen Erregung gegenüber dem Nebenbuhler ausgestoßene Drohung bei objektiver Wertung nicht die Befürchtung, der Kläger werde die Interessen und Belange der beklagten Partei gefährden. Der beklagten Partei war daher die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Was den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, GewO betrifft, mangelt es, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, an dem im Falle einer dort nicht genannten - sonstigen - strafbaren Handlung erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Vertrauensunwürdigkeit. Da sich der Kläger, der bis dahin mehr als 18 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt war, bisher nicht auffällig verhalten hatte, rechtfertigte die in einer angesichts des Scheiterns seiner Ehe verständlichen Erregung gegenüber dem Nebenbuhler ausgestoßene Drohung bei objektiver Wertung nicht die Befürchtung, der Kläger werde die Interessen und Belange der beklagten Partei gefährden. Der beklagten Partei war daher die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.