Rechtssatz RS0060920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060920
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
§ 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des § 82 lit g GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 31/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 31/87
Veröff: RdW 1988,19 = RdA 1990,277 (Dirschmied)
- 9 ObA 207/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 207/90
nur: § 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObA 13/03z
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 13/03z
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzte, reicht für die (zumindest) mittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis nicht aus. (T3)
- 8 ObA 22/19x
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 22/19x
nur T1
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060920
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_014OBA00031_8700000_003