Die Revision ist zulässig, da die Auslegung von Kollektivverträgen in der Regel eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und zur vorliegenden Auslegungsfrage, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht (9 Ob A 189/91).
Die Revision ist auch berechtigt.
Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (siehe Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [169 f]; Arb 10.815 = SZ 62/135 uva).Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraph 6 und 7 ABGB) auszulegen. Hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (siehe Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [169 f]; Arb 10.815 = SZ 62/135 uva).
In Art XIII Abs 1 KV wird die Fälligkeit der beiden Sonderzahlungen unterschiedlich geregelt; während die erste Sonderzahlung grundsätzlich bei Antritt des Urlaubs und nur für den Fall, daß der Antritt nicht vor dem 30.September erfolgt, erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird, tritt die Fälligkeit der zweiten Sonderzahlung am 30. November ein. Dies ist damit zu erklären, daß die erste Sonderzahlung als Urlaubszuschuß zur Finanzierung des mit dem laufenden Gehalt allenfalls nicht abzudeckenden Mehraufwandes während des Urlaubsverbrauches dienen soll und daher grundsätzlich nicht zu einem fixen Termin, sondern bei Antritt des zumindest die Hälfte des jährlichen Urlaubsanspruches erfassenden Urlaubs fällig wird. Da die Klägerin ihren nach Absolvierung einer Dienstzeit von mehr als sechs Monaten in voller Höhe entstandenen Urlaubsanspruch im Einvernehmen mit der Beklagten ab 30.März 1992 jedenfalls zum Großteil konsumierte, war die erste Sonderzahlung bereits mit Antritt des Urlaubs fällig und wäre ihr daher zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe auszuzahlen gewesen, um die mit der Konsumation des Urlaubs üblicherweise verbundene finanzielle Mehrbelastung zu decken. Mit dem die Rückverrechnung des über den der zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Betrag hinausgehenden Teiles der Sonderzahlung nur für bestimmte Endigungsarten vorsehenden Art XIII Abs 3 KV verfolgten die Kollektivvertragsparteien ganz offenbar den Zweck, Angestellten, die die Zurücklegung der der erhaltenen vollen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit entweder durch Kündigung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Setzung eines Entlassungsgrundes verhindern, den der nicht zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Teil der erhaltenen Sonderzahlung zu entziehen. Daraus ergibt sich aber die weitere Absicht der Kollektivvertragsparteien, Angestellten, denen die Zurücklegung der der erhaltenen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit aus anderen Gründen - etwa Kündigung durch den Dienstgeber - nicht möglich ist, die erhaltene volle Sonderzahlung zu belassen. Hätte die Beklagte daher der Klägerin die ihr gemäß Art XIII Abs 1 KV mit Antritt des Urlaubs gebührende Sonderzahlung gezahlt, wäre die Beklagte, da das Dienstverhältnis nicht auf eine der in Art XIII Abs 3 KV genannten Arten endete, nicht zur Rückforderung (Rückverrechnung) der über den aliquoten Teil hinausgehenden Sonderzahlung berechtigt gewesen. Bei rechtmäßigem Verhalten hätte die Beklagte daher den vollen Urlaubszuschuß bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen gehabt, ohne daß eine Rückforderungsmöglichkeit bestanden hätte. Der Klägerin steht daher der ihr von der Beklagten rechtswidrig vorenthaltene Rest des Urlaubszuschusses zu.In Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, KV wird die Fälligkeit der beiden Sonderzahlungen unterschiedlich geregelt; während die erste Sonderzahlung grundsätzlich bei Antritt des Urlaubs und nur für den Fall, daß der Antritt nicht vor dem 30.September erfolgt, erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird, tritt die Fälligkeit der zweiten Sonderzahlung am 30. November ein. Dies ist damit zu erklären, daß die erste Sonderzahlung als Urlaubszuschuß zur Finanzierung des mit dem laufenden Gehalt allenfalls nicht abzudeckenden Mehraufwandes während des Urlaubsverbrauches dienen soll und daher grundsätzlich nicht zu einem fixen Termin, sondern bei Antritt des zumindest die Hälfte des jährlichen Urlaubsanspruches erfassenden Urlaubs fällig wird. Da die Klägerin ihren nach Absolvierung einer Dienstzeit von mehr als sechs Monaten in voller Höhe entstandenen Urlaubsanspruch im Einvernehmen mit der Beklagten ab 30.März 1992 jedenfalls zum Großteil konsumierte, war die erste Sonderzahlung bereits mit Antritt des Urlaubs fällig und wäre ihr daher zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe auszuzahlen gewesen, um die mit der Konsumation des Urlaubs üblicherweise verbundene finanzielle Mehrbelastung zu decken. Mit dem die Rückverrechnung des über den der zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Betrag hinausgehenden Teiles der Sonderzahlung nur für bestimmte Endigungsarten vorsehenden Artikel römisch dreizehn, Absatz 3, KV verfolgten die Kollektivvertragsparteien ganz offenbar den Zweck, Angestellten, die die Zurücklegung der der erhaltenen vollen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit entweder durch Kündigung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Setzung eines Entlassungsgrundes verhindern, den der nicht zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Teil der erhaltenen Sonderzahlung zu entziehen. Daraus ergibt sich aber die weitere Absicht der Kollektivvertragsparteien, Angestellten, denen die Zurücklegung der der erhaltenen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit aus anderen Gründen - etwa Kündigung durch den Dienstgeber - nicht möglich ist, die erhaltene volle Sonderzahlung zu belassen. Hätte die Beklagte daher der Klägerin die ihr gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, KV mit Antritt des Urlaubs gebührende Sonderzahlung gezahlt, wäre die Beklagte, da das Dienstverhältnis nicht auf eine der in Artikel römisch dreizehn, Absatz 3, KV genannten Arten endete, nicht zur Rückforderung (Rückverrechnung) der über den aliquoten Teil hinausgehenden Sonderzahlung berechtigt gewesen. Bei rechtmäßigem Verhalten hätte die Beklagte daher den vollen Urlaubszuschuß bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen gehabt, ohne daß eine Rückforderungsmöglichkeit bestanden hätte. Der Klägerin steht daher der ihr von der Beklagten rechtswidrig vorenthaltene Rest des Urlaubszuschusses zu.
Soweit die Revisionswerberin vermeint, Art XIII Abs 2 KV sei bei dieser Auslegung sinnlos, übersieht sie, daß diese, die Regelung des § 16 AngG wiederholende Bestimmung zum Tragen kommt, wenn das Dienstverhältnis erst während des Kalenderjahres begonnen hat oder vor Fälligkeit der Sonderzahlungen endet.Soweit die Revisionswerberin vermeint, Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, KV sei bei dieser Auslegung sinnlos, übersieht sie, daß diese, die Regelung des Paragraph 16, AngG wiederholende Bestimmung zum Tragen kommt, wenn das Dienstverhältnis erst während des Kalenderjahres begonnen hat oder vor Fälligkeit der Sonderzahlungen endet.
Schließlich teilt der erkennende Senat auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichtes, es widerspreche dem bei Auslegung von Kollektivverträgen zu beachtenden Grundsätzen, wenn die Klägerin nach Erhalt des vollen Urlaubszuschusses im selben Kalenderjahr in einem neuen Dienstverhältnis wieder einen vollen Urlaubszuschuß erlangen könne. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zufolge der Aliquotierungsregel des Art XIII Abs 2 KV bei Ermittlung der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Antritt des Dienstverhältnisses verstrichene Zeitraum durch eine entsprechende Kürzung im vorhinein zu berücksichtigen ist, so daß die Klägerin nach den Bestimmungen des vorliegenden KV im laufenden Kalenderjahr (1992) keinen weiteren Anspruch auf vollen Urlaubszuschuß erwerben konnte. Darüber hinaus entsteht gemäß § 2 Abs 2 UrlG der volle Urlaubsanspruch bereits nach Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten, ab dem zweiten Arbeitsjahr aber bereits mit Beginn des Arbeitsjahres, so daß auch der Gesetzgeber im Falle eines Dienstgeberwechsels den Erwerb zweier voller Urlaubsansprüche und der damit verbundenen finanziellen Vorteile in einem Kalenderjahr ermöglicht.Schließlich teilt der erkennende Senat auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichtes, es widerspreche dem bei Auslegung von Kollektivverträgen zu beachtenden Grundsätzen, wenn die Klägerin nach Erhalt des vollen Urlaubszuschusses im selben Kalenderjahr in einem neuen Dienstverhältnis wieder einen vollen Urlaubszuschuß erlangen könne. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zufolge der Aliquotierungsregel des Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, KV bei Ermittlung der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Antritt des Dienstverhältnisses verstrichene Zeitraum durch eine entsprechende Kürzung im vorhinein zu berücksichtigen ist, so daß die Klägerin nach den Bestimmungen des vorliegenden KV im laufenden Kalenderjahr (1992) keinen weiteren Anspruch auf vollen Urlaubszuschuß erwerben konnte. Darüber hinaus entsteht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UrlG der volle Urlaubsanspruch bereits nach Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten, ab dem zweiten Arbeitsjahr aber bereits mit Beginn des Arbeitsjahres, so daß auch der Gesetzgeber im Falle eines Dienstgeberwechsels den Erwerb zweier voller Urlaubsansprüche und der damit verbundenen finanziellen Vorteile in einem Kalenderjahr ermöglicht.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.