Rechtssatz RS0064944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064944
Entscheidungsdatum
23.12.1998
Norm
KollV für Angestellte der Wirtschaftstreuhänder ArtXIII
Rechtssatz
War die gesamte Sonderzahlung bei Antritt des Urlaubes fällig, und ist nur für bestimmte Beendigungsarten (Kündigung durch den Arbeitnehmer, gerechtfertigte Entlassung und unberechtigter Austritt) eine Rückverrechnung des auf die nicht zurückgelegte Dienstzeit entfallenden Teiles vorgesehen, kann der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der Sonderzahlung nicht die Aliquotierung in Anspruch nehmen, wenn das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung endet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 207/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 207/94
- 9 ObA 328/98w
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 328/98w
Vgl auch; Beisatz: Angestellten, denen die Zurücklegung der der erhaltenen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit aus anderen Gründen - etwa Kündigung durch den Dienstgeber - nicht möglich ist, ist die erhaltene volle Sonderzahlung zu belassen. (T1); Beisatz: Hier: Pkt XII KollV für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064944
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00207_9400000_001