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Rechtssatz RS0064944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064944

Geschäftszahl

9ObA207/94; 9ObA328/98w

Entscheidungsdatum

23.12.1998

Norm

KollV für Angestellte der Wirtschaftstreuhänder ArtXIII

Rechtssatz

War die gesamte Sonderzahlung bei Antritt des Urlaubes fällig, und ist nur für bestimmte Beendigungsarten (Kündigung durch den Arbeitnehmer, gerechtfertigte Entlassung und unberechtigter Austritt) eine Rückverrechnung des auf die nicht zurückgelegte Dienstzeit entfallenden Teiles vorgesehen, kann der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der Sonderzahlung nicht die Aliquotierung in Anspruch nehmen, wenn das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung endet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 207/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 207/94
  • 9 ObA 328/98w
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 328/98w
    Vgl auch; Beisatz: Angestellten, denen die Zurücklegung der der erhaltenen Sonderzahlung entsprechenden Dienstzeit aus anderen Gründen - etwa Kündigung durch den Dienstgeber - nicht möglich ist, ist die erhaltene volle Sonderzahlung zu belassen. (T1); Beisatz: Hier: Pkt XII KollV für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064944

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00207_9400000_001