Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrates nach den §§ 120 bis 122 ArbVG beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt ua nach § 64 Abs 1 Z 1 ArbVG, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Endet diese vorzeitig bei Vorliegen eines in § 62 ArbVG genannten Tatbestandes, wie beispielsweise, wenn das Gericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt (Floretta/Strasser KommzArbVG, 352; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG I, 311), so erlöschen gleichzeitig auch die einzelnen Betriebsratsmandante (Floretta/Strasser aaO 361).Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrates nach den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt ua nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Endet diese vorzeitig bei Vorliegen eines in Paragraph 62, ArbVG genannten Tatbestandes, wie beispielsweise, wenn das Gericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt (Floretta/Strasser KommzArbVG, 352; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch eins, 311), so erlöschen gleichzeitig auch die einzelnen Betriebsratsmandante (Floretta/Strasser aaO 361).
Dabei wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß (Cerny aaO 299, 304; DRdA 1995/22 [Kuderna]). Als rechtsgestaltende Entscheidung wirkt sie nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc (Floretta/Strasser aaO 342; Cerny aaO 289, 300). Der gewählte Betriebsrat verliert mit Rechtskraft der der Anfechtung stattgebenden Entscheidung seine Funktion, seine Tätigkeitsperiode endet (Cerny aaO 390). Rechtshandlungen, die der Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichtes gesetzt hat, werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt (§ 61 Abs 3 ArbVG).Dabei wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß (Cerny aaO 299, 304; DRdA 1995/22 [Kuderna]). Als rechtsgestaltende Entscheidung wirkt sie nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc (Floretta/Strasser aaO 342; Cerny aaO 289, 300). Der gewählte Betriebsrat verliert mit Rechtskraft der der Anfechtung stattgebenden Entscheidung seine Funktion, seine Tätigkeitsperiode endet (Cerny aaO 390). Rechtshandlungen, die der Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichtes gesetzt hat, werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt (Paragraph 61, Absatz 3, ArbVG).
Daraus läßt sich zwingend entnehmen, daß auch der ungültig gewählte Betriebsrat bis zur Ungültigerklärung (nicht zu verwechseln mit der Nichtigerklärung der Betriebsratswahl wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze) Betriebsratsfunktionen ausübt und die Betriebsratsmitgliedschaft gegeben ist, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz nach § 120 Abs 3 ArbVG drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet (Cerny aaO 390).Daraus läßt sich zwingend entnehmen, daß auch der ungültig gewählte Betriebsrat bis zur Ungültigerklärung (nicht zu verwechseln mit der Nichtigerklärung der Betriebsratswahl wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze) Betriebsratsfunktionen ausübt und die Betriebsratsmitgliedschaft gegeben ist, sodaß sein sich aus den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz nach Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet (Cerny aaO 390).
Umfaßt auch der Wortlaut des § 120 Abs 3 ArbVG nicht den Fall der Ungültigerklärung der Betriebsratswahl, so besteht danach auch gar kein Erfordernis, weil doch der Schutz und die Nachwirkung desselben an den Bestand der Mitgliedschaft des Betriebsrats geknüpft sind, die wieder von der Ungültigerklärung der Betriebsratswahl abhängt. Daß auch bei einer ungültigen Wahl der Schutz des Betriebsrates dem Gesetzeszweck entspricht, ergibt sich schon daraus, daß bis zur Ungültigerklärung der Betriebsrat Funktionen ausübt und Rechtshandlungen setzt, daher in diesem Zeitraum sich von einem gültig gewählten Betriebsrat nicht unterscheidet. Daraus läßt sich auch eine sachliche Rechtfertigung der Gleichbehandlung des gültig oder ungültig gewählten Betriebsrates bis zur Ungültigerklärung der Wahl ableiten.Umfaßt auch der Wortlaut des Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG nicht den Fall der Ungültigerklärung der Betriebsratswahl, so besteht danach auch gar kein Erfordernis, weil doch der Schutz und die Nachwirkung desselben an den Bestand der Mitgliedschaft des Betriebsrats geknüpft sind, die wieder von der Ungültigerklärung der Betriebsratswahl abhängt. Daß auch bei einer ungültigen Wahl der Schutz des Betriebsrates dem Gesetzeszweck entspricht, ergibt sich schon daraus, daß bis zur Ungültigerklärung der Betriebsrat Funktionen ausübt und Rechtshandlungen setzt, daher in diesem Zeitraum sich von einem gültig gewählten Betriebsrat nicht unterscheidet. Daraus läßt sich auch eine sachliche Rechtfertigung der Gleichbehandlung des gültig oder ungültig gewählten Betriebsrates bis zur Ungültigerklärung der Wahl ableiten.
Soweit die Revisionswerberin die einen nachwirkenden Kündigungsschutz verneinende Judikatur aus der Zeit des Betriebsrätegesetzes zitiert (Arb 3.192, 6.151), ist diese deshalb nicht anwendbar, weil § 18 BRG damals keinen nachwirkenden Kündigungsschutz kannte. Dieser wurde erst durch BGBl 1971/319 eingeführt, um den Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrates wirksamer zu gestalten (428 BlgNR 12. GP, 9).Soweit die Revisionswerberin die einen nachwirkenden Kündigungsschutz verneinende Judikatur aus der Zeit des Betriebsrätegesetzes zitiert (Arb 3.192, 6.151), ist diese deshalb nicht anwendbar, weil Paragraph 18, BRG damals keinen nachwirkenden Kündigungsschutz kannte. Dieser wurde erst durch BGBl 1971/319 eingeführt, um den Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrates wirksamer zu gestalten (428 BlgNR 12. GP, 9).
Der Kläger genoß daher im Zeitpunkt der Kündigung am 10.2.1995 Kündigungsschutz nach § 120 Abs 3 ArbVG.Der Kläger genoß daher im Zeitpunkt der Kündigung am 10.2.1995 Kündigungsschutz nach Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG.
Aus dem Schriftsatz der klagenden Partei vom 14.7.1995 läßt sich eine unzulässige Klageänderung nicht ableiten. Abgesehen davon, daß ein Klagebegehren so zu verstehen ist, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung von der klagenden Partei gemeint ist und ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen und der Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - auch abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen ist (9 ObA 103/93), enthielt bereits das in der Klage formulierte Begehren das Verlangen nach Feststellung, daß abgesehen von der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung das Dienstverhältnis über den 31.8.1995 hinaus aufrecht bestehe. Das Begehren im zitierten Schriftsatz, daß das Dienstverhältnis ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung über den 31.8.1995 aufrecht bestehe, bedeutet daher keine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens im Sinne einer Klageänderung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.