Rechtssatz RS0100006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100006
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2079/96t
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2079/96t
- 9 ObA 94/97g
Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 94/97g
Auch; Veröff: SZ 70/94
- 9 ObA 206/00k
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 206/00k
Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge. In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl. (T1)
- 9 ObA 117/17x
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 117/17x
Vgl aber; Beis wie T1
- 6 ObA 2/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100006
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_009OBA02079_96T0000_001