Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit im Falle der vorläufigen Verbindlichkeit eines ersten klagestattgebenden Urteiles erster Instanz in Ansehung des klagegegenständlichen Rechtsverhältnisses schon aufgrund des § 61 Abs 1 ASGG ungeachtet des Fehlens der formellen Rechtskraft des Urteiles vom Bestehen des festgestellten Rechtsverhältnisses auszugehen ist - hier von der Nichtigkeit der Betriebsratswahl - (Kuderna ASGG2 388). Im vorliegenden Fall ist nämlich zu berücksichtigen, dass inzwischen auch die formelle Rechtskraft der die Betriebsratswahl für nichtig erklärenden Entscheidung erster Instanz eingetreten ist. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 7. 9. 2000, GZ 8 ObA 80/00y, der Revision des im Vorprozess beklagten (neuen) Betriebsrates gegen das die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil der zweiten Instanz nicht Folge. Die von der Revisionswerberin als wesentlich angesehene und beantragte Unterbrechung dieses Verfahrens ist daher nicht mehr von Bedeutung und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überholt.Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit im Falle der vorläufigen Verbindlichkeit eines ersten klagestattgebenden Urteiles erster Instanz in Ansehung des klagegegenständlichen Rechtsverhältnisses schon aufgrund des Paragraph 61, Absatz eins, ASGG ungeachtet des Fehlens der formellen Rechtskraft des Urteiles vom Bestehen des festgestellten Rechtsverhältnisses auszugehen ist - hier von der Nichtigkeit der Betriebsratswahl - (Kuderna ASGG2 388). Im vorliegenden Fall ist nämlich zu berücksichtigen, dass inzwischen auch die formelle Rechtskraft der die Betriebsratswahl für nichtig erklärenden Entscheidung erster Instanz eingetreten ist. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 7. 9. 2000, GZ 8 ObA 80/00y, der Revision des im Vorprozess beklagten (neuen) Betriebsrates gegen das die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil der zweiten Instanz nicht Folge. Die von der Revisionswerberin als wesentlich angesehene und beantragte Unterbrechung dieses Verfahrens ist daher nicht mehr von Bedeutung und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überholt.
Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ArbVG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraftbzw Tatbestandswirkung zu (Kuderna aaO 410; 8 ObA 80/00y mit ausführlicher Begründung).Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ArbVG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, ASGG allseitige Rechtskraftbzw Tatbestandswirkung zu (Kuderna aaO 410; 8 ObA 80/00y mit ausführlicher Begründung).
Während § 61 Abs 2a ArbVG bei einem klagestattgebenden Urteil erster Instanz im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 59 Abs 1 ArbVG dahin Vorsorge trifft, dass der (fehlerhaft) gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage längstens bis zum Ablauf seiner Funktionsdauer fortführt und die Gültigkeit seiner Rechtshandlungen auch durch die Bestätigung der Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 61 Abs 3 ArbVG nicht berührt wird, ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge (Floretta in Floretta/Strasser, Handkommentar zum ArbVG2 344; Arb 11.067). In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte (Strasser/Jabornegg, ArbVG3, 224).Während Paragraph 61, Absatz 2 a, ArbVG bei einem klagestattgebenden Urteil erster Instanz im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG dahin Vorsorge trifft, dass der (fehlerhaft) gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage längstens bis zum Ablauf seiner Funktionsdauer fortführt und die Gültigkeit seiner Rechtshandlungen auch durch die Bestätigung der Anfechtung der Betriebsratswahl nach Paragraph 61, Absatz 3, ArbVG nicht berührt wird, ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge (Floretta in Floretta/Strasser, Handkommentar zum ArbVG2 344; Arb 11.067). In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte (Strasser/Jabornegg, ArbVG3, 224).
Die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl bewirkt, dass die bereits bestehende Rechtslage deklarativ festgestellt wird. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl. Die Rückwirkung ergibt sich daher schon aus dem materiellen Recht (Kuderna ASGG2 413 f). Der "alte" Betriebsrat, dessen Funktionsperiode noch offen ist, besteht daher mit voller Rechtstellung seiner Mitglieder weiter. Die Vorentscheidung entfaltet aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft jetzt jedenfalls (endgültig) Bindungswirkung (Fasching Lehrbuch2 Rz 1497; SZ 70/60; 5 Ob 12/99x, 6 Ob 88/99f). Daraus folgt, dass die Entlassung des Klägers ohne Zustimmung des Gerichtes unwirksam war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.