Die ordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Wie das Berufungsgericht insofern richtig erkannt hat, ist aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) zur Frage der Bindungswirkung bezüglich notwendiger Entscheidungselemente bei Nebenintervention (oder unterlassener Nebenintervention nach Streitverkündung) in einem Vorprozess für den hier vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort - anders als hier - der Fall zu beurteilen war, dass der, dem der Streit verkündet worden war, gemäß § 931 ABGB regresspflichtig war. Für diesen Fall formulierte der verstärkte Senat den Rechtssatz, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden.Wie das Berufungsgericht insofern richtig erkannt hat, ist aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) zur Frage der Bindungswirkung bezüglich notwendiger Entscheidungselemente bei Nebenintervention (oder unterlassener Nebenintervention nach Streitverkündung) in einem Vorprozess für den hier vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort - anders als hier - der Fall zu beurteilen war, dass der, dem der Streit verkündet worden war, gemäß Paragraph 931, ABGB regresspflichtig war. Für diesen Fall formulierte der verstärkte Senat den Rechtssatz, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden.
Dementsprechend führt Kerschner in JBl 1999, 698 (699) aus, dass die ausdrücklich geregelten Fälle des § 931 ABGB und des § 3 f DHG nur Haftungsfälle im weiteren Sinn umfassten, was gegen eine allzu weite allgemeine Ausdehnung der Bindungswirkung in anderen, sachlich nicht vergleichbaren Fällen sprechen könne. Ein solcher sachlich nicht vergleichbarer Fall liegt hier vor, stehen doch die Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Krems ad Donaus einerseits und die hier Beklagten anderseits in keinerlei Regressverhältnis zueinander und haben die Beklagten im Vorprozess obsiegt, sodass die Frage des Ausschlusses rechtsvernichtender Einreden, die mit den notwendigen Entscheidungselementen im Vorprozess in Widerspruch stehen, in dem gegen die Nebenintervenienten des Vorprozesses geführten Folgeprozess nicht aktuell werden kann. Die Bindungswirkung setzt jedenfalls Parteienidentität voraus. Ob es daran fehlt, wenn die Beklagten im Vorprozess nur einfache Nebenintervenienten waren, die in keinem Regressverhältnis zu den dortigen Beklagten standen (verneinend etwa 5 Ob 2267/96k), kann hier aber auf sich beruhen.Dementsprechend führt Kerschner in JBl 1999, 698 (699) aus, dass die ausdrücklich geregelten Fälle des Paragraph 931, ABGB und des Paragraph 3, f DHG nur Haftungsfälle im weiteren Sinn umfassten, was gegen eine allzu weite allgemeine Ausdehnung der Bindungswirkung in anderen, sachlich nicht vergleichbaren Fällen sprechen könne. Ein solcher sachlich nicht vergleichbarer Fall liegt hier vor, stehen doch die Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Krems ad Donaus einerseits und die hier Beklagten anderseits in keinerlei Regressverhältnis zueinander und haben die Beklagten im Vorprozess obsiegt, sodass die Frage des Ausschlusses rechtsvernichtender Einreden, die mit den notwendigen Entscheidungselementen im Vorprozess in Widerspruch stehen, in dem gegen die Nebenintervenienten des Vorprozesses geführten Folgeprozess nicht aktuell werden kann. Die Bindungswirkung setzt jedenfalls Parteienidentität voraus. Ob es daran fehlt, wenn die Beklagten im Vorprozess nur einfache Nebenintervenienten waren, die in keinem Regressverhältnis zu den dortigen Beklagten standen (verneinend etwa 5 Ob 2267/96k), kann hier aber auf sich beruhen.
Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß § 1079 Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Die Klage wurde dem Einwand der dortigen Beklagten folgend abgewiesen, dass die Klägerin auf die Ausübung ihres Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes rechtswirksam verzichtet habe.Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß Paragraph 1079, Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Die Klage wurde dem Einwand der dortigen Beklagten folgend abgewiesen, dass die Klägerin auf die Ausübung ihres Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes rechtswirksam verzichtet habe.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen - nach Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff; Aicher in Rummel2 I, Rz 3 zu § 1079 ABGB je mwN) und neuerer Rechtsprechung (SZ 59/54) durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in § 1079 Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend.Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen - nach Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff; Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 1079, ABGB je mwN) und neuerer Rechtsprechung (SZ 59/54) durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in Paragraph 1079, Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend.
Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, dh, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört.
Dass eine Identität des Anspruches im Vorverfahren und des hier geltend gemachten Anspruches auch nicht insoweit vorliegt, als die Herausgabe der Liegenschaftsanteile begehrt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, war doch das Begehren im Vorprozess nicht gegen die hier Beklagten, sondern die außerbücherlichen Erwerber gerichtet.
Es ist daher zu prüfen, ob Präjudizialität im aufgezeigten Sinn vorliegt. In der Rechtsprechung wird hiezu auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Lehre und Rechtsprechung weisen zutreffend darauf hin, dass der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (vgl zu alledem 6 Ob 59/99s mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung).Es ist daher zu prüfen, ob Präjudizialität im aufgezeigten Sinn vorliegt. In der Rechtsprechung wird hiezu auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Lehre und Rechtsprechung weisen zutreffend darauf hin, dass der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig vergleiche zu alledem 6 Ob 59/99s mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung).
Bei der Entscheidung über die Abforderungsklage im Vorprozess war die Frage, ob ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf ihr Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht vorlag, lediglich eine Vorfrage. Das Klagebegehren hätte auch auf Grund anderer möglicher Einwendungen - etwa, dass der Klägerin die Einlösung ohnehin angeboten und keine Ausübungserklärung durch die Klägerin als Berechtigte abgegebenen worden sei oder dass die Leistung oder das Anbot des Einlösungspreises nicht erfolgt sei oder dass die Vereinbarung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes, wie nunmehr behauptet wird, absolut nichtig gewesen sei - abgewiesen werden können. Die Vorfrage des Verzichtes auf das Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht seitens der Berechtigten ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen können.
Eine Bindung bloß an die Entscheidungsbegründung der Vorentscheidung, womit diese Vorfrage des Vorprozesses behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" - mag diese auch noch so erstrebenswert sein - nicht ausgeweitet werden. Es ist mit dem Gedanken der Rechtssicherheit durchaus vereinbar, wenn eine als unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteiles im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess nicht mehr zugrundegelegt wird, hindert doch die Feststellung einer Tatsache das Gericht nicht daran, über diese Tatsache, falls sie zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebracht wird, andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (6 Ob 59/99s mwN).
Die Vorinstanzen haben daher die Bindungswirkung der im Vorprozess über die Abforderungsklage der Klägerin gegen die außerbücherlichen Eigentümer der Liegenschaftsanteile ergangenen Entscheidung für das hier anhängige Verfahren zu Unrecht bejaht. Auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht wurden bisher die gegenseitigen Behauptungen der Parteien keiner Prüfung unterzogen und in diesem Verfahren keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen.
Die hier vorliegende Klage ist auch nicht unschlüssig. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens kann den Behauptungen der Klägerin gerade noch entnommen werden, dass die Beklagten die Kosten des verlorenen Vorprozesses durch ihre unrichtigen ("rechtswidrigen") Behauptungen über die Verzichtserklärung der Klägerin verschuldet haben und dass der Klägerin weiters ein Schaden dadurch entstanden ist, dass durch die schuldhafte Weigerung der Beklagten, ihre Vorkaufsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu erfüllen, dieser mögliche Mietentnahmen entgangen seien. Zum Herausgabebegehren ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit (SZ 71/30). Die Beklagten sind nach wie vor bücherliche Eigentümer der Liegenschaftsanteile. Dass sie die außerbücherlich den Ehegatten S***** übergebene Eigentumswohnung zurückverschaffen könnten, ist nach der derzeitigen Aktenlage keineswegs auszuschließen.
Über die Klageansprüche kann daher ohne nähere Prüfung der wechselseitigen Prozessbehauptungen noch nicht abschließend entschieden werden.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.