Rechtssatz RS0114118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114118
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114118
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20001004_OGH0002_009OBA00206_00K0000_001