Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß trotz der Anrechnungsbestimmung des § 60 Abs 5 DOA von Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die im Erkrankungsfall weitergezahlten Dienstbezüge die Urlaubsentschädigung vom letzten Dienstbezug zu berechnen ist. Es genügt daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß trotz der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 5, DOA von Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die im Erkrankungsfall weitergezahlten Dienstbezüge die Urlaubsentschädigung vom letzten Dienstbezug zu berechnen ist. Es genügt daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im vorliegenden Fall ist bei dem dem Grunde nach nicht bestrittenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung streitentscheidend, ob als Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung der durch die Anrechnungsverpflichtung des § 60 Abs 5 DOA um die fiktive gesetzliche Pension verminderte Monatsbezug zugrundezulegen ist.Im vorliegenden Fall ist bei dem dem Grunde nach nicht bestrittenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung streitentscheidend, ob als Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung der durch die Anrechnungsverpflichtung des Paragraph 60, Absatz 5, DOA um die fiktive gesetzliche Pension verminderte Monatsbezug zugrundezulegen ist.
Die Urlaubsentschädigung hat die Funktion des Ersatzes für das wegen Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches in natura entgehende Urlaubsentgelt und wird daher durch dessen Höhe bestimmt (DRdA
1995/31 [Trost] = SZ 67/94 = WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405 = Ind
1994/2228; JBl 1995, 603 = RdW 1995, 143 = ecolex 1995, 201). Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Er soll das Entgelt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe weitererhalten (Kuderna UrlG**2 136, 160). Daher ist nur entscheidend, auf welchen Bezug der Kläger zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses nach den einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages Anspruch hatte oder welchen Bezug er gehabt hätte, wenn er an der Dienstleistung nicht durch Krankheit verhindert gewesen wäre (infas 1989/4, 12).
Die beklagte Partei ließ unbestritten, daß dem Kläger Urlaubsgeld auf Grundlage des Monatsbezuges jenes Jahres zusteht, indem noch ein Entgeltanspruch bestand. Bis Jänner 1994 hatte der Kläger einen Fortzahlungsanspruch seiner Dienstbezüge. Der letzte Dienstbezug betrug S 42.236.
Ungeachtet der in § 60 Abs 5 DOA normierten Anrechnungsverpflichtung der Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dienstbezugsfortzahlungszeiten ist auch bei der Anrechnung als Grundlage vom Dienstbezug von S 42.236 auszugehen, auf den nur die Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anzurechnen ist, um einen ungerechtfertigten Doppelbezug zu vermeiden.Ungeachtet der in Paragraph 60, Absatz 5, DOA normierten Anrechnungsverpflichtung der Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dienstbezugsfortzahlungszeiten ist auch bei der Anrechnung als Grundlage vom Dienstbezug von S 42.236 auszugehen, auf den nur die Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anzurechnen ist, um einen ungerechtfertigten Doppelbezug zu vermeiden.
Diese Anrechnungsverpflichtung wirkt sich jedoch auf Beendigungsansprüche, wie hier die Urlaubsentschädigung, nicht aus, weil dem Ausfallprinzip der gesamte Dienstbezug, auf den Anspruch bestand, zugrundezulegen ist und die Anrechnung nicht Platz greifen kann, weil der Urlaubsentschädigung keine äquivalente anzurechnende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung gegenübersteht und sohin ein ungerechtfertigter Doppelbezug auszuschließen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.